Kurzer Wortwechsel zwischen Mandanten und Verteidiger. Wenige Minuten später wird der 64-Jährige im grauen T-Shirt vom Landgericht Offenburg zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Foto: Goltz

Drei Jahre und drei Monate Haft wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Freiheitsberaubung: Das ist das Urteil des Landgerichts Offenburg für den 64-Jährigen, der mit einem Hammer auf einen schlafenden Mann eingeschlagen hat.

Altenheim/Offenburg - "Es ist sehr schwierig, dies juristischen Laien begreiflich zu machen", räumte Richter Stephan Hofsäß am Mittwochmittag bei der Urteilsbegründung ein. Die Schwurgerichtskammer ist nicht der Offenburger Staatsanwaltschaft gefolgt, die den nun 64-jährigen Mann wegen versuchten Mordes angeklagt hatte. Laut Anklageschrift habe sich der 64-Jährige im Juli 2021 Zutritt zu einem Haus in Altenheim verschafft und attackierte dort mit einem Gummihammer das schlafende Opfer. Erst als er erkannt habe, dass er sich in der Wohnung geirrt und deshalb die falsche Person vor sich habe, habe er vom Opfer abgelassen und sei geflüchtet. Die Schläge hätten den neuen Freund der Ex-Affäre treffen sollen.

Das Landgericht verurteilte den 64-Jährigen nun zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung.

Täter hatte "Sieben-Phasen-Plan"

Das Gericht habe zwar keine Zweifel daran, dass der Rivale in dieser Nacht vom nun Verurteilten umgebracht worden wäre, allerdings habe es bis zur Tötungshandlung noch zu viele Zwischenschritte gegeben, die davor gestanden hätten. Wichtiges Beweismittel wäre in diesem Zusammenhang der erstellte "Sieben-Phasen-Plan" des Täters gewesen. Laut diesem habe der 64-Jährige mit den Hammerschlägen nicht das Opfer bereits töten, sondern lediglich bewusstlos schlagen wollen – die eigentliche Tötung sei erst in späteren Phasen geplant gewesen. "Dass es nicht nur zu einer Ansprache, wie der Angeklagte behauptete, sondern zur Tötung gekommen wäre, daran haben wir keine Zweifel. Nur eine Konfrontation ist für uns fernliegend, da sollte mehr passieren", so Hofsäß.

Getrieben von der Kränkung, die der Angeklagte mit seinen narzisstischen Persönlichkeitszügen, alles andere als gut verkraftet habe, habe er seinen Rivalen misshandeln und töten wollen. Dies belegten auch die Utensilien, die er im Auto mit dabei gehabt habe – "alle Utensilien, die sich auch auf dem Plan befanden", erklärte der Richter. Lediglich für eine "Ansage" brauche es weder Spaten, noch Benzin, Messer oder Wechselkleidung.

Opfer hat mit schweren psychischen Schäden zu kämpfen

Strafmildernd sei dem 64-Jährigen zuzusprechen, dass er nicht vorbestraft sei, dass er sich in einem Ausnahmezustand befunden habe, dass er dem Opfer sein Bedauern ausgedrückt habe und ihm ein Schmerzensgeld von 12 000 Euro zahle. Strafverschärfend sehe das Gericht allerdings die erheblichen körperlichen sowie seelischen Verletzungen des Opfers, das bewusste Ausnutzen des schlafenden Opfers und das Eindringen in einen privaten Wohnraum. Der 64-Jährige erklärte vor Gericht, er sei von dem Rivalen immer wieder provoziert worden. "Die Provokationen sind aber nicht annähernd verhältnismäßig – ein deutliches Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion", so Hofsäß.

Nicht nur das Opfer, auch die Partnerin, die bei dem Hammer-Angriff mit dabei war, und auch das "eigentliche Ziel", der neue Freund der Ex-Affäre, trügen schwere psychische Schäden davon und seien seither und weiterhin in Behandlung. "Wir sind hier weit weg von einem minderschweren Fall", sagt der Richter. Auch sehe er weiterhin das Risiko der Wiederholungsgefahr. "Wir sind uns sicher, dass in dieser Sache noch längst nicht alles verarbeitet ist", sagt Hofsäß. Dies hätten die Äußerungen über den Rivalen und die Ex-Affäre während der Verhandlung immer wieder gezeigt.

Revision:

"Ich wurde damit beauftragt, Revision einzulegen", sagte der Verteidiger Wolfgang Reichert. Genaueres werde er aber mit seinem Mandant erst in der kommenden Zeit bereden. Zunächst sei er froh darüber, dass das Gericht nicht den versuchten Mord als gegeben ansah.