Höchstrichterliches Urteil: Wie ein Lebensmittel schmeckt, unterliegt nicht dem Urheberrecht. Foto: dpa

Es ging nur um Käse, aber der Europäische Gerichtshof hat ein Grundsatzurteil gefällt: Wie ein Lebensmittel schmeckt, unterliegt nicht dem Urheberrecht.

Luxemburg - Der Geschmack von Käse und anderen Lebensmitteln ist kein Werk der Kunst, Literatur und Wissenschaft. Der Geschmack solcher Produkte kann daher nicht durch das Urheberrecht geschützt werden. Das entschied jetzt die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Die Firma Levola vertreibt in den Niederlanden das Produkt Heksenkaas (Hexenkäse), das ist ein streichbarer Rahmkäse mit zehn Prozent Lauch, drei Prozent Petersilie sowie Knoblauch, Essig und Zitronensaft. Seit 2014 verkauft die Konkurrenzfirma Smilde über die Aldi-Supermärkte ein ganz ähnliches Produkt unter dem Fantasienamen Witte Wieverskaas.

Levola hatte schon die Marke Hexenkaas schützen lassen

Levola hatte schon die Marke Hexenkaas schützen lassen und sich ein Patent auf das Herstellungsverfahren gesichert. Doch das nutzte nichts gegen die Nachahmer-Konkurrenz. Levola behauptete nun, der Geschmack des Heksenkaas sei urheberrechtlich geschützt. Die Konkurrenz verletze das Urheberrecht, indem sie einen gleich schmeckenden Streichkäse verbreite und den Geschmack des Originals damit „vervielfältige“.

Smilde entgegnete, mit dem Urheberrecht könnten nur Schöpfungen geschützt werden, die sichtbar oder hörbar seien. Auf den Geschmack von Lebensmitteln sei das Urheberrecht deshalb nicht anwendbar.

Da das Urheberrecht in einer EU-Richtlinie von 2001 harmonisiert ist, legte das zuständige Gericht in Arnhem den Fall dem EuGH vor. In der Branche wurde das Verfahren mit großem Interesse verfolgt. Markenhersteller hofften auf ein Mittel gegen die Kopisten, insbesondere bei den Handelsmarken der Discounter, die jedes erfolgreiche neue Produkt bald unter anderem Namen nachmachen.

Urheberrecht könnte für die Lebensmittelindustrie auch nachteilig sein

Auf der anderen Seite warnte die Anwältin Heike Blank in der Lebensmittelzeitung, dass das Urheberrecht für die Lebensmittelindustrie auch nachteilig sein könnte. Weil es kein Geschmacksregister gibt, hätten Hersteller keinerlei Rechtssicherheit bei neuen Produktion, „es könnte immer ein Hobbykoch kommen, der das Urheberrecht für den jeweiligen Geschmack beansprucht.“

Der EuGH lehnte den urheberrechtlichen Schutz des Geschmacks nun aber eindeutig ab. Der Geschmack sei kein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts, wie etwa ein Gedicht oder ein Film. Ihm fehle die „Ausdrucksform“ einer geistigen Schöpfung.

Zudem gebe es nach derzeitigem Stand der Wissenschaft keine technische Möglichkeit, den Geschmack eines Lebensmittels objektiv vom Geschmack eines anderen Lebensmittels zu unterscheiden. Geschmacksempfindungen seien subjektiv. Schließlich komme es für den Geschmack auch auf den Zustand des jeweiligen Lebensmittels an, das ja verderblich ist. Auch die Umgebungsbedingungen, wie Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, könnten Auswirkungen auf den Geschmack haben.

Auch Parfümhersteller werden wenig Chancen haben

Der Fall geht nun wieder an das niederländische Gericht zurück. Aber nach der eindeutigen Aussage des EuGH ist klar: Die Produzentin des Heksenkaas kann den Vertrieb des Konkurrenzprodukts weder untersagen noch von Lizenzzahlungen abhängig machen.

Die Richter sind beruhigt. Sie müssen künftig nicht über Geschmacksunterschiede von Streichkäse, Schokocreme und Tütensuppen urteilen. Es wird wohl auch kein neuer Beruf des Sachverständigen für Lebensmittelgeschmack entstehen.

Nach der EuGH-Entscheidung werden wohl auch Parfümhersteller wenig Chancen haben, ihre Gerüche urheberrechtlich durchzusetzen. Bisher ist die Rechtsprechung hierzu in der EU noch uneinheitlich. *(Az.: C-310/17)