Das Landgericht in Tübingen Foto: Sebastian Bernklau

Der Angeklagte hat als Patient in der Psychiatrie eine schwere Gewalttat begangen. Er ist zwar schuldunfähig – doch was soll jetzt mit ihm geschehen? Ein ungewöhnlicher Prozess endet in Tübingen.

Richter Armin Ernst gibt sich zum Prozessende ungewöhnlich offen und nachdenklich. Noch bevor er die eigentliche Urteilsbegründung erläutert, betont er, dass es ihm wichtig sei, allen Prozessbeteiligten sowie der Öffentlichkeit zu zeigen, „was einem Vorsitzenden durch den Kopf geht“. Und er fährt fort: „Man könnte sagen, das war ein einfaches Verfahren. Man muss sich da keine allzu große Gedanken machen.“ Doch dem sei nicht so, er habe mit seinen Schöffen lange und intensiv beraten.

 

Selbstkritisch räumt der vorsitzende Richter sogar ein: „Vielleicht wäre es sinnvoll gewesen, vor den Plädoyers eine längere Bedenkzeit zu geben.“

Ungewöhnlich Ungewöhnlich wie die Worte des Richters war auch der Prozess selbst. Angeklagt war ein junger Patient, der im Zentrum für Psychiatrie in Calw einem Pfleger bei einer Rangelei in den Finger gebissen hatte – und dies mit soviel Kraft und Ausdauer, dass sich die Fingerkuppe des rechten Mittelfingers löste. Der 25 Jahre alte Patient schwarzer Hautfarbe war psychisch äußerst erregt, weil ihn ein Mitpatient kurz zuvor als „Nigger“ beschimpf hatte.

Nicht schuldfähig

Doch der Angeklagte leidet an paranoider Schizophrenie – und ist deshalb nach Ansicht eines Gutachters sowie aller Prozessbeteiligten nicht schuldfähig. Bei dem auch juristisch ungewöhnlichen Prozess ging es daher nicht um die Frage von Schuld und Strafzumessung – sondern um die Frage, was mit dem Angeklagten nunmehr zu geschehen habe. Neigt er weiterhin zu Gewalttätigkeiten, stellt er eine Gefahr für andere Menschen dar, soll er – wie von der Anklage empfohlen – im Zuge eines so genannten „Sicherungsverfahrens“ in der Psychiatrie untergebracht werden? Eine äußerst schwierige Frage: Richter Ernst bezeichnet eine Unterbringung in der Psychiatrie denn als „ein scharfes Schwert“, eine weitreichende Beraubung der Freiheit.

Am Ende des Prozesses sind sich Richter Ernst und die Schöffen jedoch mit dem Staatsanwalt und der Verteidigung einig: Eine Unterbringung in der Psychiatrie wird abgelehnt.

Rassistische Beleidigung

Akribisch versucht der Richter Ernst in seiner Urteilsbegründung den Tathergang zu rekonstruieren. Nach der rassistischen Beleidigung in jenen frühen Morgenstunden im Mai vergangenen Jahres habe sich der Angeklagte „in großem Erregungszustand“ und in einem „psychotischen Zustand“ befunden.

Die Pfleger wollten ihn beruhigen, doch entsprechende Medikamente sowie die Unterbringung in einem „Isolierzimmer“ habe er abgelehnt. Vor herbeigerufenem Pflegepersonal aus anderen Stationen sei der junge Mann geflohen, konnte aber gestellt werden. Es kam zum Gerangel, dabei schlug der Angeklagte einen Pfleger mit der Faust ins Gesicht, einen anderen Pfleger biss er in den Finger.

Täter-Opfer-Umkehr? Mit Blick auf die Argumentation der Verteidigung betonte der Richter, dies sei „keine Rechtfertigung der Notwehr“ des Patienten gewesen. Es sei auch „kein Fehlverhalten des Klinikpersonals festzustellen“, wie die Verteidigung zuvor in ihrem Plädoyer betonte. Die Unterbringung im „Isolierzimmer“ sei „auch kein Mittel zur Bestrafung“. Die Ausführungen der Verteidigung habe ihn „sehr stark bewegt“, kritisierte Ernst. Es handele sich um den Versuch einer „Täter-Opfer-Umkehr“ – harte Worte des Richters.

Dauerhafte Krankheit Nach Ansicht des Gutachters liegt seit mindestens 2017 eine „gesicherte paranoide Schizophrenie“ des Angeklagten vor. „Diese Krankheit ist dauerhaft und dauerhaft zu behandeln“, so Richter Ernst mit Hinweis auf den Gutachter. Die Tat sei „im Zustand der Schuldunfähigkeit“ begangen worden. Der Angeklagte „war zwar in der Lage zu erkennen, dass es Unrecht ist, was er tut“. Doch er sei nicht in der Lage gewesen, entsprechend zu handeln.

Keine Straftaten in Freiheit Für eine Unterbringung in der Psychiatrie, so Ernst abschließend, gebe es allerdings einige Voraussetzungen. Unter anderem müsse „das erhebliche Risiko weiterer schwerer Straftaten bestehen.“ Dafür jedoch gebe es keine Hinweise, auch habe der Angeklagte bislang keinerlei Straftaten in Freiheit begangen – aggressive Akte sind allein während des Aufenthaltes in der Psychiatrie bekannt.

Allerdings: Um unkontrolliertes aggressives Verhalten sowie Gewalttätigkeiten zu vermeiden, müsse der Angeklagte künftig unbedingt seine Medikamente regelmäßig einnehmen sowie sich psychiatrisch behandeln lassen. Richter Ernst beendet seine Urteilsbegründung denn mit einer unmissverständlichen Mahnung an den jungen Mann: „Sie sind wieder für sich selbst verantwortlich.“