In der JVA Rottenburg sind die Gefangenen in verschiedenen Arbeitsbetrieben tätig. Foto: Daniel Begemann

Häftlinge bekommen seit dem 1. März mehr Lohn. Ist er gerecht? Wie Rottenburgs JVA-Leiter und eine Gefangenengewerkschaft den Wert der Arbeit im Gefängnis sehen.

„Wer arbeitet, muss als Arbeitnehmender anerkannt werden – mit Mindestlohn und voller sozialer Absicherung, insbesondere Renten und Krankenversicherung.“ So sieht es die in Köln ansässige Gefangenen-Gewerkschaft / Bundesweite Organisation (GG/BO) laut deren Sprecher Manuel Matzke.

 

Vom gesetzlichen Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde liegt, sind Häftlinge aber weit entfernt. Dennoch hat es in Baden-Württemberg für sie am 1. März eine Lohnerhöhung gegeben. Was Häftlinge verdienen, teilt der Rottenburger JVA-Leiter Matthias Weckerle mit: Bislang lagen die Stundenlöhne der Gefangenen je nach Vergütungsstufe zwischen 1,33 Euro und 2,97 Euro. Seit März 2026 erhalten Häftlinge zwischen 1,62 Euro und 3,60 Euro für ihren Einsatz in den Arbeitsbetrieben der JVA.

Die Tätigkeitsbereiche im Rottenburger Gefängnis umfassen neben Produktions-, Montage- und Versorgungsbetrieben – dazu gehören beispielsweise Metallfertigung, Bäckerei, Buchbinderei, Küche – auch Arbeitstherapie, Beschäftigungstherapie, Berufsorientierung und zwei therapeutische Landwirtschaftsbetriebe.

Ziele der Gefangenenbeschäftigung

Mit diesen Angeboten könne die JVA Rottenburg laut Weckerle schon heute das Spektrum abbilden, das zukünftig per Gesetz gefordert werde. „Das Gesetz formuliert künftig auch deutlich, welche Ziele mit Gefangenenbeschäftigung als Behandlungsmaßnahme im Justizvollzug erreicht werden sollen und definiert Arten der Beschäftigung, zum Beispiel therapeutische Beschäftigung, Arbeitstraining und Berufsorientierung“, sagt Weckerle.

Zum Thema Lohn für Gefangene sagt er: „Ich halte es für richtig, dass Gefangene für Arbeit angemessen entlohnt werden – ich sehe deshalb auch diese Gesetzesänderung sehr positiv.“ Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass der Justizvollzug mit Gefangenenbeschäftigung nicht wirklich „Geld verdienen“ könne.

„Behandlungsmaßnahme, die Geld kostet“

Weckerle sagt: „Durch Sicherheitsaufwand und hohen Personaleinsatz bei der Beaufsichtigung, Anleitung und Ausbildung von Gefangenen, die ganz oft wenig Durchhaltevermögen und niedriges Qualifikationsniveau haben, ist Gefangenenbeschäftigung zunächst eine Behandlungsmaßnahme, die Geld kostet.“

Durch die Erhöhung der Löhne würden diese Kosten für den Justizhaushalt steigen. Das müsse man anerkennen, auch wenn man es für richtig hält. Er sagt: „Ich halte es für richtig, weil sehr viele Gefangenen vor der Inhaftierung kaum strukturierten Tagesablauf und wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben – hier können wir durch unsere Beschäftigungskonzeption Zukunftschancen real verbessern.“

Arbeit für die Resozialisierung

Deutlich mehr müssten die Gefangenen allerdings nach Meinung der Gefangenen-Gewerkschaft / Bundesweite Organisation (GG/BO) verdienen. Sie argumentiert: Es gehe nicht um „Taschengeld“ oder „Beschäftigung“, sondern um reale Arbeit – oftmals in Eigenbetrieben, Versorgungsbetrieben oder Unternehmerbetrieben. „Wenn Arbeit im Vollzug Resozialisierung leisten soll, muss die Anerkennung spürbar sein und einen „greifbaren Vorteil“ vermitteln. Das Bundesverfassungsgericht hat genau diese Eignung verlangt – Arbeit und Vergütung müssen so gestaltet sein, dass Resozialisierungsziele tatsächlich erreicht werden können“, sagt Gewerkschaftssprecher Matzke.

