Viele Menschen legten am Tatort in Schramberg Zeichen der Trauer um die getötete 54-Jährige nieder. Foto: Wegner

Ein 21-Jähriger hat in Schramberg seine Mutter mit einem Fleischklopfer totgeschlagen. Jetzt hat er seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil zurückgezogen.

Die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Rottweil hatte den zur Tatzeit 20-jährigen Angeklagten mit Urteil vom 12. November vergangenen Jahrs unter dem Vorsitz von Richter Karlheinz Münzer des Totschlags sowie des Besitzes jugendpornografischer Inhalte in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinderpornografischer Inhalte zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.

 

Der 21-Jährige hatte überraschend gegen das Urteil Revision eingelegt. Diese nahm er nun zurück, wie das Landgericht am Donnerstag mitteilt.

In der Mitteilung wird nochmals dargelegt, was dem Urteil zugrunde lag: Der Angeklagte verwaltete nach dem Tod des Vaters das Vermögen der Familie. Aufgrund eines verschwenderischen Lebensstils und dem Umstand, dass der Angeklagte keiner Beschäftigung nachging verschlechterte sich die finanzielle Situation rapide. Die Mutter des Angeklagten, die davon ausging, dass der Angeklagte einer Ausbildung nachging, hatte von der wirtschaftlichen Situation keine Kenntnis.

Er wollte die Mutter zum Schweigen bringen

Im Februar 2025 kamen die Schulden der Familie, insbesondere auch Mietrückstände und Lohnpfändungen der Mutter, ans Licht. Im Rahmen einer Aussprache verheimlichte der Angeklagte die fehlende Berufsausbildung weiterhin. Erst am darauffolgenden Tag offenbarte er dies seiner Mutter, die daraufhin erbost und vorwurfsvoll reagierte. Um seine Mutter zum Schweigen zu bringen, schlug der Angeklagte zwölfmal mit einem Fleischplattierer auf seine Mutter ein, die schließlich an den Folgen dieser Verletzungen verstarb.

Zudem bewahrte der heranwachsende Angeklagte im Dezember 2023 und Januar 2025 jeweils jugendpornografischer Inhalte und im Januar 2025 zudem kinderpornografischer Inhalte auf.

Emotionaler Ausnahmezustand

Der Angeklagte befand sich bei der Tat in einem emotionalen Ausnahmezustand. Zudem liegt beim Angeklagten eine Persönlichkeitsfehlentwicklung vor, bei der die Gefahr besteht, dass sich beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung entwickeln werde. Die 1. Große Jugendkammer stellte daher, sachverständig beraten, fest, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat zum Nachteil seiner Mutter rechtserheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben war.

Mit der Rücknahme der Revision ist das Urteil nun rechtskräftig.