der deutsche Bundestag in Berlin (Archivbild) Foto: IMAGO/Future Image/IMAGO/Jean MW

25 Millionen Euro mehr haben die Parteien seit einigen Jahren vom Steuerzahler bekommen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der satte Anstieg gegen die Verfassung verstößt.

Den Parteien steht weniger Geld vom Staat zu als bisher. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte am Dienstag die Anhebung der Obergrenze von staatlichen Zuschüssen für verfassungswidrig und nichtig, womit ein Antrag der Bundestagsfraktionen von FDP, Grünen und Linkspartei Erfolg hatte. Der Bundestag hatte die Aufstockung von 165 auf 190 Millionen Euro im Jahr 2018 mit den Stimmen von Union und SPD beschlossen. (Az. 2 BvF 2/18)

Das höchste deutsche Gericht gab damit 216 Abgeordneten von Grünen, Linkspartei und FDP - damals allesamt Oppositionsparteien - Recht. Diese hatten die Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung überprüfen lassen. Auch wenn sie selbst genauso von der Erhöhung profitieren, hielten sie das Plus für unverhältnismäßig und fürchteten den Eindruck einer Selbstbedienung.

CDU/CSU und SPD erhöhten die Parteienfinanzierung

Mit Stimmen von Union und SPD hatte der Bundestag seinerzeit die satte Aufstockung beschlossen. Die Parteien begründeten das in erster Linie mit den wachsenden Herausforderungen durch die Digitalisierung wie Hackern, Fake News und Datenschutz im Netz. Um derartige Aufgaben bewältigen zu können, sei mehr Geld nötig.

Hintergrund des Verfahrens sind zwei Grenzen für den staatlichen Anteil der Parteienfinanzierung. Diese wurde nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992 neu geregelt.

Wie viel Geld Parteien vom Staat bekommen, hängt vor allem davon ab, wie sie bei den letzten Wahlen abgeschnitten haben. Die staatlichen Mittel werden an die Teuerungsrate angepasst, steigen so regelmäßig. Andere Einnahmequellen sind etwa Mitgliederbeiträge und Spenden.

Parteien müssen Hauptfinanzierung selbst stemmen

Eine absolute Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung legt die Summe fest, die an alle anspruchsberechtigten Parteien ausgezahlt wird. Hierum ging es in dem Verfahren in Karlsruhe. Im vergangenen Jahr waren das nach einer Anpassung um 2,5 Prozent 205.050.704 Euro.

Da aus dem Grundgesetz ein Verbot überwiegend staatlicher Parteienfinanzierung abgeleitet wird, darf der staatliche Anteil aber nicht jenen überschreiten, den Parteien selbst erwirtschaften – etwa über Mitgliederbeiträge und Spenden. Das ist die relative Obergrenze. Die AfD hatte ebenfalls in Karlsruhe geklagt. Sie kritisiert, die große Koalition habe das Gesetz in so kurzer Zeit beschlossen, dass keine Zeit für Oppositionsarbeit geblieben sei. Das Gericht will sein Urteil hierzu um 14.00 Uhr verkünden. (Az. 2 BvE 5/18)