Alles geregelt für den Start in den Urlaub? Foto: dpa/Andreas Arnold

Urlaubsplanung ist in Familien häufig ein Spagat zwischen Job und Familie. Denn wer schulpflichtige Kinder hat, kann schließlich nur in den Ferien verreisen. Was Eltern wissen müssen.

Der Start ins neue Jahr ist auch die Zeit der Urlaubsanträge: In vielen Unternehmen muss man bis Ende Januar seine Urlaubswünsche einreichen – und das sorgt regelmäßig für Streit. Denn wer schulpflichtige Kinder hat, kann schließlich nur während der Schulferien verreisen.

 

Grundsätzlich gilt erst mal, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub gibt. „Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche jährlich 20, bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Urlaubstage zu“, erläutert Sabine Brandl, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz. In Tarif- und Arbeitsverträgen können aber auch großzügigere Regelungen festgelegt sein – häufig sind es 30 Urlaubstage. Bei Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern verringert sich der Anspruch anteilig, je nachdem, wie viele Tage sie arbeiten.

Arbeitgeber entscheidet nach sozialen Kriterien

Wann sie die ihnen zustehenden Urlaubstage nehmen, können Arbeitnehmer zunächst einmal selbst bestimmen: Abgelehnt werden kann ein Urlaubsantrag nur, wenn dringende betrieblichen Gründe wie eine überraschend erhöhte Auftragslage dagegensprechen.

Doch was passiert, wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig freinehmen wollen? Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt Brandl, Urlaubswünsche vorab mit den Kollegen abzusprechen und eine faire Lösung für alle zu finden. Ist eine Einigung zwischen den Mitarbeitern nicht möglich, muss der Arbeitgeber nach sozialen Kriterien entscheiden. Das bedeutet: „Wer zum Beispiel lange keinen Urlaub hatte oder aufgrund einer Krankheit besonders dringend Erholung benötigt, hat Vorrang“, so Brandl. Aber auch schulpflichtige Kinder oder die Frage, wer in den vergangenen Jahren zu welchem Zeitpunkt frei hatte, können eine Rolle spielen.

Eine geschickte Planung kann Gedränge am Flughafen vermeiden helfen. Aber nicht alle Arbeitnehmer sind flexibel. Foto: dpa/Andreas Arnold

Mitunter beschäftigen Streitereien rund um die Urlaubsplanung auch die Gerichte: So stärkte das Landesarbeitsgericht Köln die Rechte eines Arbeitnehmers auf Urlaubsgewährung (Aktenzeichen: 11 SaGa 11/15). Ein verheirateter Vater eines sechsjährigen schulpflichtigen Kindes hatte für die ersten drei Wochen der Schulferien Urlaub beantragt. Sein Arbeitgeber wollte ihm diesen aber nicht gewähren, denn er prognostizierte für den Zeitraum eine steigende Auftragslage.

Doch das Gericht wies das zurück: Die Ablehnung des Urlaubsgesuchs trage dem Betreuungsbedarf des Kindes in der Ferienzeit nicht ausreichend Rechnung – unter sozialen Gesichtspunkten sei der Urlaubsantrag daher vorrangig zu berücksichtigen. Das Gericht zog in seiner Urteilsbegründung auch den grundgesetzlich verbürgten Schutz der Familie heran: Dieser Schutz umfasse auch die familiäre Urlaubsgestaltung, betonten die Richter.

Schulpflichtige Kinder sind ein guter Grund

Die Entscheidung stärke die Position von Arbeitnehmern bei der Durchsetzung ihrer Urlaubswünsche, „insbesondere wenn es um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht“, erklärt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen. Die familiäre Situation eines Arbeitnehmers spiele eine wichtige Rolle bei der Urlaubsplanung. „Familiäre Umstände wie schulpflichtige Kinder können ein gewichtiger Grund sein, bestimmte Urlaubswünsche zu bevorzugen“, so Kotz. „Arbeitnehmer mit Kindern im schulpflichtigen Alter haben oft ein berechtigtes Interesse daran, ihren Urlaub während der Schulferien zu nehmen.“

Die familiäre Situation sollte man dem Arbeitgeber frühzeitig mitteilen, wenn diese für ihre Urlaubsplanung relevant ist, rät der Jurist. „Eine offene Kommunikation kann helfen, eine für alle Beteiligten faire Lösung zu finden.“ Dabei sei es ratsam, konkret zu erläutern, warum der Urlaub zu einer bestimmten Zeit wichtig ist. „Es ist wichtig zu verstehen, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, allen Wünschen nachzukommen“, so Kotz. „Er muss jedoch eine ausgewogene Entscheidung treffen.“