Hinter Stacheldraht und Gittern wird der Angeklagte seine Haft verbüßen. Foto: © josefkubes – stock.adobe.com

Nach zwei Tagen der Beweisaufnahme und den Plädoyers hat das Landgericht Konstanz am Montag einen 50-Jährigen wegen versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Damit blieb die Kammer unter dem Vorsitz von Richterin Jann zwei Jahre unter der Strafforderung der Staatsanwaltschaft Konstanz und sah auch das Mordmerkmal der Heimtücke als nicht erfüllt an.

 

Oberstaatsanwalt Kiefer hatte am vergangenen Donnerstag in seinem Plädoyer beantragt, den Angeklagten wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft Konstanz ging nach der Beweisaufnahme von einem vorsätzlichen versuchten Tötungsdelikt aus, bei dem es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass das Opfer der Tat nicht verstorben ist. Der Fall hatte sich im März in der Harzerstraße in Schwenningen zugetragen.

Mordmerkmal der Heimtücke?

„Wir haben es hier mit reinem und großem Glück zu tun, dass das Opfer überlebte“, so der Oberstaatsanwalt. Aufgrund des völlig überraschend erfolgten Angriffs auf den Geschädigten nahm der Vertreter der Staatsanwaltschaft das Mordmerkmal der Heimtücke an. „Wir haben hier keine Affekttat und die Notwehrsituation – der Angeklagte hatte etwa eine halbe Stunde vor dem Angriff einen Faustschlag in sein Gesicht erhalten – lag nicht mehr vor, da dieser Angriff schon lange beendet war“, argumentierte Kiefer.

Des Weiteren sei das Opfer sich keiner Gefahr bewusst und damit in seiner Verteidigungsfähigkeit herabgesetzt gewesen. Abschließend hatte der Oberstaatsanwalt darauf hingewiesen, dass die Beweisaufnahme ergeben hat, dass eine von der Verteidigung vermutete Absprache der beiden Opfer untereinander nach der Tat nicht möglich gewesen war.

Verteidiger fordert Bewährungsstrafe

Rechtsanwalt Anton Frey hatte dagegen beantragt, den Angeklagten nur wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zu verurteilen. Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des weiteren Geschädigten sei in Notwehr erfolgt. Heimtücke hielt die Verteidigung für fernliegend, da es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem mit zwei Messerschnitten verletzten Opfer gekommen sei. Dies ergebe sich aus den Verletzungen im Gesicht seines Mandanten.

„Eine Tötungsabsicht oder gar Heimtücke habe nicht vorgelegen und sein Mandant habe sich nur gegen den Angriff des späteren Opfers gewehrt“, so der Verteidiger in seinem abschließenden Plädoyer. Als Strafmaß sah Rechtsanwalt Anton Frey eine Bewährungsstrafe mit der Auflage einer stationären Alkoholtherapie als tat- und schuldangemessen.

Angeklagter ohne sichtliche Regung

Als die Vorsitzende Richterin Jann das Strafmaß verkündete, blickte der Angeklagte mit versteinertem Blick und ohne sichtliche Regung zur Richterbank. Auch während der Urteilsbegründung waren keine Empfindungen des 50-Jährigen wahrnehmbar.

Die Kammer ist in ihrem Urteil zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Messerattacke gegen den Hals des Opfers um einen überraschenden Angriff gehandelt hatte. „Der Angeklagte hat billigend in Kauf genommen, dass es – zumindest beim zweiten Schnitt an der rechten Halsseite des Opfers – zu einem tödlichen Schnitt kommt“, so die Vorsitzende Richterin. Dieser Schnitt, der etwa einen halben Zentimeter vor der Halsschlagader endete, war nach Ansicht des Gerichts unkalkulierbar gewesen.

Dass es zu Diskussionen über den Ukraine-Krieg gekommen war, die zu Meinungsverschiedenheiten geführt haben dürften, sah das Schöffengericht als unstrittig an, aber die dazu geschilderte Version des Angeklagten konnte letztlich nicht mit der objektiven Spurenlage in Einklang gebracht werden. Heimtücke wird letztlich verneint. Dass das Opfer vor dem Messerangriff arglos war, wird von den Richtern als sicher angenommen. Dennoch bestanden auf Grund der starken Alkoholisierung des Angeklagten erhebliche Zweifel, dass er über ein entsprechendes Ausnutzungsbewusstsein verfügte. So waren beim Angeklagten wohl auch Wahrnehmungseinschränkungen nicht auszuschließen.

Wie geht es dem Opfer?

„Die Tat stand ganz nah an der Vollendung und deshalb konnte nicht mehr von einem minder schweren Fall des versuchten Totschlags ausgegangen werden“, begründete die Vorsitzende Richterin Jann die Entscheidung der Kammer. In der Urteilsbegründung wies die Vorsitzende Richterin auch auf die Situation des Opfers hin: „Das am Hals schwer verletzte Opfer leidet heute noch unter körperlichen Einschränkungen und es wird eine sichtbare Narbe am Hals für den Rest seines Lebens zurückbleiben“.

Das Schöffengericht stufte den 50-jährigen Angeklagten nach 20 Jahren Alkohol- und Cannabisabhängigkeit zwar als suchtkrank ein, sah aber auf Grund seiner mangelnden Einsichtsfähigkeit keine hinreichende Aussicht, dass er geheilt oder gar ein Rückfall verhindert werden kann.

Der Prozess endete mit dem Hinweis, dass der bestehende Haftbefehl aufrecht erhalten bleibt und der Verurteilte wieder an die Justizvollzugsanstalt überstellt wird.