Den versuchten Einbruch in die Wohnung sah das Horber Amtsgericht als erwiesen an. Foto: von Ditfurth

Wegen versuchten Einbruchs in eine Wohnung, Beleidigung, Bedrohung und Diebstahls musste sich ein 40-Jähriger vor dem Amtsgericht verantworten. Haupttatort war dabei die Bildechinger Steige.

Horb - Er habe Schreie gehört, berichtet der 40-Jährige Angeklagte, während er mit seinem Bruder an besagtem Morgen in der Bildechinger Steige Gassi gehen war. Er habe gedacht, dass jemand Hilfe brauche, daher wollte er nachsehen und habe das fremde Grundstück betreten. Sein Bruder wollte ihn daraufhin abhalten, er wiederum habe nicht auf ihn gehört. Jedenfalls habe er dann mit den Händen die Jalousie auseinander gezogen, um ins Haus zu schauen, dann sei er wieder gegangen.

"Ziemlich heftig von den Füßen geholt"

"Da soll eine Frau gekommen sein, die gesagt hat: ›Hau ab, verschwinde‹", hakte Richter Albrecht Trick dazwischen. "Kann schon sein, weiß ich nicht mehr", erwiderte der Angeklagte. Er habe unter Einfluss von Tabletten und anderer Stoffe gestanden und auch ein paar Biermischgetränke intus gehabt.

Von den eintreffenden Polizeibeamten schließlich sei er "ziemlich heftig von den Füßen geholt" worden. Das habe ihn auf Hundertachtzig gebracht. "Was haben Sie da der Polizistin gesagt?", fragte Trick.

"Meine Meinung", antwortete der Angeklagte. "Sie sollen Schlampe zu der Polizistin gesagt haben", setzte der Richter nach. Und zu den Beamten auf dem Revier wiederum noch weitere Beleidigungen in der selben Kategorie.

Versuchter Einbruch macht Angeklagter immer noch zu schaffen

Die 32-jährige Geschädigte wiederum brach in Tränen aus, als sie sich an den Tattag im Dezember 2020 zurückerinnerte. Sie habe Geräusche am Haus gehört und sich daraufhin auf die Suche nach dem Ursprung gemacht. Als sie schließlich ins Wohnzimmer kam, habe sie den Angeklagten gesehen, der noch draußen stand, und offenbar gerade dabei war, sich Zutritt ins Innere des Hauses zu verschaffen.

Sie sei daraufhin losgerannt, habe ihn angeschrien und die Terrassentür wieder zugedrückt. Daraufhin habe sie die Polizei gerufen. "Anfangs konnte ich gar nicht mehr einschlafen", sagte die Zeugin, die den Vorfall auch noch nach fast einem Jahr nicht vollständig verarbeitet hatte. Und auch jetzt bekäme sie es noch mit der Angst zu tun, wenn sie Geräusche höre. Richter Trick legte der 32-jährigen Mutter daraufhin eine psychologische Beratung nahe.

Der versuchte Wohnungseinbruchsdiebstahl war aber nicht der einzige Sachverhalt, der dem Angeklagten zur Last gelegt wurde. Zum einen soll der Angeklagte im Real-Markt im Frühjahr 2021 noch Adidas-Turnschuhe entwendet haben ohne dafür zu bezahlen, was jener auch während seiner Vernehmung einräumte.

Bedrohung wegen der Aufforderung, leise zu sein?

Zum anderen ging es noch um den Vorwurf der Bedrohung. Der 40-Jährige soll seiner Nachbarin, mit der er zum Tatzeitpunkt im gleichen Wohnhaus gewohnt habe, gedroht haben, nach seinem Auszug das Haus, so die eine Variante, oder seine Nachbarin mit Hilfe einer Benzinflasche in Brand zu setzen. Die genaue Formulierung konnte während der Verhandlung zwar nicht mehr eruiert werden. Auch gab der Angeklagte an, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne und der Vorwurf nicht stimme. Die Nachbarin indes gab an, dass die Bedrohung infolge ihrer Aufforderung gefallen sei, leiser zu sein, da ihr Baby nicht schlafen könne.

Es wurden noch eine Menge Zeugen vernommen, darunter viele Polizeibeamte und Beteiligte. Nach dem Schließen der Beweisaufnahme und dem Hören der Anträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung sowie dem Gutachten, kam es schließlich zur Urteilsverkündung.

Richter Trick verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten ohne Bewährung. Damit hatte er sich der Forderung der Staatsanwaltschaft angeschlossen, die den Diebstahl der Turnschuhe dabei als gering erachtete. Die Aussage des Angeklagten, Schreie gehört zu haben sei eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung, auch seien die Beleidigungen gefallen und auch definitiv keine Meinungsäußerung mehr. Erwiesen sei ebenfalls die Bedrohung.

Zahlreiche Vorstrafen und Probleme mit der Sucht

Dreh- und Angelpunkt bei dem Angeklagten sei seine Suchtproblematik. Bevor diese nicht aufgearbeitet sei, könne man ihm keine günstige Sozial- und Kriminalitätsprognose stellen. Die Strafe als Bewährung auszusetzen gehe in diesem Fall daher nicht.

Zuvor war in dem Bericht des Gutachters von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten die Rede gewesen. Auch lehnte jener eine verminderte Schuldunfähigkeit des Angeklagten ab, was ebenso gesehen wurde. Aus dem Bundeszentralregisterauszug schließlich wurden eine Menge Vorstrafen wie Körperverletzung, schwere Erpressung und Betäubungsmitteldelikte verlesen.