Die Katze ist das beliebteste Haustier der Deutschen. Foto: Suomi/Pixabay

Wenn es um Haustiere geht, kann es schnell zu Problemen mit dem Vermieter kommen. Dabei gibt es in Mietverträgen sogar gebräuchliche Klauseln, die unwirksam sind. Wir klären, was bei der Haustierhaltung in Mietwohnungen zu beachten ist.  

Da sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu Haustieren im Mietrecht keine konkreten Paragraphen finden, kommt es im Streitfall darauf an, was im Mietvertrag geregelt wurde. Grundsätzlich muss die Tierhaltung vertragsgemäß sein, das heißt, sie muss dem üblichen Gebrauch der Wohnung entsprechen. 

Ist ein Verbot von Haustieren rechtens?

Das Portal bussgeldkatalog.org weist darauf hin, dass dies (wie es häufig bei juristischen Fragen der Fall ist) nicht eindeutig mit "ja" oder "nein" zu beantworten sei. Grundsätzlich hat der Vermieter aber kein Recht, das Halten von Haustieren uneingeschränkt zu verbieten. In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2007 entschieden, dass generelle Haustierverbote im Mietvertrag nicht zulässig sind (Aktenzeichen: VIII ZR 340/06).

Allerdings darf der Vermieter das Halten von Haustieren einschränken. In vielen Mietverträgen steht ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass der Mieter erst fragen muss, bevor er ein Haustier anschafft. Lehnt der Vermieter dies ab, muss er seine Entscheidung begründen. In einem Mehrfamilienhaus gilt es etwa, die Interessen aller Bewohner zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Außerdem kann der Vermieter seine Zustimmung auch von anderen Aspekten abhängig machen, beispielsweise von Anzahl und Gefährlichkeit der Tiere, oder davon, ob sie durch Lärm oder starken Eigengeruch stören könnten.

Kleintiere sind grundsätzlich erlaubt

Die Haltung von Kleintieren ist in der Regel aber unproblematisch und muss laut bussgeldkatalog.org vom Vermieter geduldet werden. Zu den Kleintieren gehören insbesondere Tiere, die in Käfigen, Aquarien oder sonstigen Behältnissen gehalten werden, wie beispielsweise Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen, Zierfische und -vögel oder bestimmte Reptilien.

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Was ist mit Hunden und Katzen?

Hunde und Katzen gelten als die beliebtesten Haustiere überhaupt. Im Jahr 2020 lebten laut Statista etwa 10,7 Millionen Hunde und 17,5 Millionen Katzen in deutschen Haushalten. Der BGH hat laut mietrechtslexikon.de im Jahr 2007 klargestellt, dass Hunde und Katzen nicht als Kleintiere anzusehen sind (Az: VIII ZR 340/06). Dennoch gilt bei ihnen: Eine Klausel im Mietvertrag, die die Fellnasen grundsätzlich verbietet, ist unwirksam. Dies wiederum hat der BGH im Jahr 2013 entschieden (Az: VIII ZR 168/12). Steht allerdings im Mietvertrag, dass der Vermieter der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze zustimmen muss, hat sich der Mieter daran zu halten. Hier gilt wieder, dass Vermieter eine mögliche Ablehnung nicht willkürlich aussprechen können, sondern diese gut begründen müssen. 

Übrigens benötigen Mieter mit Blinden- oder Therapiehunden keine Erlaubnis für deren Haltung. Der Vermieter hat aber hingegen das Recht, sogenannte "Listenhunde" (diese sind auch unter dem Begriff "Kampfhunde" bekannt) zu verbieten.

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Tierischer Besuch in der Wohnung

Wenn ein Tier vorübergehend in eine Mietwohnung kommt, muss auch hier im Einzelfall abgewogen werden. Grundsätzlich ist der Besuch eines Bekannten mit tierischem Anhang natürlich in Ordnung. Allerdings sollten solche Besuche nicht zu lange dauern und zu häufig vorkommen. Was dies ganz konkret heißt, ist nicht so eindeutig zu sagen - das Portal immowelt.de weist aber darauf hin, dass ein Besuch, der länger als sechs Wochen dauert, nicht mehr als Besuch betrachtet werden kann.

Das Haustier eines anderen in Pflege nehmen

Möchte man das Haustier eines Dritten zum Beispiel während der Urlaubszeit bei sich zu Hause in Pflege nehmen, braucht man die Zustimmung des Vermieters. Ist dieser nicht damit einverstanden, darf man das Tier nicht bei sich aufnehmen, wie das Amtsgericht Hamburg entschieden hat (Az: 49 C 29/05).

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Was ist bei der Haftpflichtversicherung zu beachten?

Entstehen durch das Haustier Schäden in der Mietwohnung, die über die übliche Nutzung hinausgehen, haftet grundsätzlich der Halter. Daher benötigen Tierhalter laut Stiftung Warentest eine private Haftpflichtversicherung. Halter von Kleintieren und Katzen haben Glück, denn im Schadensfall haftet diese. Bei einem Hund sieht die Sache oftmals anders aus: In manchen Bundesländern müssen Hundehalter extra eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. In Baden-Württemberg besteht eine solche Pflicht aber nur für sogenannte "Listenhunde", wie das Portal finanzen.de schreibt.