Der Patient, der am 2. November ein Feuer in seinem Zimmer im Freudenstädter Krankenhaus legte, hat in schuldunfähigem Zustand gehandelt.
Die erste Große Strafkammer des Landgerichts Rottweil ordnete am Mittwoch in einem Sicherungsverfahren unter dem Vorsitz von Karlheinz Münzer die Unterbringung eines 30-jährigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wie das Landgericht mitteilt.
„Der Beschuldigte, der Anfang November 2023 in einer geschlossenen Abteilung im Krankenhaus Freudenstadt zivilrechtlich untergebracht war, zündete am Nachmittag des 2. November 2023 in schuldunfähigem Zustand in seinem Patientenzimmer aus Frust und Wut, weil er der Ansicht war, zu Unrecht untergebracht zu sein, auf der Fensterbank einen Stapel aus Papierhandtüchern, Bettwäsche und anderes an, um das Zimmer in Vollbrand zu setzen und gegebenenfalls in den Wirren der von ihm für möglich gehaltenen Stationsräumung flüchten zu können“, schreibt das Landgericht.
Diese Folgen traten indes nicht ein, es entstand nur ein Sachschaden in Höhe von rund 1500 Euro, da das Feuer von drei Krankenhausmitarbeitern gelöscht werden konnte; diese zogen sich dabei leichte Rauchgasintoxikationen zu.
Nach den Ausführungen eines Brandsachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg wäre das Feuer von allein ausgegangen, was der Beschuldigte indes nicht wusste. Deshalb verwirklichte er rechtswidrig unter anderem den Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung.
Der Beschuldigte leidet seit vielen Jahren an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des Paragraf 20 StGB, wodurch seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben war – deshalb erhob die Staatsanwaltschaft eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren und keine Anklageschrift. Das Urteil entspricht dem von der Staatsanwaltschaft Rottweil gestellten Antrag.
Die unbefristete, von Schuld unabhängige, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dient der öffentlichen Sicherheit und auch der Besserung des Beschuldigten durch Behandlung im Maßregelvollzug. Ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, wird jährlich von einer Strafvollstreckungskammer geprüft.