Die Verfassungsbeschwerde war aus Sicht des Gerichts nicht gut genug begründet. (Archivbild) Foto: dpa/Uli Deck

Parteien darf in Thüringen per Gesetz weiterhin nicht vorgeschrieben werden, ihre Kandidatenlisten für Landtagswahlen abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen. Dies teilte das Bundesverfassungsgericht mit.

Karlsruhe -

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs gegen die Einführung von abwechselnd mit Frauen und Männern besetzten Wahllisten richtete. Die Verfassungsbeschwerde mehrerer Wahlberechtigter - teils Mitglieder von Parteien - sei unzulässig, erklärte der Zweite Senat in Karlsruhe am Dienstag. Das Gericht in Thüringen hatte das Paritätsgesetz des Landes im Juli 2020 für nichtig erklärt. (Az. 2 BvR 1470/20)

Das Gesetz war im Juli 2019 vom Thüringer Landtag mit den Stimmen von Linken, SPD und Grünen beschlossen worden. Die AfD zog dagegen vor den Verfassungsgerichtshof in Weimar, der das Gesetz wieder kippte. Daraufhin wandten sich Bürgerinnen und Bürger sowie Vertreter der Politik in Thüringen an das Bundesverfassungsgericht.

Ihre Verfassungsbeschwerde sei allerdings nicht gut genug begründet, entschied dieses nun. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten werde nicht ausreichend dargelegt. Im Februar 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht bereits eine Klage von Frauen zurückgewiesen, die eine paritätische Besetzung von Wahllisten für den Bundestag gesetzlich regeln lassen wollten.