Das Amtsgericht in Rottweil erlässt eine Bewährungsstrafe gegen die drei Angeklagten. Foto: Fritsche

Das Urteil im Schlägertrupp-Prozess ist gefallen: Wegen gefährlicher Körperverletzung wurden die drei Angeklagten vom Jugendschöffengericht Rottweil zu Bewährungsstrafen verteilt.

Rottweil/Schiltach - Ende vergangener Woche hatte der zweite und gleichzeitig letzte Verhandlungstag vor dem Amtsgericht Rottweil stattgefunden. Am ersten Verhandlungstag in der Woche zuvor waren die Angeklagten A., B.und C. beschuldigt worden, am letzten Sonntag im Februar dieses Jahres beim Hotel Adler 1604 in Schiltach den Geschädigten D. und dessen Vater angegriffen zu haben. Dem Angeklagten B. war außerdem vorgeworfen worden, einen weiteren geschädigten E. mit einer Eisenstange zwei Mal geschlagen zu haben.

Zeuge erscheint nicht

Für diese Taten sprach das Gericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme am ersten Verhandlungstag – der für den zweiten und abschließenden Verhandlungstag geladene Zeuge war nicht erschienen – dieses Urteil: Der Angeklagte C. wurde zu einem Jahr, der Angeklagte B. zu neun Monaten Jugendstrafe verurteilt. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Weil dieser letzte Zeuge schon das zweite Mal nicht erschien, wurde das Verfahren gegen C. wegen einer früheren Körperverletzung am Schulzentrum in Freudenstadt eingestellt.

Vom Vorwurf, den Vater von D. vor dem "Adler 1604" mit einem Stein geschlagen zu haben, wurde C. freigesprochen, weil das nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zeugenaussagen dazu hatten nicht ausgereicht. Deshalb kam der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zum Tragen. Da bei C. auch die missbräuchliche Benutzung der Kreditkarte einbezogen wurde, ist sein Strafmaß etwas höher als das von B. Für den Angeklagten A. hatte Amtsgerichtsdirektorin Petra Wagner die Entscheidung, ob es eine Jugendstrafe geben soll, nach dem Paragrafen 27 des Jugendgerichtsgesetzes für eine Bewährungszeit von einem Jahr und drei Monate ausgesetzt.

Details lassen sich nicht klären

Wer von den dreien letztlich genau was bei der Schlägerei mitten am helllichten Tag in Schiltach gemacht hat, ließ sich nicht im Detail klären. Das spielte aber vor Gericht auch keine Rolle. In solchen Fällen wird es jeweils den anderen Mittätern zugerechnet, nach dem Motto "mitgegangen mitgefangen".

Was den Angeklagten B. betraf, war das Gericht nach der Beweisaufnahme sicher, dass mindestens zwei Schläge zunächst auf den Kopf und dann auf den Rücken erfolgten.

Den Satz "Gewalt gebiert Gewalt" hatte Verteidiger Claus Unger, Verteidiger von C., an den Anfang seine Plädoyers gestellt. Es sei wieder mal der klassische Fall gewesen: Am Abend davor hatte es Stress und Gewalt gegeben, was sich dann am Folgetag fortsetzte. Eine Sichtweise, der auch das Gericht dann im Großen und Ganzen folgte.

Verteidiger sind zufrieden

Die Verteidiger zeigten sich nach der Verhandlung zufrieden, weil das Gericht so urteilte, wie von ihnen beantragt. Die Staatsanwältin hatte für C. ein Jahr und vier Monate verlangt, außerdem einen "Warnschussarrest". Alle drei Verteidiger werden keine weiteren Rechtsmittel einlegen. "Das Urteil ist okay und passt", sagte Rechtsanwalt Unger nach der Verhandlung.

Allen Angeklagten hatte das Gericht klar gemacht, dass es bei diesen Taten nach dem Erwachsenenstrafrecht zu ganz anderen Strafen gekommen wäre.

Familiäre Verhältnisse berücksichtigt

Eine Rolle bei der Urteilsfindung spielte auch die familiären Verhältnisse und der Werdegang der Angeklagten. Rechtsanwalt Unger hatte für seinen Mandanten C. über einen Beweisantrag die Hinzuziehung dessen "Bezugsbetreuerin" erreicht. Ihre Aussage wirkte sich zu seinem Gunsten aus. Zum Beispiel nimmt C. zur Zeit in der Schule an einem Berufsvorbereitungsjahr teil. Alle drei haben im übrigen auch gemeinnützige Arbeitsstunden "aufgebrummt" bekommen, die ihnen ihr Bewährungshelfer noch zuweisen wird.

Info: Paragraf 27 des Jugendgerichtsgesetz

Die Sonderregelung im Jugendgerichtsverfahren, die Amtsgerichtsdirektorin Petra Wagner für den Angeklagten A. heranzog, hat folgenden Wortlaut: "Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen".