Ein 28-jähriger Offenburger hat über viele Jahre einer zunächst Minderjährigen nachgestellt. Das Urteil des Landgerichts: Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus.
Richter Matthias Eckelt nahm das letzte Wort des Angeklagten zum Anlass, das Urteil zu begründen. Dieser sagte in der vorherigen nichtöffentlichen Verhandlung über sich selbst: „Ich bin kein Krimineller, sondern Pazifist.“ Das Landgericht kam jedoch zu einem anderen Schluss: „Sie sind ein Krimineller, der mehrfach Straftaten begangen und vor allem ein Mädchen und seine Mutter an den Rand des psychischen Abgrund gebracht hat.“, so der Richter.
Begonnen habe die Nachstellung laut Staatsanwaltschaft bereits 2013, als der Angeklagte die damals Sechsjährige in der Nachbarschaft kennengelernt hatte. Dabei habe er eine Obsession mit der Minderjährigen entwickelt und sich spätestens 2017 in sie verliebt. Telefonterror und viele Briefe seien die Folge gewesen. Der negative Höhepunkt sei im vergangenen Jahr passiert: Bei einer Begegnung im Straßenverkehr soll er die Heckscheibe des Autos der jungen Frau eingeschlagen haben.
Der Angeklagte äußerte sich auch: „Sowas würde ich in Zukunft nicht mehr tun, bitte glauben Sie mir.“ Eckelt zweifelte sehr stark an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage, „denn Sie leiden an einer schizo-affektiven Störung“. Diese komplexe Erkrankung verbindet Symptome einer Schizophrenie (Wahn, Halluzinationen) mit denen von affektiven Störungen (Manie oder Depressionen). Diese habe sein mit Größenwahn geprägtes Verhalten verursacht, das sein Leben kontrolliere.
Die Störung vermischt sich mit narzisstischen Zügen
Bis zur Schulzeit habe es noch funktioniert, aber als der Kontakt zur Mutter des Angeklagten abbrach, „sind Sie über Jahre in ihre eigene Welt abgerutscht.“, stellte Eckelt fest. Die Krankheit sei ausgebrochen und eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln habe sich entwickelt. Darüber hinaus weise der 28-Jährige auch narzisstische Eigenschaften auf sowie eine erhöhte Bereitschaft, die Regeln der Gesellschaft zu missachten.
„Wären Sie nicht krank, dann müssten Sie ins Gefängnis.“ Richter Eckelt sprach den Angeklagten direkt an. Doch die schizo-affektive Störung mache die Unterbringung in einem psychiatrischem Krankenhaus notwendig. Dies diene auch dem Schutz der Gesellschaft vor mit hoher Wahrscheinlichkeit weiteren Straftaten – sowie dem Schutz des heute 19-jährigen Opfers.
Die Familie hat jetzt schon Angst vor dem Tag der Entlassung
Sie sei durch die jahrelange Nachstellungen traumatisiert worden, betonte Eckelt. Diese lösen Schuldgefühle aus und verursachen enorme psychische Belastungen. Der 28-Jährige „hat ihre zentralen Lebensjahre geklaut“, in denen man sich eigentlich mit Freunden treffe, an die Schule gehe und sich persönlich entwickle. Stattdessen musste sie in ständiger Angst vor dem Angeklagten leben. Nun könne sie zum ersten Mal glücklich Zeit im Garten oder außerhalb des Hauses verbringen, wissend, dass er ihr nichts anhaben könne. Und dennoch „hat die Familie jetzt schon Angst vor dem Tag, an dem Sie rauskommen“, verdeutlichte Eckelt die große Furcht der Familie vor dem Angeklagten. Sie planen sogar, bei seiner Entlassung umzuziehen, so der Richter.
Der Weg des 28-Jährigen in die Freiheit sei indes ein weiter, denn er müsse mehrere Schritte bewältigen, bevor eine Entlassung in Betracht gezogen werde. Zunächst sei die sogenannte Medikamentencompliance wichtig. Dies bedeute, dass er regelmäßig seine Medikamente einnehmen müsse, im geschützten Rahmen des Fachkrankenhauses.
Der 28-Jährige muss viele Schritte für die Freiheit gehen
Wenn er dies beherrsche, spiele an nächster Stelle die Psychoedukation eine wichtige Rolle. „Dabei steht die Verhaltens, Sozial- und Sexualtherapie im Mittelpunkt“, erklärte Eckelt. Der Angeklagte müsse sich aktiv mit seiner Krankheit auseinandersetzen und Offenheit zeigen. Dies sei bisher nicht der Fall gewesen.
Der dritte Schritt stelle die Aufarbeitung der eigenen Taten dar. „Sie sind passiert und Sie müssen sich ihnen stellen“, forderte der Richter vom Angeklagten. Nur dann könne man Präventivmaßnahmen ergreifen, um zukünftige Straftaten zu verhindern. Unter diesen Voraussetzungen sei Freiheit für den Angeklagten möglich, denn „wir machen keine Experimente mit der Gesellschaft“, bekräftigte Eckelt.
Gesetzesgrundlage
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beruht auf Paragraf 63 Strafgesetzbuch. Sie wird bei schuldunfähigen oder vermindert schuldunfähigen Menschen angewendet, von denen eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.