Die Stuttgarter Kickers mussten beim 1:2 in Sandhausen auf die Unterstützung von Teilen der aktiven Fan-Szene verzichten. Nun äußert sich die Polizei zu den Hintergründen.
Rund 250 Fans der Stuttgarter Kickers unterstützten die Mannschaft der Blauen am vergangenen Sonntag im Fußball-Regionalligaspiel beim SV Sandhausen (1:2). Es hätten noch einige mehr sein können – doch 50 bis 60 Anhänger aus der aktiven Fan-Szene fuhren noch vor Spielbeginn in ihren Privat-Pkws wieder nach Hause, da die Polizei offenbar ein Betretungsverbot ausgesprochen hatte.
Am Vormittag schon in Sandhausen
Was war passiert? Einige Kickers-Fans aus der Ultra-Szene waren gemeinsam mit befreundeten Anhängern aus Österreich bereits am Samstag angereist, hatten nach dem Besuch des Weihnachtsmarktes in Heidelberg übernachtet. Sie kamen schon am frühen Sonntagvormittag nach Sandhausen und marschierten durch die Innenstadt. Ausschreitungen gab es nach bisherigen Erkenntnissen keine.
Zu den Fans des SV Sandhausen besteht eine gegenseitige Abneigung, zumal die Nordbadener mit den Ultras des Oberligisten VfR Aalen befreundet sind. Zudem gab es aus dem Hinspiel in Degerloch im vergangenen August eine Vorgeschichte, als Kickers-Problemfans am Vormittag nach Sandhausen zu deren Treffpunkt gereist waren, um Auseinandersetzungen mit SVS-Fans zu suchen. Dies alles war der Polizei bekannt, entsprechend vorgewarnt, wachsam und präsent waren die Beamten bereits am Sonntagvormittag in Sandhausen.
Offenbar gab es dann vor Ort ein „Kommunikationsproblem“, die Fans waren nicht bereit, mit der Polizei zu reden.
Die Beamten kesselten die Kickers-Fans ein, sprachen Platzverweise aus, nahmen die Personalien auf, manche Anhänger mussten auch mit aufs Revier.
Eine erbetene aktuelle Stellungnahme des zuständigen Polizeipräsidiums Mannheim lag am Montagmittag noch nicht vor.
Polizei-Mitteilung im Wortlaut
Am Dienstag folgte eine Mitteilung der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit, die wir im Wortlaut veröffentlichen:
„Im Rahmen der Lagebeurteilungen, die im Vorfeld des Fußballspiels vorgenommen wurden, sind unter anderem Erkenntnisse aus den vergangenen Spielbegegnungen zwischen dem SV Sandhausen und den Stuttgarter Kickers mit eingeflossen.
Durch die eingesetzten Polizeikräfte konnten so am Spieltag gegen 9.30 Uhr mehrere Personen, die dem Verein der Stuttgarter Kickers zuzuordnen waren, im Stadtgebiet Sandhausen festgestellt werden.
Fans mit Gebissschutz
Die Personengruppe vermummte sich und legte zu großen Teilen einen sogenannten Gebissschutz an und versuchte in Richtung Stadion zu gelangen. Auf Ansprache des Einsatzleiters zeigten sich diese unkooperativ und kamen den Weisungen der Polizeikräfte nicht nach. Aufgrund des gezeigten Verhaltens und der Vorkenntnisse musste die Polizei davon ausgehen, dass es im weiteren Verlauf zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen könnte.
In der Folge wurden von den insgesamt 88 Personen die Personalien festgestellt und ein Platzverweis sowie ein Aufenthaltsverbot für die Gemeinde inklusive des Stadions erteilt. Die Ingewahrsamnahme bei Nichtbefolgen des Platzverweises wurde angedroht, musste aber nicht umgesetzt werden.
In der Gruppe befanden sich auch Jugendliche. Für diese gilt das Jugendschutzgesetz. Bei polizeilichen Feststellungen erfolgt grundsätzlich eine Überstellung an die Erziehungsberechtigten.
Da deren Anreise aus Stuttgart mit einem erhöhten Zeitansatz verbunden wäre, wurden die Jugendlichen in Abstimmung mit der Fanbetreuung der Stuttgarter Kickers mit den Fahrzeugen, in denen sie nach Sandhausen angereist waren, wieder zurück geführt. Dies erfolgte unter polizeilicher Begleitung.
Aufgrund des frühzeitigen Einschreitens der Polizeikräfte konnten mögliche Ausschreitungen durch die Gruppe der Stuttgarter Fans in diesem Zusammenhang unterbunden werden.
Vermummte Sandhausen-Fans
Im weiteren Verlauf versuchte eine Gruppe von circa 30 bis 40 Personen vermutlich aus dem Fanlager des SV Sandhausen, welche ebenfalls vermummt waren, während der polizeilichen Maßnahme zu der Gruppe zu gelangen. Dies musste durch die Polizei mit dem Einsatz von unmittelbarem Zwang unterbunden werden.
Ein Aufeinandertreffen der beiden Gruppen konnte hier verhindert werden, so dass es nicht zu Auseinandersetzungen zwischen diesen beiden Gruppen gekommen ist.“