Bei bestimmten Arten ist das Pflücken ganz verboten, ebenso in vielen Schutzgebieten. (Symbolfoto) Foto: Pixabay

Ein schöner Blumenstrauß bereitet Freude. Wenn er auch noch selbst gepflückt ist, umso mehr. Aber darf man das überhaupt? Darüber klärt Cornelia Kuchel vom Naturschutzbund (Nabu) Calw und Umgebung auf.

Calw - Im Prinzip dürfe man Blumen pflücken – aber nicht uneingeschränkt, erläutert Cornelia Kuchel. Sie führt als Vergleich die berühmte Frage an Radio Eriwan an, die lautete: "Stimmt es, dass der Genosse Sergej Sergejewitsch in der staatlichen Lotterie ein Auto gewonnen hat?" Antwort von Radio Eriwan: "Im Prinzip ja. Aber es war kein Auto, sondern ein Fahrrad und er hat es nicht gewonnen, sondern es wurde ihm gestohlen." "So ähnlich ist es mit dem Pflücken von Wildblumen und der Entnahme von Zweigen, Beeren oder Pilzen", meint Kuchel. Es sei im Prinzip erlaubt, aber nur in bestimmten Mengen. Bei bestimmten Arten ist es ganz verboten, ebenso in vielen Schutzgebieten. "Und aus Naturschutzsicht wünschenswert ist es oft natürlich auch nicht."

Wer Hunger hat, darf eher zugreifen

Die allgemeinen Regeln hierzu stehen in den Naturschutzgesetzen. Dabei setzt der Bund den Rahmen für die Länder: Es ist verboten, "Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen, oder zu nutzen, oder ihre Bestände niederzuschlagen, oder auf sonstige Weise zu verwüsten", heißt es dort. Ebenso ihre "Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören". Das gilt für alle Arten – klein und groß, häufig oder selten.

Was also wäre ein vernünftiger Grund? "Hunger zum Beispiel", nennt Kuchel. Brombeeren oder Heidelbeeren für den Eigenbedarf pflücken darf man, aber nicht in großem Stil gewerbsmäßig. Dazu bräuchte es eine behördliche Genehmigung.

Das Gleiche gilt für Bärlauch, der in den vergangenen Jahren in der Frühjahrsküche immer beliebter wird. Vor allem in Auwäldern bedeckt der Bärlauch große Teile des Waldbodens, sodass schnell genügend Blätter für eine Mahlzeit gesammelt sind. "Doch Vorsicht! Immer wieder wird Bärlauch im blütenlosen Zustand mit Maiglöckchen oder Herbstzeitlosen verwechselt. Diese beiden Pflanzen sind giftig und dürfen auf keinen Fall gegessen werden", mahnt Kuchel. Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal sei der Geruch: Die Bärlauchblätter riechen intensiv nach Knoblauch, wenn man sie zwischen den Fingern zerreibt. Pro Bärlauchpflanze sollte möglichst nur ein Blatt geerntet werden und zwar ganz unten am Stiel. Der Rest sollte stehenbleiben, damit sich die Pflanze weiterentwickeln kann. "Dann ist dafür gesorgt, dass man auch in den kommenden Jahren das leckere Frühjahrsgemüse genießen kann", so die Vertreterin des Nabu Calw und Umgebung.

Gerade Frühjahrsblüher wie die Weidenkätzchen seien wichtige Nahrungsgrundlage für Bienen und andere Insekten und bleiben besser am Strauch, rät sie. Die Entnahme von sogenanntem Schmuckreisig ist deshalb in fast allen Bundesländern verboten. Das gilt besonders für "Pflanzen, die Kätzchen tragen", neben Weiden also auch für Erlen oder Hasel. "Rücksichtnahme in der Natur schließt jedoch nicht aus, dass man an einem blühenden Wegrand einen kleinen Wildblumenstrauß aus bekannten und häufig vorkommenden Arten pflückt, um sich oder Eltern, Freunden und Bekannten eine Freude zu bereiten." Erlaubtes Maß ist ein Handstrauß, das ist so viel, "wie man in einer Hand zwischen Daumen und Zeigefinger umfassen kann", sagt Kuchel.

Nur für den eigenen Bedarf

Strengere Regeln gelten für die gemäß Bundesartenschutzverordnung "besonders geschützten Arten". Sie dürfen weder ganz noch teilweise abgeschnitten, abgepflückt oder ausgraben werden. Die Liste ist lang: Unter anderem gehören zu den besonders geschützten Arten Eisenhut, Arnika, die meisten Farne, alle Nelken und Enziane, Blaustern, Schachblumen, Schwertlilien und Küchenschellen sowie sämtliche wild wachsenden Orchideen, Krokusse, Tulpen und Narzissen. Auch viele Pilze sind geschützt. "In geringen Mengen für den eigenen Bedarf", meint Cornelia Kuchel vom Nabu. Gesammelt werden dürfen dagegen Steinpilz, Schweinsohr und Brätling sowie alle Pfifferlingsarten, Birkenpilze, Rotkappen und Morcheln.

Noch strenger und damit im Grunde genommen einfacher sei es laut Nabu in den Naturschutzgebieten und Nationalparks. Hier dürfen Flächen abseits der Wege ohnehin nicht betreten werden, und es gilt überall ein generelles Blumenpflückverbot.