Krankmeldungen zu entbürokratisieren war das Ziel der seit Januar 2023 geltenden gesetzlichen Pflicht zur elektronischen Weitergabe von Krankendaten an die Arbeitgeber. Foto: imago images/Eibner

Die Krankenstände sind hoch, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sollte den Unternehmen helfen. Doch das Arbeitgeberlager übt scharfe Kritik daran.

Seit Januar 2023 ersetzt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Krankenversicherte den „gelben Schein“ – Arbeitgeber können die Krankheitsdaten der Beschäftigten nun digital bei den Kassen abrufen. Läuft, so scheint es. Oder etwa doch nicht? Tatsächlich hakt es. Die eAU löst bei Personalverantwortlichen noch immer Unmut aus, wie die Unternehmer Baden-Württemberg (UBW) festgestellt haben. Die große Unzufriedenheit sei ihr zunächst gar nicht so bewusst gewesen, sagt die zuständige UBW-Geschäftsführerin Ursula Strauss. Dies war der Anlass für die erste wohl repräsentative Verbandsumfrage zur eAU, deren Ergebnisse unserer Zeitung vorliegen. Ein Überblick.

 

Wie funktioniert die eAU? Die Krankmeldung wird von den Arztpraxen elektronisch an die Krankenkassen übermittelt; die Arbeitgeber erhalten die Daten auf Anfrage ebenfalls von der Kasse. Zuvor sollte der betroffene Mitarbeiter dem Arbeitgeber aber mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich krank ist, damit dieser den Abruf starten kann. Den „gelben Schein“ gibt es weiterhin – etwa für Privatversicherte oder „Kindkrank“-Fälle. Da stocke die Digitalisierung noch, monieren die UBW.

Wo sind die Schwachstellen aus Sicht der Arbeitgeber? „Wenn die Praxis die Krankmeldung unverzüglich an die Krankenkasse weiterleitet und diese dem anfragenden Arbeitgeber eine elektronische Rückmeldung gibt, dann ist die eAU ein Gewinn“, sagt Strauss. „Aber es gibt Fälle, die mit wahnsinnig viel Aufwand und Missstimmung verbunden sind.“ Der Teufel steckt im Detail: So werde dem Patienten in den Praxen mitunter der fälschliche Eindruck vermittelt, dass die Daten übermittelt würden, ohne dass es noch seines Zutuns bedarf. Oder es bleibe für den Arbeitgeber unklar, wann die Krankmeldung beginnt und endet. Abweichende Angaben führen dazu, „dass der Arbeitgeber die Daten nicht abrufen kann oder eine Fehlermeldung erhält“, sagt Strauss. Dann müsse er diverse Schritte zur Klärung vornehmen, um letztlich ordnungsgemäß abrechnen zu können. Wunsch der Arbeitgeber ist vor allem eine automatisierte Meldung der Krankenkassen.

Welche Erkenntnisse bringt die Umfrage? An der Erhebung haben 676 Mitgliedsunternehmen der UBW-Verbände teilgenommen. Demnach berichtet nicht einmal jedes zehnte Unternehmen von einer problemlosen Umstellung – und mehr als ein Drittel hat nach wie vor „große Probleme“ mit der eAU. 63 Prozent plagen sich noch immer mit technischen, organisatorischen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten herum. Konkret genannt werden von 415 Firmen zu lange Reaktionszeiten seitens der Krankenkassen, wobei der Grund meist unbekannt ist. 387 Unternehmen sehen Probleme mit den Mitarbeitern und 336 Teilnehmer berichten von Schwierigkeiten mit der eAU in den Praxen.

Insgesamt werden die Ziele Vereinfachung und Entbürokratisierung nach mehrheitlicher Einschätzung noch nicht erreicht. Vielmehr berichten vier von fünf Unternehmen, dass Kosten und Aufwand durch die eAU gestiegen sind – etwa weil externe Dienstleister, wie zum Beispiel Steuerberater, mit der Abwicklung beauftragt wurden.

Erleichtert die eAU das „Blaumachen“? Mehrheitlich wird in der Umfrage auch die mangelnde Transparenz kritisiert, da auf der eAU weder der Name des ausstellenden Arztes, die Fachrichtung, noch die Art der Anamnese – also etwa die Erhebung der Krankengeschichte telefonisch oder in einer Videosprechstunde – erkennbar ist.

Missbrauch stelle sicher nicht den Regelfall dar, aber es gebe die Fälle, sagt Strauss. Doch könne der Arbeitgeber in Verdachtsfällen mögliche Missbrauchsversuche kaum noch erkennen – etwa ob der Mitarbeitende gezielt „Ärztehopping“ betreibe oder ob eine telefonische Krankschreibung vorliege. Diese sei ja nur sehr eingeschränkt möglich: bei leichten Atemwegserkrankungen und Krankschreibungen von kurzer Dauer – zudem von einem in Deutschland zugelassenen Arzt. Doch „Zweifel, um eventuell auch mal den medizinischen Dienst oder Betriebsarzt einschalten zu können, entstehen da gar nicht, weil der Arbeitgeber zu wenig weiß.“ Besonders missbrauchsanfällige Online-Krankschreibungen bei ausländischen Portalen seien im eAU-Verfahren für gesetzlich Versicherte nicht vorgesehen.

Wie bewertet die AOK Baden-Württemberg ihre Erfahrungen mit der eAU? Die AOK Baden-Württemberg verweist auf jahrelange Erfahrung mit digitalen Krankmeldungen. Die elektronische Abfrage von Arbeitgebern seit Januar 2023 läuft aus ihrer Sicht „sehr stabil“ – „vorliegende eAU-Bescheinigungen werden spätestens zwei Stunden nach Anfrage des Arbeitgebers an diesen übermittelt“. Im Austausch mit den Arbeitgeberverbänden werde das Verfahren ständig angepasst und erweitert. Die Fehlerquote für die eAU „lag nach letzter bundesweiter Messung Mitte 2023 bei 0,3 Prozent“, sagt ein AOK-Sprecher. Zweifel wegen einer Anfälligkeit für Missbrauch bestätigt er nicht: Die telefonische Krankschreibung werde „verantwortungsvoll genutzt“ – sie könne eine Möglichkeit sein, die Arztpraxen zu entlasten und zur Reduzierung von Kontakten mit erkrankten Personen beitragen.

Milliardenschwere Entgeltfortzahlungskosten für die Arbeitgeber

IW-Berechnung
Die Kosten der Entgeltfortzahlung, die in den ersten sechs Wochen eines Krankheitsfalls vollständig vom Arbeitgeber getragen wird, sind deutlich angewachsen. Nach Berechnungen des IW Köln für 2023 belaufen sie sich auf 77 Milliarden Euro – eine Verdopplung binnen 14 Jahren. Fristen
 Der tatsächliche Wert könnte noch höher liegen, denn die Entgelte sind seither gestiegen. Zudem sind Arbeitnehmer laut Gesetz vom vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit an verpflichtet, dem Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung vorzulegen. Insofern sind für viele Betroffene die ersten drei Tage der Krankmeldung nicht eingerechnet. In Tarifverträgen oder auch einzelbetrieblich kann es noch Abweichungen von der Drei-Tage-Regelung geben. Mitunter darf der Arbeitgeber schon am ersten Tag ein ärztliches Attest fordern. Das wird aber nur in wenigen Fällen so gehandhabt.