Wer einem Handwerker Strom zur Verfügung stellt, wird nach der neuen Regelung streng genommen zum Stromlieferanten. Foto: Syda/Adobe Stock

Die Marktstammdatenregisterverordnung macht viele Verbraucher und Firmen qua Definition zu registrierungspflichtigen Stromlieferanten. Handwerks- und Industrieverbände laufen Sturm, denn Verstöße können mit Geldbußen geahndet werden.

Stuttgart - Einem Regelwerk einen Titel zu geben, bei dem möglichst niemand erahnen kann, worum es geht, ist die hohe Schule der Bürokratie. Und die wird in deutschen Amtsstuben vielerorts immer noch perfekt beherrscht. Die „Marktstammdatenregisterverordnung“ ist so ein Beispiel – ein schöneres Wortungetüm hätte man sich kaum ausdenken können.

Doch was zunächst einmal lustig klingt, hat es in sich – und verursacht vor allem für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland große Probleme. Grundsätzlich geht es bei der Verordnung darum, die Verteilung des Stroms besser nachvollziehen zu können – ein durchaus sinnvolles Anliegen, weil im Zuge der Energiewende die Netzstabilität zunehmende Probleme bereitet. „Das Marktstammdatenregister dient der Verbesserung der Datenlage und der Transparenz in der Energiewirtschaft“, erklärt Rainer Baake, Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium.

Sinnvoll gedacht, aber schlecht gemacht

Doch die im Kern sinnvolle Verordnung ist handwerklich schlecht gemacht: Sie erfasst nämlich nicht nur gewerbliche Stromerzeuger und -lieferanten, sondern macht qua Definition auch unzählige Unternehmen und Verbraucher zu Stromlieferanten, die davon gar nichts ahnen. „Jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert“, ist demnach ein Stromlieferant – unabhängig davon, ob die Lieferung entgeltlich erfolgt oder kostenlos, weil es sich nur um geringe Mengen handelt.

Das führt zu völlig absurden Konstellationen: Kunden von Handwerksbetrieben und Bauunternehmen werden auf diese Weise zwangsweise zu registrierungspflichtigen Stromlieferanten, denn die Firmen können den für ihre Maschinen benötigten Strom kaum selbst mitbringen. Auch Betriebe, die Aufträge an Fremdfirmen vergeben, etwa um Reparatur- und Wartungsarbeiten an Maschinen oder Gebäuden durchzuführen, werden vorübergehend zu Stromlieferanten und stehen vor erheblichem Verwaltungsaufwand, um die Strommengen zu erfassen und an die Bundesnetzagentur zu melden.

DIHK und ZDH fordern eine Bagatellgrenze

Und selbst Hauptmieter einer Wohngemeinschaft sind dem Wortlaut der Verordnung nach meldepflichtige Stromlieferanten – sie beliefern nämlich ihre Mitbewohner mit Energie. Eigentlich ist die Neuregelung bereits seit März dieses Jahres in Kraft. Doch weil die Technik noch nicht mitspielt, kann sie erst ab dem kommenden Jahr umgesetzt werden. Dann soll ein Webportal freigeschaltet werden, über das die abgegebenen Strommengen an die Behörde gemeldet werden müssen.

„Die vorgesehenen Regelungen zu den Meldepflichten von Strom- und Gaslieferanten schießen deutlich über das Ziel hinaus“, kritisiert Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). „Sie führen zu einer erheblichen bürokratischen Belastung der Wirtschaft, der kein Nutzen für die Energiewende gegenübersteht.“ Gemeinsam mit Martin Wansleben, Hauptgeschäftsführer beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), hat Schwannecke ein Protestschreiben an Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries (SPD) geschickt. Die Verbände fordern darin eine Bagatellgrenze für Energielieferungen, so dass die Abgabe geringer Strommengen an Dritte nicht mehr unter die amtliche Meldepflicht fällt.

Bei Zuwiderhandlung drohen bis zu 50 000 Euro Geldbuße

„Nach der Definition der Bundesnetzagentur besteht eine Meldepflicht bereits, wenn ein Unternehmen zum Beispiel Strom an eine ausgelagerte Kantine weiterleitet“, sagt ZDH-Generalsekretär Schwannecke. Eine fehlende Meldung stellt der Verordnung zufolge eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet: Je nach Schwere des Verstoßes können dann bis zu 50 000 Euro Strafe fällig werden – eine Summe, die Verbraucher und auch kleinere Betriebe durchaus in ihrer Existenz gefährden kann.

Die dem Bundeswirtschaftsministerium unterstellte Bundesnetzagentur hat bereits auf die Kritik reagiert – aber anders als von den Verbänden erwartet: Statt die Verordnung zu ändern, soll sie nun nicht buchstabengetreu umgesetzt werden. Bei reinen Weiterverteilern, die Strom aus dem Netz beziehen und anderen zum Verbrauch weitergeben, liege zwar rechtlich betrachtet eine Stromlieferung vor. Es sei allerdings kein energiewirtschaftlicher Anknüpfungspunkt erkennbar. „In diesen Fällen verzichtet die Bundesnetzagentur auf die Durchsetzung der Registrierung als Stromlieferant im Marktstammdatenregister“, kündigt die Behörde an. Doch eine Restunsicherheit bleibt. Denn niemand weiß, ob man sich am Ende wirklich auf diese Ankündigung verlassen kann – oder ob zu einem späteren Zeitpunkt doch noch der Wortlaut der Marktstammdatenregisterverordnung zum Tragen kommt.