Streit um die Nutzung des ehemaligen katholischen Pfarrhauses zwischen dem Ortschaftsrat Waldmössingens und der Stadtverwaltung Schrambergs gab es zuletzt. Das Regierungspräsidium sieht die Entscheidungsbefugnis beim Gemeinderat.
Waldmössingens Ortsvorsteher Reiner Ullrich hatte sich an das Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsicht gewandt und den Fall überprüfen lassen. Während die Stadtverwaltung Schrambergs das Gebäude für die dezentrale Flüchtlingsunterbringung nutzen will, sehen Ullrich und der Ortschaftsrat dort einen Platz für Vereine und mehr Platz für die Schule. Die Stadtverwaltung berücksichtigt dabei bei ihren Einlassungen den Willen des Gemeinderats, Flüchtlinge auf alle Stadtteile zu verteilen.
Gebäude zählt zum gemeindeeigenen Bestand
Das Regierungspräsidum stellte nun durch Alexandra Hambrecht klar: „Die Nutzung des alten Pfarrhauses zeigt unseres Erachtens deutlich die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Ortschaftsrates auf.“ Mit dem Kauf des Gebäudes durch die Stadt Schramberg sei dieses in den gemeindeeigenen Bestand übergegangen. Das Pfarrhaus werde mit dem Erwerb aber nicht automatisch zu einem öffentlichen Gebäude. Dies passiere nur dann, wenn der Gemeinderat eine entsprechende Entscheidung, etwa im Sinne von der Gemeindeordnung Paragraf Zehn Absatz Zwei treffe. Der Ortschaftsrat wäre aber gemäß Paragraf 13 Absatz Eins Ziffer Zwei zu hören.
Stadtsprecher Hannes Herrmann teilte im Zuge dessen zum weiteren Vorgehen mit, dass die kommunalen Gremien über die künftige Nutzung des ehemaligen Pfarrhauses und eine eventuell dafür notwendige Renovierung beraten würden. Dabei werde der Ortschaftsrat Waldmössingens bei allen für das Stadtteil wichtigen Themen gehört und könne eine Empfehlung für den Gemeinderat abgeben. Die endgültige Entscheidung treffe aber wie das Regierungspräsidium es bekräftigt habe der Gemeinderat.
Hambrecht führte gegenüber Ullrich weiter aus, dass es nicht möglich sei, dass der Ortschaftsrat Beschlüsse fassen könne, für deren Umsetzung finanzielle Mittel erforderlich seien, die bislang nicht im Haushaltsplan der Stadt vorgesehen seien.
Sicht Ullrichs zur Stellungnahme der Rechtsaufsicht
Ullrich bezeichnete die Ausführungen des Regierungspräsidiums grundsätzlich als „nachvollziehbar“, pochte aber noch einmal auf den Passus „Ausgestaltung und Benützung“ als Rolle des Ortschaftsrats und führte an, dass das alte Pfarrhaus ein Wohngebäude sei und mit dem Kauf zu einem städtischen Wohngebäude werde. Eine Möglichkeit der Nutzung sei Ullrich zufolge demnach auch diejenige zu Wohnzwecken.
Hambrecht entgegnete zu den Äußerungen Ullrichs, dass der Ortschaftsrat über die Ausgestaltung und Benützung des Gebäudes entsprechend der Grundsatzentscheidung des Gemeinderats entscheiden könne. In Detailfragen, die mit der Grundsatzentscheidung einhergehen, besteht demnach eine Entscheidungsbefugnis des Ortschaftsrats.
Demnach ist nun noch offen, welche Nutzung des ehemaligen katholischen Pfarrhauses nun kommen wird. Das letzte Wort in der grundsätzlichen Entscheidung hat der Gemeinderat.