Masken waren lange Zeit allgegenwärtig. Foto: Kristoff Meller

Im Prozess wegen gefälschter Maskenatteste wird die Geldstrafe gegen einen Arzt deutlich herabgesetzt. Der Schuldspruch selbst indes bleibt bestehen.

Kurz vor dem zweiten Verhandlungstag am Landgericht Waldshut hatte der Angeklagte über seine Rechtsanwältin eine Berufungsbeschränkung erklärt. Sprich: Im Verfahren sollte es nur noch um die Strafzumessung, nicht nochmals ums große Ganze gehen. Das bedeutet auch: Der vom Schönauer Amtsgericht im Jahr 2022 gefällte Schuldspruch wegen des „Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ ist rechtskräftig.

 

„Keiner Schuld bewusst“

Mit der Beschränkung erkannte der Angeklagte das erstinstanzliche Urteil also formal an – betonte und begründete vor dem Landgericht aber zugleich ausführlich, dass er sich nach wie vor keiner Schuld bewusst sei.

Über die Möglichkeit einer Berufungsbeschränkung hatte die Vorsitzende Richterin Christine Faust den Angeklagten am ersten Verhandlungstag aufgeklärt, und ebenso über die begrenzten Erfolgsaussichten und finanziellen Konsequenzen, wenn das Verfahren im geplanten Umfang, mit acht Verhandlungstagen und zahlreichen Zeugen, durchgezogen würde – und es letztlich beim Schuldspruch bliebe.

Es geht um 22 Atteste

Worum ging es? Der inzwischen 67-jährige Beschuldigte hatte zwischen Juli und November 2020 insgesamt 22 Patienten bescheinigt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen dürfen. Dabei hatte er jedoch keine körperliche Untersuchung durchgeführt – und im Attest auch nicht darauf hingewiesen, dass dies unterblieben ist.

Teilweise wurde die Diagnose eines „Maskensyndroms“ ganz ohne direkten Kontakt, auf Grundlage von Telefonaten oder E-Mails ausgestellt, und teils auch an Menschen, die bislang nicht Patienten der betreffenden Hausarztpraxis in einer Wiesentalgemeinde gewesen waren.

„Sorgfältige Anamnese“

Der Angeklagte bestätigte diese Vorgehen, trat aber zugleich dem Vorwurf entschieden entgegen, er habe die Maskenbefreiungen allzu freigebig ausgestellt. In jedem einzelnen Fall habe es eine sorgfältige Anamnese gegeben: Ein ausführliches Gespräch über Krankengeschichte und aktuelle Beschwerden, um zu einer fundierten Einschätzung zu kommen.

Kopfweh, Schwindel, Panik

Diese Befunderhebung sei gegenüber einer körperlichen oder labortechnischen Untersuchung keineswegs zweite Wahl, sondern bei einigen Krankheitsbildern schlichtweg die einzige Möglichkeit. Beispielsweise eben bei den durch das Tragen einer Maske bei manchen Patienten akut hervorgerufenen Beschwerden wie Kopfweh, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Übelkeit oder Panikgefühlen: „Das können sie nicht messen“, so der Beschuldigte.

Maskenpflicht in der Schule

Im Folgenden ging der Arzt ins Detail jedes einzelnen der 22 Fälle, um die es in der Anklage ging, darunter viele Kinder und Jugendliche. Denn Herbst 2020, der „Tatzeitraum“: Das war die Zeit, in der Schüler – wie viele andere, die sich nicht ins Homeoffice oder ins Einzelbüro zurückziehen konnten – komplette Unterrichtstage hinter der Gesichtsmaske verbrachten.

Große Vorbehalte

Explizit deutlich machte der Arzt in seiner offenkundig sorgsam vorbereiteten Stellungnahme seine grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Sinnhaftigkeit der Mund-Nase-Bedeckung in Sachen Infektionsschutz und eine kritische Distanz gegenüber Einschätzungen zur besonderen Gefährlichkeit des Coronavirus. Er verwies in diesem Zusammenhang unter anderem auf die mittlerweile veröffentlichten Protokolle des Robert-Koch-Instiuts (RKI) zum internen Lage- und Krisenmanagement („RKI-Files“). Diese Vorbehalte freilich bedeuteten nicht, dass er die Atteste pauschal ausgestellt habe – viel mehr sei die „unwiderlegbare Unzumutbarkeit“ des Maskentragens in jedem einzelnen Fall festgestellt worden.

Details zu den 22 Fällen

In dieser Detailliertheit waren die Erläuterungen zu den einzelnen Patienten zum ersten Mal zu hören. Der Angeklagte war während des erstinstanzlichen Prozesses nicht persönlich vor Gericht erschienen und hatte seine damalige Rechtsanwältin aussagen lassen. Dokumente als Beweismittel wiederum waren bei einer Durchsuchung von Privat- und Praxisräume nicht gefunden worden.

Unterlagen abhanden gekommen

Er habe nun nicht zu jedem einzelnen Fall eine digitale Fallakte angelegt, räumte der Angeklagte vorm Landgericht ein. Die handschriftlichen Aufzeichnungen wiederum seien über Umzüge im Privat- und Praxisbereich abhanden gekommen.

Gleichwohl gelte für jeden einzelnen Fall, dass er nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen gehandelt und nur das beste für seine Patienten im Sinn gehabt habe. „Wie aus einem medizinisch sinnvollen und gebotenen Handeln plötzlich eine schwere Straftat werden kann – das ist mir weiterhin unverständlich.“

„Keine Gefälligkeitsatteste“

Mit Blick auf die fehlenden Unterlagen sprach Rechtsanwältin Katja Wörner von einer „Nachlässigkeit in der Dokumentationspflicht, nicht aber in der ärztlichen Überzeugungsfindung“. Auch Staatsanwalt Haselwander wollte die Atteste nicht als „reine Gefälligkeitsgutachten auf Zuruf“ einstufen und verwies auf den begrenzten Tatzeitraum und das begrenzte Einzugsgebiet der Attest-Tätigkeit als entlastende Aspekte. Selbst das Fehlen der körperliche Untersuchung erschien in den Ausführungen des Staatsanwalts nicht (mehr) als entscheiden Verfehlung – wohl aber, dass dies auf den Attesten nicht vermerkt gewesen sein. „Die Beurteilungsgrundlage wurde nicht offengelegt. Wäre das dringestanden, wäre alles kein Problem und wir säßen nicht hier.“

80 Tagessätze à 70 Euro

Der Staatsanwalt plädiert auf eine Herabsetzung der Zahl der Tagessätze von 150 auf 80 und damit auf ein Maß unterhalb der Grenze für einen Eintrag ins Führungszeugnis. Die Richterin schloss sich dem Antrag an. Urteil: 80 Tagessätze 70 Euro. Ob der Vorgang für den Betroffenen darüber hinaus berufsrechlichte Konsequenzen haben wird, ist noch unklar.