Vielerorts werden die Tanzflächen an Karfreitag aufgrund des Tanzverbots leer bleiben. Foto: Fabian Sommer/dpa

An Karfreitag herrscht ein Tanzverbot. Warum es das gibt und was am Tag der Kreuzigung und des Sterbens Jesu Christi sonst noch verboten ist.

Wer an den Osterfeiertagen tanzen will, sollte sich dabei nicht erwischen lassen. Denn von Gründonnerstag 18 Uhr an gilt bis 20 Uhr am Karsamstag ein Tanzverbot. Das ist im Feiertagsgesetz von Baden-Württemberg so geregelt.

 

Karfreitag zählt – wie auch Allerheiligen (1.November), der Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem Totensonntag), der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem zu Ende gehenden Kirchenjahr) und der Totensonntag (letzter Sonntag des zu Ende gehenden Kirchenjahres) – als stiller Feiertag. An diesen Tagen gilt ein Tanzverbot, öffentliche Partys sind beispielsweise verboten.

Tanzverbot schon ab Donnerstagabend gültig

Am Karfreitag gelten aber striktere Regeln als an den anderen stillen Feiertagen. Dem Feiertagsgesetz zufolge beginnt das Verbot schon einen Tag früher, nämlich Gründonnerstag um 18 Uhr, und endet erst einen Tag später, an Karsamstag um 20 Uhr. Das ist im Landesrecht nur für die Feiertage rund um Ostern so geregelt. Ausnahmen vom Tanzverbot sind über Sondergenehmigungen der Ordnungsämter möglich. Eine solche Sondergenehmigung kommt insbesondere dann in Frage, wenn der ernsthafte Charakter des Feiertags gewahrt bleibt. Auch private Feiern im nicht-öffentlichen Raum sind grundsätzlich erlaubt, solange man niemanden stört und der Lärm nicht zu groß ist.

Unumstritten ist die Regelung freilich nicht. Auf Anfrage unserer Redaktion spricht sich die Katholische Diözese Rottenburg-Stuttgart jedoch klar für das Tanzverbot an Karfreitag aus: „An Karfreitag gedenken Christinnen und Christen des Todes Jesu am Kreuz. In einem christlich geprägten Land ist der Charakter dieses Tages aus Sicht der Kirchen mit ausgelassenem Feiern und Tanzen nicht in Einklang zu bringen.“ Des Weiteren werde an diesem Tag auch an Krieg, Terror und Katastrophen weltweit erinnert, so die Diözese weiter.

Hotel- und Gaststättenverband fordert Aufhebung des Verbots

Gegenwind kommt etwa vom baden-württembergischen Hotel- und Gaststättenverband Dehoga: „Wir fordern die Aufhebung des Tanz- und Musikverbots, denn kulturelle Veranstaltungen sind durchaus erlaubt, genauso wie auf Bühnen von Theatern getanzt werden darf. Aber ein Konzert oder tanzen in der (Nacht-)Gastronomie ist nicht erlaubt. Diese Wertungswidersprüche sind aus unserer Sicht nicht mehr zeitgemäß,“ so ein Sprecher des Verbands auf Anfrage unserer Redaktion. Das Verbot vom Gründonnerstag bis Karsamstag sei für die Betriebe einschneidend und komme einer Schließung gleich, da es sich nicht lohne an diesen Tagen zu öffnen, so der Sprecher weiter. „Die wirtschaftlichen Auswirkungen lassen sich nicht seriös in Euro beziffern, sind aber für den einzelnen Betrieb unter Umständen erheblich .“

Auch der Club-Betreiber Ben Bensberg von der Diskothek „Okay Nightlife“ in Donaueschingen sagt, dass der Betrieb durch das Tanzverbot geschlossen bleiben müsse und ein kompletter Öffnungstag wegfalle. „Jeder verlorene Veranstaltungstag ist gerade in unserer Branche deutlich spürbar.“ Er fügt hinzu: „Aber selbstverständlich respektieren wir religiöse Feiertage und halten uns an gesetzliche Vorgaben.“

Diese gesetzlichen Vorgaben kontrolliere die Polizei am Karfreitag stichprobenartig und situativ, vor allem nach entsprechenden Hinweisen, so Patrick Zöller vom Polizeipräsidium in Konstanz. Bei Verstößen gegen das Tanzverbot drohen Bußgelder und Ordnungswidrigkeitenanzeigen. Zöller sagt auch: „An Feiertagen gehen bei der Polizei vermehrt Anrufe zur Ruhestörung ein. Ob das am Karfreitag mit dem Tanzverbot zusammenhängt, lässt sich statistisch nur schwer isolieren.“

Weitere Verbote an Karfreitag

Am Karfreitag gilt in ganz Deutschland nicht nur ein Tanzverbot, auch öffentliche Sportveranstaltungen sind untersagt. Filme, die dem Charakter der stillen Feiertage widersprechen, sind am Karfreitag ebenfalls nicht erlaubt. Zu den über 700 gelisteten Filmen zählen unter anderem „Ghostbusters“ oder „Mary Poppins“. Sie dürfen in Kinos nicht gezeigt werden. Für Streamingdienste hingegen gelten am Karfreitag in ganz Deutschland keine direkten rechtlichen Einschränkungen.