Der Polizeieinsatz in Mannheim Ende 2023 Foto: dpa

Mörder, Verbrecher – scharfe Kritik hatte ein Sindelfinger nach den Todesschüssen von Mannheim an der Polizei geübt. Ist das erlaubt? Das beschäftigt bis heute die Justiz.

Es war ein Polizeieinsatz, der weit über Mannheim hinaus die Öffentlichkeit aufwühlte. Ein offenbar psychisch kranker Mann bedrohte mehrere Beamte mit einem Messer, legte es trotz wiederholter Aufforderung nicht weg. Als er auf die Polizisten zuging, fielen mehrere Schüsse – der 49-Jährige starb.

 

Fast zweieinhalb Jahre liegt das Geschehen von Ende 2023 inzwischen zurück, doch es wirkt noch immer nach. Der Beamte, der damals die Schüsse abgab, ist offenbar bis heute dienstunfähig. Er befinde sich „aktuell nicht im Dienst“, heißt es beim Polizeipräsidium Mannheim, mehr dürfe man wegen Persönlichkeitsrechten nicht sagen. Dabei war ihm aus Sicht der Justiz kein Vorwurf zu machen. Die Staatsanwaltschaft hatte die – in solchen Fällen üblichen – Ermittlungen eingestellt: er habe in Notwehr gehandelt, der Waffeneinsatz sei gerechtfertigt gewesen.

Empörte Reaktionen haben Nachspiel

Noch im Gange ist die rechtliche Aufarbeitung von Kritik, die es nach den Schüssen gegeben hatte. Entsetzt und empört reagierten viele Menschen auf das Geschehen kurz vor Weihnachten, teilweise fielen harte Ausdrücke: von Mord und Hinrichtung war die Rede. In besonders krassen Fällen liefen Ermittlungen wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung an, teils nach Anzeige des Beamten und Strafantrag seines Vorgesetzten. Parallel dazu klagte der Polizist auf Unterlassung und Schmerzensgeld, mit unterschiedlichem Erfolg. Solche zivilrechtlichen Ansprüche würden höchstpersönlich geltend gemacht, deswegen habe man darüber keinen Überblick, teilte eine Polizeisprecherin mit. Der Anwalt des Beamten äußerte sich nicht.

Fast alle Strafverfahren seien eingestellt worden, berichtet die Staatsanwaltschaft Mannheim. Die Äußerungen hätten entweder keine Straftatbestände erfüllt, oder man habe die Urheber nicht ermitteln können. Ein Antrag des Polizisten-Anwalts auf Klageerzwingung wurde im Juni 2025 vom Oberlandesgericht Karlsruhe als unzulässig verworfen. Dabei ging es um den Vorwurf eines Freundes des Getöteten, der von einer Hinrichtung gesprochen hatte. Im Zivilprozess einigte man sich, dass er solche Begriffe nicht mehr verwende.

Ein Fall ist noch am OLG Stuttgart anhängig

Ein Fall aber, in dem Äußerungen strafrechtlich sanktioniert wurden, ist noch am OLG Stuttgart anhängig. Ein Mann aus Sindelfingen, der wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde, hat dort Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt; dieses wiederum hatte eine Entscheidung des Amtsgerichts Böblingen bestätigt. Es ging um Sätze, die der Sindelfinger kurz nach den Schüssen auf der Facebook-Seite der Mannheimer Polizei gepostet hatte. „Aus meiner Sicht war das eiskalter Mord“, schrieb er da. „Für mich sind die Polizisten Mörder in Uniform. Die schlimmsten Verbrecher.“

Mit der Revision rügt sein Anwalt, dass das Landgericht fehlerhaft zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz abgewogen habe. Die Sätze seien zu Unrecht als Schmähkritik eingestuft worden, die auf Diffamierung der Person ziele. Die Meinungsfreiheit erlaube aber auch scharfe, polemische und überzogene Kritik – zumal in einer hitzigen öffentlichen Debatte.

Zivilrichter sieht Dinge anders als Strafrichter

In der Begründung stützt sich der Anwalt wesentlich auf ein Zivilurteil, das im April 2025 ebenfalls am Amtsgericht Böblingen erging. Der Richter sah die Dinge ganz anders als sein Strafrechtskollege – und wies die Klage des Polizeibeamten auf Unterlassung und Schmerzensgeld zurück. Es gehe nicht um Schmähkritik, so die Begründung, sondern um von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerungen. Zu deren Kernbereich gehöre es, „dass Bürger ohne Angst vor staatlichen Sanktionen Polizeibeamte nach tödlichen Schüssen scharf kritisieren können, selbst wenn die Äußerung inhaltlich falsch ist“. Nach einem Vorfall wie in Mannheim „müssten die beteiligten Beamten in besonderer Weise Kritik aushalten“. Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da sich der Kritiker mehrfach von seinen Worten distanziert und sich dafür auch entschuldigt habe. Gegen das Zivilurteil legte der Polizist Berufung ein, zog sie aber kurz vor dem Termin am Landgericht zurück; damit wurde es rechtskräftig.

Der Anwalt des Verurteilten stützt sich zudem darauf, dass Ermittlungen bereits erfolgten, noch ehe Strafantrag gestellt wurde; die Erkenntnisse dürften mithin nicht verwertet werden. Sollte die Revision – wie im Großteil der Fälle – verworfen werden, will er vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.