Ein 33-Jähriger aus Hechingen wurde wegen der Verbreitung von Kinderpornografie verurteilt.
Dem Angeklagten, der sich jetzt vor dem Amtsgericht Hechingen zu verantworten hatte, warf die Staatsanwaltschaft Besitz und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie vor.
Von einem großen Stil konnte dabei nicht die Rede sein. Der 33-Jährige, ursprünglich aus Hechingen stammend, inzwischen innerhalb des Landkreises umgezogen, hatte das anzügliche Bild eines entkleideten Mädchens von seinem Computer abfotografiert und unter seiner Adresse weitergeleitet. Als die Polizei sein Zimmer durchsuchte und den Inhalt seines Computers sichtete, trat zutage, dass er sich zudem auf zwei einschlägigen, illegalen Seiten aufgehalten hatte. Oder zweimal auf einer, das wurde in der Verhandlung nicht ganz klar.
Zwei Videos, die man dort herunterladen konnte, ließen sich auf dem Rechner nicht mehr feststellen. Doch unzweifelhaft hatte der Angeklagte die Inhalte aufgerufen. Es ließ sich anhand des Seitenverzeichnisses nachweisen, das jeder Computer automatisch anlegt.
Taten liegen länger zurück
„Drei Fälle“, fasste Amtsrichter Bernd Koch zusammen. In anderen Prozessen im Bereich Kinderpornografie habe man es mit Tausenden von Bildern und Videos zu tun, die Täter herunterladen und weitergeben. Der Vorsitzende sah in dem Angeklagten aufgrund der Beweislage und aufgrund dessen, was die Polizei recherchiert hatte, auch keinen „Kernpädophilen“, also jemanden, der sich krankhaft zu Kindern hingezogen fühlt. Zwar guckte der 33-Jährige wohl eifrig Pornos, jedoch, bis auf die Fälle, die zur Sprache kamen, keine einschlägigen Seiten. Kontakte in die Szene besitzt er ebenfalls nicht. Hinzu kam: Die angelasteten Taten liegen zwei und drei Jahre zurück. Vorher und nachher wurde der Mann nicht auffällig. Das Zentralregister verzeichnet zwar zwei von ihm begangene Straftaten, doch die liegen noch viel länger zurück und fallen nicht in das Gebiet von Kinderpornografie und Jugendschutz. Beide Urteile wurden seinerzeit zur Bewährung ausgesetzt.
Psychische Probleme
Der Angeklagte, auch das trat zutage, leidet an psychischen Problemen. Eine Untersuchung ergab jedoch keinen Hinweis darauf, dass er nicht zurechnungsfähig wäre oder eine akute Gefahr für sich und andere darstelle. Dennoch appellierte der Richter an ihn, erneut ärztliche und psychiatrische Hilfe zu suchen, nachdem er sich zuvor schon in Behandlung begeben hatte. Er mache einen erschöpften Eindruck, es gehe ihm sichtlich nicht gut, meinte der Vorsitzende. Der momentan arbeitslose Angeklagte wandte ein, er wolle sich zunächst eine Stelle suchen. Dann werde es ihm von selbst wieder besser gehen.
Minderschwerer Fall
Bernd Koch widersprach seinem Gegenüber: Krank und angeschlagen, wie er aussehe, werde er keine zuverlässige Arbeit leisten können. Er solle sich zuallererst um seinen Gesundheitszustand kümmern, am besten sofort, gleich nach Schluss der Verhandlung. Der Angesprochene sagte zu, das wolle er tun. Der Richter legte ihm seinen Rat am Schluss trotzdem nochmals eindringlich ans Herz.
Unterstützung kann der 33-Jährige von einem Bewährungshelfer erhalten, dem er im Urteil für zwei Jahre unterstellt wurde. Die Strafe für seine Vergehen hatte der Richter, der einen minderschweren Fall sah, nach der Beratung mit den Schöffen auf sieben Monate festgelegt. Das war ein Monat weniger, als die Staatsanwältin beantragt hatte. In seiner Begründung führte Koch dem Mann vor Augen, was passiert, wenn er sich innerhalb der zweijährigen Bewährungszeit etwas zuschulden kommen lässt: Verbüßung der Freiheitsstrafe, Gefängnis.
Die Staatsanwältin ebenso wie der Angeklagte und sein Rechtsbeistand, Gunther Marko aus Sulz, verzichteten auf Rechtsmittel.