Wer im Urlaub mit dem Auto unterwegs ist, weiß: Verkehrsverstöße im Ausland können schnell teuer werden. Müssen diese überhaupt bezahlt werden? Wir klären auf, was es zu beachten gibt.
Die Urlaubszeit steht bevor: Doch was tun, wenn man mit dem eigenen Auto oder einem Mietwagen im Ausland gegen Verkehrsregeln verstößt?
Die Urlaubserholung hält länger an, wenn nach der Rückkehr keine unerfreuliche Post im Briefkasten wartet. Wer im Urlaub etwa falsch geparkt hat oder mit zu hoher Geschwindigkeit erwischt wurde, muss damit rechnen, dafür belangt zu werden. Doch was gilt genau? Wir klären auf.
So ist es im EU-Ausland geregelt
In den EU-Staaten wurde schon vor Jahren ein Abkommen geschlossen, das die gegenseitige Vollstreckung von Bußgeldern erlaubt, klärt der Automobilclub von Deutschland (AvD) auf. Wer beispielsweise in Italien falsch geparkt hat, wird nach einiger Zeit einen Brief bekommen, mit der Aufforderung, das Bußgeld zu bezahlen.
Das dauert in der Regel etwas länger als bei Bußgeldern aus Deutschland, muss aber dennoch bezahlt werden. Grundsätzlich gelte laut AvD: Bußgeldbescheide nicht ignorieren.
Wer den Bußgeldbescheid aus dem Ausland ignoriert, schaltet damit die Deutschen Behörden ein, die die Gelder vollstrecken. In Österreich beispielsweise sind Bußgelder ab einer Höhe von 25 Euro vollstreckbar. Bei Nichtnennung des Fahrers gibt es hier die Besonderheit, dass Österreich ein Extra-Bußgeld für die Verweigerung der Auskunft verhängt.
Was es außerhalb der EU zu beachten gibt
„Bußgeldbescheide von außerhalb der EU, etwa aus Norwegen, Großbritannien oder der Schweiz, konnten bisher nicht in Deutschland beigetrieben werden“, so der AvD. In der Schweiz habe sich das im Mai vergangenen Jahres jedoch geändert: Durch einen neu abgeschlossenen Polizeivertrag seien Bußgelder in Höhe von mindestens 80 Franken oder 70 Euro gegenseitig vollstreckbar.
Dass die 80 Franken erreicht oder überschritten werden, kann in der Schweiz schnell einmal passieren: Der AvD weist darauf hin, dass die verhängten Sanktionen dort ein deutlich höheres Gewicht haben. Auch in skandinavischen Ländern und den Niederlanden sind die Bußgelder deutlich höher als in Deutschland.
Wer das Tempo in der Schweiz innerorts zwischen 16 km/h und 20 km/h überschreitet, habe mit einem Bußgeld von mindestens 400 Franken zu rechnen. „Je nach Einkommen kann das sogar deutlich mehr kosten“, teilt der AdV mit. Aus diesem Grund werde erst ab einem Bußgeld von 2000 Euro geprüft, ob eine Vollstreckung möglicherweise unverhältnismäßig sein kann.
Was bei Fahrverboten und Punkten gilt
Wer im Ausland ein Fahrverbot erteilt bekommt, kann sich in Deutschland aktuell weiterhin hinters Steuer setzen. Denn Fahrverbote ausländischer Behörden werden in Deutschland momentan noch nicht durchgesetzt. Ein Fahrverbot gilt nur in dem Land, in dem es ausgestellt wurde.
Verkehrsverstöße aus dem Ausland werden auch nicht im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen. Eine neue EU-Richtlinie hierzu soll erst 2028 in Kraft treten.
Das passiert, wenn man Strafzettel nicht bezahlt
Wenn auf ein Bußgeldverfahren aus dem Ausland nicht reagiert wird, werden die deutschen Behörden eingeschalten. Für die Vollstreckung sei das Bundesamt für Justiz (BgJ) zuständig. „Das Amt prüft die eingehenden Ersuche ausländischer Behörden“, sagt der AdV. Kontrolliert werde zuerst, ob die Anfragen vollständig und korrekt sind.
Vorgeschrieben sei unter anderem, dass die Dokumente in der Landessprache des Betroffenen vorliegen. Außerdem müsse nachgewiesen werden, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich selbst am Verfahren im Ausland zu beteiligen.
„Liegt all das vor, erhält der Betroffene Post vom BfJ.“ Der Datenaustausch zwischen den europäischen Behörden ist geregelt und werde in den kommenden Jahren durch eine neue EU-Richtlinie weiter gestärkt, erklärt der AdV. Die staatlichen Stellen der Staaten seien bei einer Reihe von schwerwiegenden Verkehrsverstößen verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren. Bescheide müssen dann innerhalb von elf Monaten zugestellt werden.
Keine Vollstreckung durch private Firmen
Nur staatliche Stellen dürfen amtliche Bußgeldbescheide vollstrecken. Laut dem AdV gebe es auch private Inkassounternehmen oder beauftragte Kanzleien, die versuchen, Park- oder Mautgebühren aus dem Ausland einzutreiben. Dies sei aber nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes rechtswidrig.
Urlauber sollten aber beachten, dass Parkgebühren grundsätzlich zulässig seien. Denn nicht in allen Ländern werden ausstehende Gelder per Bußgeldbescheid eingetrieben. Ein zivilrechtliches Verfahren mit einem europäischen Mahnbescheid sei dennoch möglich.
So können Einwände erhoben werden
Der AdV rät: „Wer aus dem Ausland oder vom BfJ entsprechende Schriftstücke erhält, sollte diese sorgfältig prüfen.“ Einwendungen sollten schriftlich formuliert und an die Stellen zurückgeschickt werden. Wer etwa nicht selbst gefahren ist oder bei den ausländischen Behörden keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme hatte, kann das dem BfJ mitteilen.
„Mittlerweile machen einige ausländische Behörden Unterlagen per QR-Codes oder Links auf den Behördenseiten für Betroffene in deren Landessprache einsehbar“, so der AdV. Dies gelte beispielsweise in den Niederlanden, Frankreich oder Italien.
Grundsätzlich gelte jedoch: Wer den Vorwurf für zutreffend hält, sollte direkt bezahlen. In einigen Ländern gibt es auch Rabatte, wenn man innerhalb bestimmter Fristen zahlt.
In Großbritannien gibt es auf manche Verstöße 50 Prozent Nachlass bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen. In Spanien gibt es bis zur Hälfte Nachlass bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen, ebenso in Italien. Andersherum verdoppelt sich dort das Bußgeld, wenn man erst nach 60 Tagen oder später überweist. Wenn das Bußgeld vollstreckt werden muss, erwarten den Betroffenen zusätzliche Kosten für das Verfahren.