Plötzlich war die Straße von Schafen übersäht. Foto: Jessica Müller

Nicht nur Pendler quälten sich jüngst durch den Balinger Berufsverkehr. Auch eine Schafsherde zog mitsamt ihrem Schäfer und dessen Hütehund vom Kreisverkehr an der B 27 unter die Brücke in Richtung Bauhof.

Gerade noch etwas gedankenverloren auf der Heimfahrt, dann aber wieder schlagartig im Hier und Jetzt: Sind das etwa Schafe auf der Straße? Das dachte sich vermutlich nicht nur die Reporterin des Schwarzwälder Boten, die zufällig Zeugin des doch eher ungewöhnlichen Ereignisses wurde.

 

Sämtliche Autos kamen zum Stehen und warteten mehrere Minuten, bis Schäfer, Hütehund und Schafherde vorübergezogen waren. Ihnen folgte ein Corso leicht genervter Autofahrer im Schritttempo. Aber ist das überhaupt erlaubt? Wir haben beim Landwirtschaftsamt nachgefragt.

„Im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tierhaltung kann es notwendig sein, dass Nutztiere wie zum Beispiel Rinder- und Schafherden normale Straßen überqueren müssen, um beispielsweise zur nächsten Weide zu gelangen“, antwortet Pressesprecherin Marisa Hahn.

Halter muss Tiere begleiten

Dieser Vorgang unterliege der landwirtschaftlichen Tätigkeit. „Natürlich sollte die Überquerung der Straße entsprechend vom Tierhalter begleitet und abgesichert werden, zum Beispiel durch weitere Begleitpersonen, ein Warndreieck oder die Warnblinkanlage am Auto.“

Nur Hunde vom Fahrrad führen

In der Straßenverkehrsordnung ist zudem geregelt, dass Tiere nicht aus Autos heraus geführt werden dürfen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden. Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Bei Nacht muss außerdem für ausreichend Beleuchtung gesorgt sein.

Wer hat Vorfahrt?

Eine Vorfahrtsregelung gibt es nach Information des Landwirtschaftsamtes nicht. Da sich eine „in Gang befindliche“ Tierherde über eine Straße aber nur schwer unterbrechen lasse, um einzelne Autos durchzulassen, sollten Verkehrsteilnehmer das Schauspiel einfach entspannt und mit Abstand beobachten und abwarten bis eine Herde die Straße passiert hat, rät die Behörde. Generell solle man Nutztieren und vor allem Kühen mit Kälbern, mit gesunden Respekt begegnen und Fußgänger auf Abstand gehen. Autos sollten in einem angemessenen Abstand zu den Nutztieren anhalten.

Fehlende Tiere einfangen

Wenn auf der Reise mal ein Schaf oder eine Kuh verloren geht, ist der Halter verpflichtet, die fehlenden Tiere zu suchen und wieder einzufangen.

Zügig marschierten die wolligen Gesellen hinter ihrem Schäfer her. Foto: Jessica Müller

Sollten die Tiere im Zuge ihrer Reise Schäden verursachen, haftet dafür nicht zwangsweise der Halter. Denn: Anders als bei Haustieren, haftet dieser nicht, wenn er „bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde”. Das heißt, der Tierhalter hat bei Unfallschäden mit Nutztieren die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die Tiere ordnungsgemäß beaufsichtigt wurden, oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung entstanden wäre. Kann der Halter beweisen, dass er der Aufsichtspflicht sachgemäß nachgekommen ist, haftet er nicht.