VdK-Referent Walter Kubas informiert kompetent und sachkundig über die Thematik des Elternunterhalts bei Pflegeheim-Unterbringung vor einem vollen Schwendisaal im Triberger Kurhaus. Foto: Kommert Foto: Schwarzwälder Bote

Soziales: Zuhörer erhalten Informationen zum Thema "Elternunterhalt bei Unterbringung im Pflegeheim

Einen informativen Vortrag zum Thema "Eltern-Unterhalt bei Heimunterbringung", der auf großes Interesse stieß, bot jetzt der Sozialverband VdK Triberg im Schwendisaal des Kurhauses.

Raumschaft Triberg. Mit Walter Kubas, der im Landratsamt unter anderem für die Berechnungen des Elternunterhalts zuständig und der zugleich Ortsvorsitzender des VdK-Ortsvereins Niedereschach-Dauchingen ist, hatte man einen sehr kompetenten Referenten gefunden. Wie wichtig und notwendig ein solcher Vortrag ist, zeigte sich an der Anzahl der Anwesenden: Über 50 Besucher zeigten sehr lebhaftes Interesse.

Einkommens-Freibetrag

Sozialminister Hubertus Heil hat mit seinen Versprechungen, einen Einkommens-Freibetrag von 100 000 Euro zu schaffen, eine enorme Debatte losgebrochen. Wie dieser Freibetrag tatsächlich zu sehen ist, wusste keiner der Experten – ist es das Brutto-Einkommen (dann wären viele Haushalte wohl schon heute befreit, ist es das Netto- oder das um Freibeträge korrigierte Netto-Einkommen – dann würde beispielsweise der Schwarzwald-Baar-Kreis einige 100 000 Euro an Elternunterhalt verlieren, stellte Kubas fest. Wenn der Freibetrag tatsächlich im Bundesrat ankomme, könne er sich daher nicht vorstellen, dass die Landesregierungen dem so einfach zustimmen würden, zumal eine Finanzierung wohl bei den Landkreisen und Kommunen hängen bliebe – und die seien mit der Umsetzung der Einzelzimmer-Maßnahmen sowieso schon sehr stark gefordert.

Heimplätze kosten viel

Wenn ein Elternteil heute aus gesundheitlichen Gründen ins Pflegeheim kommt, kostet das viel Geld. Reichen Rente und, soweit möglich, die Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht aus, bieten sich mehrere Szenarien. Vor allem der Ehepartner wird unter Umständen zur Kasse gebeten – aber auch die Kinder. Und – waren Töchter früher ausgeschlossen, gehören auch sie heute zu den möglichen Geldquellen, sagte Kubas. Zunächst sei nämlich das Sozialamt des Landkreises dafür zuständig, übersteigende Kosten zu begleichen. Diese aber griffen natürlicherweise auf die Einkommen der Ehepartner und Kinder des Pflegebedürftigen zurück.

Dann wurde der Referent deutlich: Man nehme eine Rente von etwa 1200 Euro und einen Pflegegrad drei an, dann lägen die "Eigenanteile" bei einer Heimunterbringung bei rund 2400 – die Kosten für einen Heimplatz aber bei mindestens 4000 Euro. Zunächst gehe dann das Sozialamt als Träger der Restkosten an das Vermögen des zu Pflegenden, so es denn vorhanden ist. Davon seien aber 5000 Euro bei Ledigen und 10 000 Euro bei Ehepaaren frei, eine Bestattungskosten-Vorsorgeversicherung sei bis zu denselben Grenzen ebenfalls ausgenommen. Danach habe ein lediges Kind respektive ein Ehepartner einen Freibetrag von 1800 Euro netto, was wiederum deutlich höher sei als die Mehrzahl der Renten.

Bereinigtes Einkommen

Dazukommen könnten je fünf Prozent für Werbungskosten und für eine Lebensversicherung. Nehme man so einen Betrag von 2000 Euro, so liege der Unterhalt bei null Euro. Besitzt der Betroffene eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, erhöhe sich der Betrag um einen angenommenen Mietwert von 480 Euro, allerdings könnten Zins- und Tilgungsbelastungen wiederum abgezogen werden. Betrage das dann "bereinigte Einkommen" 2000 Euro, könne das Sozialamt davon 50 Prozent des überschießenden Betrages, mithin 100 Euro, von der entsprechenden Person holen.

Ein Problem betreffe jedoch Schenkungen, die der zu Pflegende in den letzten zehn Jahren getätigt hat: Geldschenkungen könnten, soweit noch vorhanden, vollumfänglich zurück geholt werden. Selbst Sachschenkungen wie beispielsweise ein Haus sind davon nicht gänzlich ausgenommen. Daher hält Kubas es für wichtig und richtig, ein Haus frühestmöglich an die Kinder zu übergeben. Ein dann eingeräumtes Wohnrecht schmälere den anzurechnenden Wert des Hauses.

Bei Ehepartnern gelte als Grenze nicht das doppelte Einkommen, sondern für den Partner nur 1440 Euro, ansonsten sind die jeweiligen Freibeträge gleichzusetzen. In der Regel stehe dabei nur ein Unterhaltspflichtiger in der Haftung. Aber seit 2010 gebe es die sogenannte "verdeckte Schwiegerkinderhaftung".

Liege das bereinigte Familieneinkommen beispielsweise bei 4000 Euro, wovon die unterhaltspflichtige Person nur 1000 Euro beiträgt, können tatsächlich dennoch Kosten eingefordert werden. Kubas rechnete nach Abzug aller möglichen zusätzlichen Ersparnisse und Kosten einen Selbstbehalt von 3600 Euro aus, was dazu führen könnte, dass die unterhaltspflichtige Person dennoch 25 Prozent der möglichen Leistung, also 100 Euro, bezahlen müsse. Immerhin – Leistungen aus einem eventuellen Vermögen der Kinder würden nur erwartet, wenn "besonders günstige Verhältnisse" herrschten, das Vermögen also besonders hoch sei. Zudem seien minderjährige Kinder ebenfalls ein Grund, Kosten anzusetzen.

Komplexe Fragen

Kubas ging auch intensiv auf teils recht komplexe Fragen der vielen Besucher ein. Unter anderem wurde gefragt, inwieweit auch Enkel oder Stiefkinder und ob Töchter ebenso betroffen seien. Letzteres sei seit Jahrzehnten bereits der Fall, antwortete Kubas, während Enkel oder Stiefkinder normalerweise nicht betroffen seien. Bei Pflege zuhause durch fremde Personen sei viel bereits durch Pflegesachleistungen abgedeckt, konnte er eine Besucherin beruhigen. Auch das Taschengeld, das ein Pflegebedürftiger erhalten müsse, sei bereits in den Heimkosten eingerechnet.

Einen wichtigen Rat gab er den Besuchern mit auf den Weg: Sie sollten sich im Fall der Fälle auf jeden Fall an den Pflegestützpunkt wenden, der wertvolle Hinweise gebe.