Blitzerwarnapps und Blitzerwarngruppen auf Social Media erfreuen sich steigender Beliebtheit. Sie helfen Autofahrern, Verkehrsstrafen zu vermeiden – doch ihre Nutzung ist rechtlich umstritten. Ein Überblick über die Rechtslage.
Apps wie blitzer.de, Radarbot oder Waze warnen Autofahrer rechtzeitig vor fest installierten und mobilen Blitzern und sollen so helfen, Bußgelder zu vermeiden. Die Nutzung dieser Apps wirft jedoch eine Vielzahl rechtlicher Fragen auf. Denn in Deutschland und anderen Ländern gibt es gesetzliche Regelungen, die den Einsatz von Blitzerwarnapps betreffen.
Viele Autofahrer sind zudem in diversen „Blitzerwarngruppen“ auf WhatsApp oder anderen Social Media-Plattformen unterwegs. Wie rechtens ist das, worauf muss geachtet werden und welche Konsequenzen gibt es bei widerrechtlicher Nutzung?
„In Deutschland ist jede automatisierte Warnung vor Geschwindigkeitsmessanlagen verboten“, erklärt Antonia Klein, Pressesprecherin des Polizeipräsidiums Pforzheim. Technische Geräte, die als reine Radarwarner fungieren, dürfen daher nicht betrieben und noch nicht einmal betriebsbereit mitgeführt werden. Wer bei der Nutzung erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Der GPS-Faktor ist entscheidend
Dasselbe gilt laut Bußgeldkatalog übrigens auch bei einem Blitzerwarner als Navi-Zusatzfunktion – oder eben für die geöffnete Blitzerwarnapp auf dem Handy. „Indem der App Zugriff auf die eigenen Standortinformationen erlaubt wird und somit eine GPS-Ortung erfolgt, können aktuelle Störungen in der Umgebung angezeigt werden. Daher ist die Nutzung während der Fahrt untersagt“, erläutert Klein.
Wichtig zu wissen: Die Vorschrift im Gesetz richtet sich laut der Pressesprecherin zwar primär an den Fahrer selbst, jedoch ist es auch dann verboten eine Warnapp zu benutzen, wenn der Beifahrer die App auf seinem Handy geöffnet hat. Diese Regelung gehe aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor. Auch hier droht ein Punkt in Flensburg und 75 Euro Strafe.
Hinweise auf Social Media sind erlaubt
Und wie ist das nun mit den WhatsApp-Gruppen? „Hinweise in sozialen Netzwerken erfolgen nicht automatisiert und unabhängig vom aktuellen Standort des Empfängers, weshalb dies nicht untersagt ist“, meint Antonia Klein. Aus diesem Grund seien auch Radiomeldungen zur Warnung vor Messstellen nicht verboten. Andere Verkehrsteilnehmer dürften auch mittels Handzeichen oder Schilder gewarnt werden. „Wenn man dadurch aber andere Verkehrsteilnehmer behindert oder ablenkt, kann die Polizei das untersagen.“
Vorsicht bei Kfz-Kennzeichen
Ob Fotos von Kennzeichen der Zivilpolizei-Fahrzeuge oder von mobilen Blitzern auf sozialen Netzwerken geteilt werden dürfen, kann Klein nicht allgemeingültig beantworten. „Es kommt immer auf den Einzelfall an.“ Die Frage nach dem Datenschutz sei ausschlaggebend. Bei mobilen Blitzergeräten, die als Anhänger an den Einsatzort gebracht werden, sei eine Veröffentlichung auf Social Media bedenkenlos, bei den Kfz-Kennzeichen der Blitzer-Zivilfahrzeuge sehe das schon etwas anders aus.
Die Erklärung: „Hier dürfte es sich um personenbezogene Daten handeln.“ Durch Anfragen beim Kraftfahrtbundesamt könne die jeweilige Behörde, als auch der aktuelle oder zu einem bestimmten Zeitpunkt betroffene Fahrzeugführer ermittelt werden. Das Fotografieren und Veröffentlichen der unverpixelten Kfz-Kennzeichen ziviler Blitzerfahrzeuge dürfe daher gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. „Werden die Kennzeichen unkenntlich gemacht und ist das Fahrzeug auch sonst nicht mehr individuell einem Fahrzeugführer zuzuordnen, dürfte kein Datenschutzverstoß vorliegen.“
Die Handynutzung am Steuer ist allerdings nach wie vor untersagt – bei Missachtung drohen 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Wer also WhatsApp oder Social Media als Radarwarner nutzt, sollte das noch vor der Fahrt tun.