Am Mittwoch startete vor dem Ernst-Happel-Stadion in Wien das Merchandising. Noch am Abend wurde die Veranstaltung abgesagt. Foto: APA/dpa/Eva Manhart

Der Veranstalter erstattet nach dem geplanten Terroranschlag auf das Taylor Swift-Konzert in Wien die Ticketpreise zurück. Niklaas Haskamp von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg lobt den Veranstalter und erklärt die Rechtslage.

Enttäuschung bei den mehr als 200.000 Taylor-Swift-Fans, die Konzerttickets für Wien hatten: Wegen Terrorgefahr hat der Veranstalter die drei geplanten Konzerte abgesagt. Wie Barracuda Music über Instagram und das Ticketportal Oeticket am Donnerstag auf ihren Webseitenbekannt gab, sollen alle Tickets für die drei Konzerte in Wien innerhalb der nächsten 10 Werktage automatisch rückvergütet werden. Die Auftritte wurden erst einmal ersatzlos gestrichen.

Ein Vorgehen, das Niklaas Haskamp von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg begrüßt: „Es ist schön, dass der Veranstalter das macht. Meistens müssen die Kunden dem Veranstalter hinterherlaufen.“

Die Rechtslage

„Prinzipiell hat man den Anspruch, den Ticketpreis unverzüglich zurückerstattet zu bekommen“, so Haskamp, der einen im deutschen Recht verankerten Zeitraum von 14 Tagen erwähnt.

Doch wie sieht es mit den Kosten für Anreise und Hotel aus? „Trifft den Veranstalter ein Verschulden am Ausfall der Veranstaltung, haben Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich ein Recht darauf, vom Veranstalter auch die weiteren Kosten ersetzt zu bekommen, die ihnen im Hinblick auf die Veranstaltung entstanden sind (beispielsweise Stornierungskosten für das Hotelzimmer, gekaufte Bahntickets oder Anzahlung auf Mietwagen)“, heißt es auf dem Verbraucherportal des Landes Baden-Württemberg ergänzend.

Da die Absage in diesem Fall nicht vom Veranstalter verschuldet ist, ist davon auszugehen, dass auch keine Kosten für Unterkunft und Anreise erstattet werden.

Veranstaltung abgebrochen

Wenn eine Veranstaltung ohne Zutun des Veranstalters abgebrochen wird, komme es auf den Einzelfall an. „Je mehr von der Veranstaltung ausfällt und je wichtiger der ausgefallene Teil für den Gesamtgenuss ist, desto höher fällt die Erstattungspflicht aus.“ In der Regel gelte der Anspruch drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Veranstaltung stattfand.