Wegen eines Einsatzes der Polizei wurde am Sonntag der Gottesdienst in der Kirche St. Ulrich in Thanheim unterbrochen. Foto: Wahl

Die Polizei den Gottesdienst zum Patrozinium in Thanheim unterbrochen. Dazu äußert sich nun die Erzdiözese Freiburg: Die kirchliche Institution bewertet die Lage deutlich anders als die Polizei.

Im Hinblick auf den von der Polizei unterbrochenen Gottesdienst in der Kirche St. Ulrich am Sonntag, 7. Juli, weist die Erzdiözese Freiburg auf verschiedene juristische Dimensionen hin, unter denen man den Einsatz betrachten sollte.

 

In der Pressemitteilung der Erzdiözese heißt es: „Die Unterbrechung des Gottesdienstes stellt einen Verstoß gegen Artikel 4 GG (ungestörte Religionsausübung) dar, der schwerwiegender als die rechtlich problematische Parksituation zu bewerten ist.“

„Kein angemessenes Mittel zur Lösung des Sachverhalts“

Die Störung einer gottesdienstlichen Feier sei grundsätzlich nur zu rechtfertigen, wenn diese mit Blick auf zu schützende „höherwertige Rechtsgüter“ angezeigt ist.

Die Erzdiözese erklärt: „Ohne die rechtlich problematische Parksituation abschließend zu bewerten, die Störung des Gottesdienstes stellte kein angemessenes Mittel zur Lösung des Sachverhalts dar.“

Polizei spricht vom „mildesten Mittel“

Die Polizei hingegen hatte auf Anfrage unserer Redaktion argumentiert, mit der Unterbrechung des Gottesdienstes zum „mildesten Mittel“ gegriffen zu haben.

Das war in finanzieller Hinsicht die günstigste Variante: Hätte die Polizei keinen Kontakt zu den Betroffenen aufgenommen, hätte eines der Fahrzeuge abgeschleppt werden müssen. Dabei wären schnell Kosten in einen Bereich von mehreren Hundert Euro entstanden.

Es geht um den Parkplatz

Die Polizei war am Sonntag von einer Anwohnerin informiert worden, die dringend zu ihrem Arbeitsplatz fahren musste. Allerdings wurde ihr Auto von zwei anderen zugeparkt. Aus der Sicht der Polizei handelt es sich also nicht um einen bloßen Parkverstoß (die Erzdiözese schreibt in ihrer Pressemitteilung von einer „problematischen Parksituation“).

Wie sich nach Darstellung der Polizei vor Ort weiterhin herausstellte, gehörte eines der Fahrzeuge dem Pfarrer, das andere einem Gemeindemitglied. Es sei deshalb davon auszugehen gewesen, dass sich beide Fahrer in der Kirche befanden, weshalb folgerichtig dort die Kontaktaufnahme stattfand.

Es geht „nicht um eine Schuldzuweisung“

Die Erzdiözese betont in ihrer Pressemitteilung indes: Es gehe „nicht um eine Schuldzuweisung, sondern um eine Sensibilisierung für das hohe Schutzgut der ungestörten Religionsausübung“.

Paragraf 4 im Grundgesetz

Im Wortlaut
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Paragraf zwei
Ausschlaggebend für die Darstellung der Erzdiözese Freiburg ist der zweite Paragraf: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“