Die Hoffnung auf ein milderes Urteil hat sich für den Täter einer gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung in Loßburg nicht erfüllt. Trotz erfolgreich eingelegter Revision bleibt der Mann für vier Jahre und neun Monate im Gefängnis.
Die Tat, die den Mann und seinen Mittäter bereits im vergangenen Jahr auf die Anklagebank des Landgerichts und in das Gefängnis gebracht hatte, liegt schon ein paar Jahre zurück.
Im Februar 2018 hatten der Angeklagte und ein weiterer Mann – dieser verbüßt wegen der Tat aktuell eine sechsjährige Freiheitsstrafe – das spätere Opfer nach einem Discobesuch mit in eine Ferienwohnung in Loßburg genommen und es dort körperlich misshandelt und nacheinander vergewaltigt. Die Frau wurde dabei erheblich verletzt und leidet noch heute an den Folgen der Tat.
Zur erneuten Verhandlung vor der Zweiten Großen Strafkammer in Rottweil musste das Opfer nicht erscheinen. Der aus Moldawien stammende Täter wurde hingegen von zwei Justizbeamten aus der Haft vorgeführt. Grund für die erneute Verhandlung war die erfolgreich eingelegte Revision seiner Verteidigerin vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Angeklagter zeigt Reue
Dort war man nach rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes zur Überzeugung gelangt, dass der Mann zwar wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung und einfacher Körperverletzung, nicht jedoch wegen gefährlicher Körperverletzung hätte verurteilt werden dürfen, wie geschehen. Die als gefährliche Körperverletzung zu würdigenden Handlungen wurden nämlich ausschließlich vom zweiten Täter begangen und sie hätten dem Angeklagten nach Auffassung des BGH trotz der gemeinschaftlichen Vergewaltigung auch nicht zugerechnet werden dürfen. Der Angeklagte hatte das Opfer zwar vor der Vergewaltigung ebenfalls einmal geschlagen, bei diesem Schlag aber keine Verletzungen verursacht. Insoweit waren lediglich die rechtlichen Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung erfüllt. Der BGH hatte das Verfahren deshalb zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts verwiesen.
Trotz des gemilderten Urteils, der gezeigten und in diesem Fall auch glaubhaften Reue sowie des eindrücklichen Plädoyers der Verteidigerin, die Freiheitsstrafe deshalb auf maximal dreieinhalb Jahre zu verringern, blieben das Gericht und die Staatsanwaltschaft bei der ursprünglichen Strafe. Die Reue des Täters ändere nichts an den Folgen der Tat für das Opfer, argumentierte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsbegründung.
Schickt Geld an Familie
Der Mann habe den ungeschützten Geschlechtsverkehr durchgeführt, obwohl das Opfer zu jenem Zeitpunkt bereits weinend und verletzt aufgrund der Misshandlung durch den Mittäter auf dem Bett gesessen habe. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er die Frau zurückgelassen, obwohl er gewusst habe, dass der zweite Täter weiter macht. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Mannes aufgrund erheblichen Alkoholgenusses hatte der Sachverständige im Erstprozess bereits verneint.
Zugute gehalten wurden dem heute 46-Jährigen sowohl das umfassende Geständnis als auch ein bis dahin strafrechtlich unauffälliges Leben. Zudem eine sehr gute Führung in der Haft und die Tatsache, dass er mit dem dort verdienten Geld seine in Moldawien lebende Ehefrau mit den drei gemeinsamen Kindern bestmöglich unterstützt. „Das geht nur, weil er sich selber in der Haft überhaupt nichts gönnt“, betonte die Verteidigerin.
Seinen Wunsch nach baldmöglichster Rückkehr zur Familie muss der Mann nach diesem Urteil aber selbst bei vorzeitiger Haftentlassung noch ein paar Jahre zurückstellen.