Die GG/BO komme deshalb zu dem Schluss, dass ein Stundenlohn, der nur einem Bruchteil des Mindestlohns entspricht, nicht geeignet sei, den Wert regelmäßiger Arbeit für ein eigenverantwortliches Leben zu vermitteln. Eine angemessene Entlohnung sei keine „Belohnung“, sondern eine Voraussetzung, damit Menschen nach der Haft überhaupt eine realistische Chance hätten, stabil zu leben. Denn sie müssten häufig gleichzeitig Schulden regulieren, Unterhaltspflichten erfüllen, Wiedergutmachung leisten, Rücklagen für Entlassung, Wohnung, Kleidung, Mobilität und erste Lebenshaltungskosten bilden. „Wenn das System diese Grundlagen blockiert, erzeugt es genau jene soziale Instabilität, die Resozialisierung verhindern soll“, sagt Matzke.

Vorschlag Bruttolohnmodell

Die Gewerkschaft schlägt einen Systemwechsel zu einem Bruttolohnmodell vor: ein deutlich höherer Bruttolohn, von dem – wie draußen – Sozialversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Anteile für Haftkosten oder Schuldentilgung abgehen. „Das wäre eine Angleichung an normale Erwerbsarbeit und würde Verantwortung, Planung und Teilhabe überhaupt erst ermöglichen“, meint Matzke.

Streik im Gefängnis?

Einfach für einen besseren Lohn streiken können Gefangene unterdessen nicht. Warum das so ist, erklärt Matzke: „Es gibt keinen Arbeitsvertrag mit den üblichen Schutzrechten (zum Beispiel Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Es gibt keine reguläre betriebliche Mitbestimmung und keine vollwertige gewerkschaftliche Interessenvertretung im arbeitsrechtlichen Sinn. Daraus folgt: Ein Streik ist im Gefängnis nicht mit einem Streik draußen vergleichbar. Arbeitsniederlegungen können als Pflichtverletzung gewertet und disziplinarisch sanktioniert werden – mit unmittelbaren Folgen für Haftalltag, Vollzugslockerungen, Vollzugsplanentscheidungen oder sogar Unterbringung.“

Die Bezahlung im Gefängnis

Wie entstehen die Löhne für Häftlinge?
JVA-Leiter Matthias Weckerle erklärt: „Die Gefangenenentlohnung ist gesetzlich geregelt und – weil Justizvollzug Ländersache ist – für uns maßgeblich im Justizvollzugsgesetzbuch für Baden-Württemberg. Das Bundesverfassungsgericht hat auf Verfassungsbeschwerden von Gefangenen anderer Bundesländer hin unter anderem die Höhe der Gefangenenentlohnung bemängelt; dies hat in allen Bundesländern Gesetzgebungsprozesse ausgelöst, die letztlich zu einer Erhöhung der Löhne führen werden. In Baden-Württemberg hat der Landtag ganz aktuell ein Gesetz verabschiedet, durch das das Justizvollzugsgesetzbuch (JVollzGB) in verschiedenen Punkten geändert wird. Ein zentraler Punkt ist die Erhöhung der Löhne. Berechnungsgrundlage der Gefangenenlöhne ist – so sieht es das Gesetz vor – die „Bezugsgröße nach Paragraf 18 SGB IV“ (Durchschnittseinkommen der rentenversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland).“ Bisher ging das Gesetz für die Gefangenenlöhne von 9 Prozent dieser Bezugsgröße aus; nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. März 2026 werden das 12 Prozent sein.

Wie können Häftlinge ihren Lohn nutzen?
Das Gesetz sieht eine Aufteilung in „Hausgeld“ und „Überbrückungsgeld“ vor, erklärt Weckerle. „Hausgeld ist der Teil des Lohnes, über den die Gefangenen in der Haft verfügen können; sie können damit in der Anstalt einkaufen, von diesem Geld telefonieren oder zum Beispiel ein TV-Gerät mieten. Überbrückungsgeld kann zunächst nicht genutzt werden; es soll für die Zeit nach der Entlassung angespart werden und steht ab einem bestimmten Betrag zur Schuldentilgung zur Verfügung.“ Bisher waren 3/7 des Lohnes Hausgeld und 4/7 Überbrückungsgeld. Nach der Neuregelung werden laut Weckerle 35 Prozent Hausgeld und 65 Prozent Überbrückungsgeld sein. „Tatsächlich werden Gefangene zwar mehr verdienen; der Betrag, der während der Haftzeit verwendet werden kann, wird wegen dieser neuen Aufteilung zwischen Hausgeld und Überbrückungsgeld aber deutlich weniger ansteigen.“