Der Nahe Osten hat seine Reize, wie hier die Skyline der Stadt mit dem Burj Khalifa am Dubai Creek Harbour. Wegen des Iran-Kriegs wollen Touristen aber eher weg als hin. Foto: Fatima Shbair/AP/dpa

Die rechtliche Lage für die kostenlose Stornierung einer Reise ist klar definiert. Doch die Realität des Iran-Kriegs kennt viele Graustufen. Wir haben einen Juristen gefragt.

Die Eskalation im Nahen Osten betrifft Hunderttausende Urlauber, die eine Reise in nächster Zeit geplant haben oder Anfang März festsaßen oder noch -sitzen: auf dem Schiff, in Hotels oder an den Flughäfen auf der Reise nach Thailand, Australien oder Neuseeland. Seit Ende Februar warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in 14 Länder in Nahost.

 

Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts (AA) betreffen nicht nur die unmittelbaren Kriegsparteien Israel und Iran, sondern nahezu alle Staaten der Golfregion. Die militärische Logik des iranischen Gegenschlags macht auch vor Zypern und der Türkei nicht halt. Eine Reisewarnung gibt es dort für die Grenzgebiete zu Syrien, Iran und Irak. Nicht jedoch für die touristischen Regionen am Mittelmeer wie Antalya.

Allerdings sei eine Reisewarnung nicht allein das ausschlaggebende Argument für eine kostenlose Stornierung, wie Sebastian Seidler, Rechtsanwalt der Kanzlei Seidler & Kollegen mit Sitz in Weil am Rhein und Waldshut-Tiengen, im Gespräch mit unserer Zeitung erklärt: „Das Stornorecht bei Pauschalreisen knüpft daran an, dass unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Das dürfte im Fall des Iran-Kriegs jedenfalls in der Krisenregion gegeben sein.“ 

Aufenthalt muss "erheblich beeinträchtigt" sein

Für eine Kündigung der Reise mit Kostenerstattung des Veranstalters muss der Aufenthalt am Urlaubsort oder in der unmittelbaren Umgebung sowie die Hin- und Rückreise erheblich beeinträchtigt sein. Bewertet würde dies vom jeweils heutigen Zeitpunkt an.

Dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ im Pauschalreiserecht, dem nur eine Buchung im Reisebüro unterliegt, liegt die Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden zugrunde.

Die Definition fußt nicht auf dem subjektiven Empfinden von Angst oder Unwohlsein des jeweiligen Reisenden. Maßgeblich ist vielmehr, wie ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsreisender die Situation einschätzen würde, wie Seidler erklärt.

Anfang März war der International Airport in Dubai nach einem iranischen Angriff geschlossen. Flugzeuge blieben am Boden. Doch auch fernab von Angriffen ist der Flugverkehr wegen des Iran-Kriegs stark gestört. Foto: Altaf Qadri/AP/dpa

Umgebuchte Flüge und verlängerte Routen, wegen gesperrter Lufträume in Nahost, seien nicht zwangsweise eine erhebliche Beeinträchtigung. „Eine Flugzeit von zehn anstatt der geplanten fünf Stunden ist wahrscheinlich zumutbar.“ Individuelle Situationen könnten aber durchaus berücksichtigt werden, zum Beispiel wenn ein Schwerbehinderter auf der Alternativroute vier Mal umsteigen müsste.

Im Kern gehe es Reisenden derzeit aber darum, vom ursprünglichen Wunsch eines Urlaubs, zum Beispiel in Dubai, zurückzutreten und die Kosten erstattet zu bekommen. Der Anwalt rät Pauschalurlaubern, bei Ängsten, Sorgen und Kündigungswunsch, immer zuerst das Reisebüro zu kontaktieren: „Viele Veranstalter sind da gerade im aktuellen Fall des Iran-Kriegs kulant.“

Die Kündigung einer Reise gegen Kostenerstattung des Veranstalters sei aber auch eine Frage des richtigen Zeitpunkts. „Wer mit Abflugdatum Ende März nach Dubai reisen will, hat wegen des aktuellen Kriegsgeschehens gute Chancen auf eine kostenlose Stornierung“, sagt Seidler.

Frühbucher, die erst im November nach Nahost fliegen wollen, aber bereits jetzt zurücktreten wollen, bekämen ihr Geld eher nicht zurück. Eine Reiserücktrittsversicherung schließt den Krieg als Grund übrigens aus, weil man in diesem Fall in der Regel ohnehin zurücktreten könne.

Sebastian Seidler: „Bei Individualreisen wird das etwas tricky“

„Bei Individualreisen wird das etwas tricky“, sagt Seidler und erklärt den Unterschied zur Buchung im Reisebüro so: Bei einer Pauschalreise hat der Urlauber ein ganzes Paket gebucht: mit Flug, Hotel und Ausflügen. Sollte ein Teil dieses Bündels nicht funktionieren und der Urlauber kann aus Sicherheitsgründen zum Beispiel nicht an den Hotelstrand, ist es möglich von der gesamten Reise zurückzutreten.

Seidler: Rücktritt von Pauschalreise einfacher

Bei einer Individualreise, wo Flug und Hotel einzeln gebucht wurden, sei das schwieriger. Schließlich interessiere es die Fluggesellschaft nicht, wenn der Hotelstrand nicht nutzbar sei. Komplizierter könne es bei einer individuellen Buchung auch deshalb sein, weil eine Hotelstornierung im Ausland nicht dem deutschen, sondern dem Recht des jeweiligen Landes unterliegen könne.

„Ich kann von einer Pauschalreise leichter zurücktreten, als von allen Einzelteilen einer individuellen Buchung“, sagt Seidler. Die Sorgen und Ängste der Urlauber, ganz gleich ob Pauschal- oder Individualreisende könne der Rechtsanwalt nachvollziehen, „eine Erheblichkeit im rechtlichen Sinne ist dadurch aber nicht automatisch gegeben“.