Ein 31-jähriger Mann ist vom Landgericht Hechingen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er soll sich mehrfach sexuelle Handlungen an den Kindern seiner Cousine durchgeführt haben. Foto: Grimm

Wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs in 20 Fällen ist ein 31 Jahre alter Mann vom Landgericht Hechingen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er gab zu, sich an den Kindern seiner Cousine bei Besuchen in Meßstetten vergangenen haben.

Meßstetten/Hechingen - Unter dem Vorsitz von Richter Volker Schwarz und zwei Schöffen ist die eigentlich öffentliche Verhandlung auf Antrag des psychiatrischen Gutachters zum großen Teil nichtöffentlich geführt worden. Die vom Staatsanwalt Markus Engel verlesene Anklageschrift machte deutlich, dass der aus Ammerbuch stammende Beschuldigte das familiäre Vertrauensverhältnis ausgenutzt hat.

Drei kleine Kinder mehrfach missbraucht

Bei Besuchen seiner in Meßstetten wohnenden Cousine hat er deren drei kleine Kinder zur eigenen Befriedigung mehrfach missbraucht. Obwohl dem Angeklagten das Alter der Kinder bekannt war – das jüngste war zum Zeitpunkt des Missbrauchs vier bis fünf Jahre alt, die anderen beiden zählten zwischen sechs und neun Jahre – und ihm klar war, "dass jegliche sexuelle Handlung an oder von den Kindern verboten war", so der Staatsanwalt, tat er dies doch.

Die Schwere der Taten, die wir im Detail zum Schutz der Opfer an dieser Stelle nicht weiter ausführen, hat das Gericht abgewägt gegen strafmildernde Aspekte. In der Urteilsbegründung hielt der Richter dem Angeklagten zugute, dass er voll geständig war und die Taten einräumte. Deshalb brauchten die Kinder nicht mehr befragt zu werden, was zusätzlichen Schaden in den Kinderseelen hätte anrichten können. Außerdem hatte der Beschuldigte durch sein Geständnis dazu beigetragen, dass der Prozess an einem Tag abgeschlossen werden konnte. Zudem sei der Mann noch nie in irgendeiner Weise auffällig geworden.

Schmerzensgeld an jedes Kind

Schwarz hob hervor, dass er nicht den Eindruck eines "taktischen Geständnisses" hatte, sondern der Angeklagte seine Taten aufrichtig bedauere. Er wisse auch, dass er die Taten nicht ausgleichen könne, gleichwohl habe er zugestimmt, jedem der Kinder ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu zahlen, indem er das ererbte Haus verkaufen wolle.

Strafmildernd wertete der Richter auch die Einsicht des Angeklagten, eine sexualtherapeutische Therapie machen zu wollen, obwohl er zu Anfang davon überzeugt gewesen sei, nicht pädophil zu sein. Doch er habe sich informiert, sich "schlau gemacht" und habe dann seine eigene Behandlungsbedürftigkeit eingesehen. Der anwesende psychiatrische Gutachter bescheinigte dem Täter dann auch, nicht von Grund auf eine sexuelle Neigung zu Kindern gehabt zu haben, es habe sich eine "Ausweich-Pädophilie" aufgrund seiner Kontaktarmut und einer hohen Hemmschwelle gegenüber Frauen entwickelt. "Kinder sind halt leichter zugänglich", präzisierte der Richter. Der Gutachter habe auch festgestellt, dass bei dem Mann keine verminderte Steuerungsfähigkeit vorliegt, denn als eines der Mädchen dem Täter verdeutlichte, dass es das nicht mehr wolle, habe er von ihr abgelassen und sie offenbar auch nicht mehr behelligt. Auch sonst sei kein im Sinne des Strafgesetzbuches psychiatrisches Krankheitsbild festgestellt worden, deshalb werde der Angeklagte seine Strafe im Maßregelvollzug und nicht in einer psychiatrischen Einrichtung verbringen.

Wiederholungsgefahr ohne Therapie sehr groß

Der Gutachter wollte jedoch erneute Taten nach Verbüßung der Haft und Absolvieren der Therapie nicht ausschließen. Auf jeden Fall sei aber die Wiederholungsgefahr ohne Therapie sehr groß. "Wenn jemand so etwas getan hat, kann er es auch wieder machen", so der Richter in seiner Urteilsbegründung. Dies sei auch Thema in der langen Beratung vor der Urteilsverkündung gewesen. Das Gremium sei jedoch zum Schluss gekommen, "dass es für die Sicherungsverwahrung noch nicht reicht".

Deshalb gab Schwarz dem Verurteilten mit auf den Weg: "Gehen Sie den Weg weiter, den sie mit dem Geständnis beschritten haben" und fügte die Warnung an, dass bei einer Wiederholungstat ganz sicher andere Maßstäbe angelegt werden.