Zuviel Rehwild gibt es nach Ansicht des Kreisforstamtes in den hiesigen Wäldern. Die hungrigen Tiere, heißt es, verhinden, dass der Wald natürlich nachwachse. Deswegen soll das Wild mehr bejagt werden. Foto: Pleul Foto: Schwarzwälder-Bote

Bernhard Hake sorgt sich um Verbissentwicklung in neun Triberger Revieren / Außerdem über Urteil informiert

Von Hans-Jürgen Kommert

Triberg/St. Georgen. Zu viel Rehwild schadet dem Wald. Nach dieser Devise fordert die Forstverwaltung zur verstärkten Jagd auf.

Bei der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Forstbetriebsgemeinschaften Triberg und St. Georgen wurden die Waldbesitzer zunächst von Bernhard Hake, dem Leiter der Außenstelle Triberg des Kreisforstamts, über aktuelle Themen aufgeklärt.

So hätten die forstlichen Gutachten ergeben, dass vor allem in etlichen Revieren des Triberger Forstes eine deutlich stärkere Bejagung erfolgen sollte.

Im Bereich St. Georgen seien hier nur wenige Reviere betroffen. Dies sei vor allem an der Verbissentwicklung bei der Tanne ersichtlich. In neun Revieren müssten daher im Bereich Triberg die Abschusszahlen Rehwild zum Teil drastisch erhöht werden.

Hake zeigte auf, dass Wildschäden sowohl die Vielfalt des Waldes schädigen als auch negative Auswirkungen auf die Bestandsstabilität hätten. "Wenn wir eine Nadelmischkultur pflanzen müssen, kostet dies das Zehnfache dessen, wenn sie durch Naturverjüngung entsteht", machte er den Anwesenden deutlich.

Der Ertrag aus der Jagdpacht liege zwischen 3,50 und sechs Euro pro Hektar jährlich, während der jährliche Zuwachs acht Erntefestmeter betrage. Dabei entspreche die Pacht nur etwa ein bis zwei Prozent dessen, was aus der Holzproduktion erwachse. "Die ökonomische Bedeutung der Jagd liegt für den Waldbesitzer darin, dass er seine forstlichen Ziele ohne große Zusatzaufwendungen erreichen kann", stellte er als Fazit fest. Verpachtet werde in der Regel nur das Recht zur Jagdausübung.

Ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) brachte er den Waldbesitzern mit. In einem stadtnahen Wald sei eine Frau durch einen herabfallenden Ast schwerstverletzt worden. In letzter Instanz urteilte das Gericht, dass eine Haftung des Waldbesitzers "wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei waldtypischen Gefahren" nicht bestehe.

Das seien Gefährdungen, die nicht durch einen unmittelbaren Eingriff des Waldbesitzers entstünden. Er nannte dazu Beispiele wie Astbrüche, Schneebrüche oder Windwürfe ebenso wie Totholz oder Kronenbrüche.

Atypische Gefahren, für die der Waldbesitzer hafte, seien Holzeinschlag (ohne Absicherung), unsachgemäße Polterung, Hindernisse im Weg. Das könne auch der nach einem Sturm hängende Baum sein, der nicht schnellstens entfernt werde.

Das Urteil gelte aber nicht für öffentliche Straßen durch den Wald, Waldrandwege, Grill- oder Spielplätze im Wald, räumte er ein.

Kahlhiebe und Abfall- sowie Baurecht waren weitere Themen, die Bernhard Hake in der Versammlung ansprach. Ums Baurecht ging es deswegen, weil Waldbesitzer immer wieder auf Baufirmen hereinfielen, die ihnen Bauschutt für den Wegebau anböten.