Tunnelbau: Der Zwischenangriff in Wangen. Foto: dpa

Viele Bürger, unter deren Häuser und Wohnungen in den nächsten Jahren Stuttgart-21-Tunnel gebohrt werden, wollen das Gutachten der Deutschen Bahn AG zur Entschädigung nicht akzeptieren.

Stuttgart - Viele Bürger, unter deren Häuser und Wohnungen in den nächsten Jahren Stuttgart-21-Tunnel gebohrt werden, wollen das Gutachten der Deutschen Bahn AG zur Entschädigung nicht akzeptieren. „Das Gutachten ist nicht fair, nicht transparent und nicht logisch“, kritisiert Frank Schweizer vom Anwohner-Netzwerk im Kerner-Viertel, das in dieser Sache mit den Netzwerken Killesberg und Wangen/Untertürkheim kooperiert.

Der Streit kürzlich zwischen Bahn und der vom Tunnelbau besonders betroffenen Landeswasserversorgung (LW) habe gezeigt, dass die von der Bahn herangezogenen Grundstücksrichtwerte „mit dem realen Wert der Immobilien nichts zu tun haben“, sagt Schweizer. Viele Häuser und Wohnungen seien am Markt deutlich mehr wert. Danach müsse sich auch die Entschädigung für den Eintrag der Tunnel ins Grundbuch richten, ohne den die Bahn die Tunnel nicht bauen darf.

„Bahn strebt immer eine einvernehmliche Einigung an“

Die Bahn hatte der Landeswasserversorgung für deren Gebäude Schützenstraße 4, unter dem die Rettungszufahrt zum Fildertunnel gegraben wird, vor zwei Jahren 48.800 Euro geboten, in diesem Jahr aber nur noch 30 300 Euro. Der Streit legte die Baustelle zwei Wochen lahm, ehe sich beide Seiten vorigen Donnerstag auf eine vorläufige Zahlung von 50.000 Euro einigten. Die endgültige Höhe der Entschädigung muss noch festgestellt werden.

„Die Bahn strebt immer eine einvernehmliche Einigung an“, sagt S-21-Projektsprecher Dietrich. Ungeachtet dieser Bemühungen werde man aber in Zukunft „im Zweifelsfall“ früher das sogenannte Besitzeinweisungsverfahren einleiten. Mit dem Verfahren, das rund zehn Wochen in Anspruch nimmt, kann die Bahn den Eintrag ins Grundbuch beim Regierungspräsidium (RP) erzwingen. Die Höhe der Entschädigung wird unabhängig davon stets in einem eigenen Verfahren vom RP festgelegt – auch bei der Landeswasserversorgung – und kann von den Betroffenen vor Gericht angefochten werden.