Die Erwartungen nach einer Scheidung sind oft unterschiedlich – das Konfliktpotenzial groß. Anwalt Volker Spohn gibt Hilfestellung und informiert über die rechtlichen Fakten.
Für Volker Spohn, Fachanwalt für Familienrecht, ist eine Scheidung ein klar umrissenes Rechtsproblem: Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht. „Hochjuristisch“ nennt er es bei einem Vortrag in der Balinger Stadthalle. Doch hinter den Paragrafen beginnt eine andere Welt – gespickt mit Emotionen, Konflikten und praktischen Fragen.
Einblick in den Dschungel des Familienrechts
Das Familienrecht sei extrem allgemein gehalten, betont Spohn. Er will einen Einblick verschaffen in den Dschungel. „Trennung ist die Grundlage für all das, was wir heute Abend besprechen“, sagt er eingangs.
Während das Leben nach einer Trennung oft chaotisch erscheint, ist der rechtliche Rahmen klar. Ein alter Spruch, „getrennt von Tisch und Bett“, bringe es auf den Punkt. Entweder durch Auszug oder durch getrennte Lebensführung innerhalb derselben Wohnung. Heißt: getrennte Finanzen. Erst wenn keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr bestünden, spreche man im juristischen Kontext von einer Trennung, so der Anwalt.
Der offizielle Beginn des Trennungsjahres, Voraussetzung für eine Scheidung, ist durch die faktische Trennung definiert. Kommt es zur Scheidung, muss dieses Datum nachgewiesen werden – etwa durch Mietverträge, Schriftverkehr oder Kontoauszüge. „Die Trennung muss dem Ehepartner mitgeteilt sein“, betont Spohn. Zur Beweisbarkeit rät er, das schriftlich festzuhalten: „Zum Beispiel durch eine Mail.“ Dieses Datum gilt als einer von zwei Stichtagen.
Ab dem Trennungstag beginnt den Unterhalt
Wer glaubt, der Trennungstag sei nur eine Randnotiz, der irrt: Das Datum entscheidet darüber, ab wann Unterhaltsansprüche bestehen und wie der Zugewinnausgleich berechnet wird. Spohn rät deshalb zu sorgfältiger Dokumentation. Fehlen eindeutige Belege, können sich Verfahren verlängern oder Ansprüche gekürzt beziehungsweise bestritten werden – vor allem bei finanziellen Auskünften zum Tag der Trennung.
Mit der Ehe schließen die Partner automatisch eine „Zugewinngemeinschaft“. Das bedeutet: Alles Vermögen, das während der Ehe gemeinsam oder einzeln aufgebaut wird, wird im Falle einer Scheidung grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Gesetzlich ist es so geregelt, dass der Partner, der während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, den anderen daran beteiligen muss. Oft sei es nach wie vor so, dass die Frau für Kindererziehung oder Haushalt beruflich zurückstecke, während der Ehemann Karriere mache, gibt Spohn zu bedenken. Mit dem Ausgleich steht der finanziell benachteiligte Partner nach dem Ende der Ehe nicht mittellos da.
Es spielt keine Rolle, woher der Vermögenszuwachs stammt – ob aus Einkommen, Geldanlagen oder Wertsteigerungen von Immobilien. Alle Vermögenszuwächse während der Ehe werden gemeinsam betrachtet und im Falle einer Scheidung entsprechend ausgeglichen, erklärt der Jurist. Ausgenommen sind Erbschaften oder Schenkungen, die ein Partner erhält; ihre direkten Werte werden nicht geteilt. Allerdings zählen mögliche Wertsteigerungen aus diesen Erbschaften, zum Beispiel wenn eine geerbte Immobilie im Laufe der Ehe an Wert gewinnt.
„Was wir heute hier machen, ist ein Ritt durch das gesamte Familienrecht“, sagt der Anwalt. Das größte Streitthema nach Trennungen seien meist die Kinder und deren Unterhalt. Mit Beginn des Trennungsjahres werde geklärt, bei wem die Kinder lebten und wie viel Unterhalt zu zahlen sei. Grundlage dafür ist die Düsseldorfer Tabelle, die sich am Einkommen des Unterhaltspflichtigen und am Alter des Kindes orientiert. „Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Regel jährlich erneuert.“
Das Kindergeld steht beiden Eltern zu und wird bei der Berechnung vom Tabellenbetrag abgezogen. Kinder haben grundsätzlich bis 18 Anspruch auf Unterhalt; eigenes Einkommen, etwa aus einer Ausbildung, wird teilweise angerechnet: „Der Eigenverdienst bei minderjährigen Kindern wird zur Hälfte abgezogen.“
Rechtliches Wissen hilft bei den Entscheidungen
Haben Minderjährige die Schule abgeschlossen und arbeiten nicht, besteht keine Unterhaltspflicht. „Wenn beide Elternteile es nicht finanziell unterstützen möchten, ist das rechtlich in Ordnung. Das Kind hat dann halt ein Problem“, sagt Spohn. Unterhalt wird in der Regel bis zum Abschluss der ersten Ausbildung oder des Studiums gezahlt, danach geht es um Ehegattenunterhalt. Eine Ausnahme kann gelten, wenn das Studium in engem Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht und als Teil eines einheitlichen Ausbildungswegs gilt – etwa von der Pflegeausbildung ins Medizinstudium. In solchen Fällen müssen Eltern unter Umständen weiter Unterhalt leisten.
Am Ende des Vortrags von Volker Spohn wird deutlich: Rechtliches Wissen hilft, Entscheidungen sicherer zu treffen.