Das Logo der Volksbank Welzheim ist am Sitz der Genossenschaftsbank im Ortskern zu sehen. Foto: dpa/Marijan Murat

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart zum Rechtsstreit um Kontogebühren ist für Bankkunden starker Tobak, kommentiert Barbara Schäder.

Stuttgart - Die Abweisung der Klage gegen die Volksbank Welzheim ist eine Enttäuschung auch für Kunden anderer Institute. Denn sie verschärft das Machtgefälle zwischen den Geldhäusern und ihren Kunden.

 

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Dass Banken Konten bei Einräumung einer angemessenen Frist jederzeit und sogar ohne Angabe von Gründen kündigen können, ist gängige Rechtsprechung. Aber nicht nur Verbraucherschützer bezweifeln, ob eine Bank mit Kündigung drohen darf, um ihre Kunden von der Durchsetzung rechtlicher Ansprüche abzuhalten.

Banken müssen Rückmeldung der Kunden einholen

Natürlich müssen Banken mit ihren Dienstleistungen Geld verdienen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs liefert Verbrauchern auch keine Handhabe, sich gegen Preiserhöhungen zu wehren. Zwar müssen die Banken bei Änderungen jetzt eine ausdrückliche Rückmeldung der Kunden einholen – wenn diese die neue Gebührenordnung ablehnen, darf ihnen aber weiterhin gekündigt werden.

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Für die Vergangenheit eröffnete das BGH-Urteil den Kunden jedoch die Möglichkeit von Gebührenrückforderungen. Das stellt die Finanzbranche unzweifelhaft vor Probleme: Die Ansprüche aller Kunden zu befriedigen, hätte die Banken nach einer ersten Schätzung der Finanzaufsicht Bafin die Hälfte ihrer Jahresüberschüsse kosten können.

Trotzdem kann es nicht sein, dass sich einzelne Banken vor Zahlungen drücken, indem sie ihre Überlegenheit gegenüber den Kunden ausspielen. Genau darum geht es im vorliegenden Fall: Mit ihrer Kündigungsandrohung nutzte die Volksbank Welzheim aus, dass Kontowechsel für die meisten Verbraucher umständlich und oft auch mit praktischen Nachteilen verbunden sind.

Kontowechsel sind umständlich

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Am Ende wird vermutlich der Bundesgerichtshof selbst klarstellen müssen, ob das Kündigungsrecht der Banken auch dann gilt, wenn sie damit die Konsequenzen seiner eigenen Rechtsprechung umgehen.

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