Die Arbeiten am Haus sind weit vorangeschritten. Eine geplanten Feriennutzung hat der Gemeinderat in Seewald zunächst jedoch untersagt. Foto: Aleksandar Mitrevski

Der Hausbesitzer will eine Ferienwohnung, der Gemeinderat in Seewald hat das untersagt: Wie geht es nun weiter mit dem Haus in Erzgrube?

Eine Sauna im Garten mit Blick auf den Stausee an der Nagoldtalsperre – ein traumhafter Standort für eine Ferienwohnung im Seewalder Teilort Erzgrube. So hat es sich zumindest der Besitzer des Gebäudes vorgestellt.

 

Während der Sitzung des Gemeinderats in Seewald kam dann der Schock für ihn. Das Gremium lehnte den Antrag auf eine Umnutzung in eine Ferienwohnung mit drei Enthaltungen ab. Zuvor machte der Gemeinderat eine Ausnahme und ließ den Hausbesitzer zu Wort kommen.

Das Haus habe er vor 20 Jahren gekauft, lange hätten nur die Eltern darin gewohnt. Danach sei das Haus bereits mehrere Jahre als Ferienwohnung vermietet worden. Bei der Erweiterung sei es jedoch zu Fehlern beim Bauantrag gekommen. Das Ergebnis: Viel Geld investiert, ohne die Ferienvermietung wie geplant fortsetzen zu können.

Feriennutzung bei Ausbau ausdrücklich ausgeschlossen

Die Gemeinde stellt die Geschichte anders dar. 2023 sei ein Bauantrag zur Aufstockung eingegangen, erklärte Bürgermeister Dominic Damrath während der Sitzung. Konkret sei es darum gegangen, das Haus mit einer Dachgaube und einem Balkon zu versehen.

Das Problem: Es sei kommuniziert worden, dass ein Ausbau nur stattfinden dürfe, wenn das für den dringenden Wohnbedarf geltend gemacht werde. Im Beschluss sei die Feriennutzung ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Bürgermeister befürchtet Präzedenzfall

Sollte die Dachgaube zurückgebaut werden, könne nochmals über eine Umnutzung gesprochen werden, betont Damrath. Doch hätte der Gemeinderat einer Umnutzung in diesem Zustand zugestimmt, wäre es ein Blankoschein für alle, die einen Anbau wegen dringenden Wohnbedarfs anmelden und das Haus im Nachgang anders nutzen. „Das umgeht rechtliche Regularien.“

Obere Etage soll Wohnraum bleiben

Und der Hausbesitzer? Er respektiere die Entscheidung des Gemeinderats, Verständnis habe er aber nur bedingt. Er sei mit seinem Antrag bereits auf die Gemeinde zugekommen, da es bei der Umnutzung nur um die zwei unteren Etagen gehe. Das Dachgeschoss mit der zuvor errichteten Dachgaube sei explizit von der Feriennutzung ausgeschlossen.

Er betont weiter: Der Wohnraum sei da, ein kleiner Teil des Hauses wäre für die Feriengäste vorgesehen. Die Erzgrube als Erholungsort eigne sich besonders für diese Kombination. Jedoch: Die Ferienvermietung habe sich über viele Jahre bewährt, während die Dauervermietung aufgrund der Struktur und Lage des Orts weniger passend sei, erklärt er. Auch das gute Verhältnis zu den Nachbarn hebt er in seiner Antwort hervor. „Man kennt sich und unterstützt sich gegenseitig.“

Wohnraummangel in Seewald?

Dazu äußert sich Bürgermeister Damrath auf Anfrage: „Die genehmigten baulichen Maßnahmen haben Auswirkung auf das gesamte Gebäude und waren nur unter der Maßgabe zulässig, dass hierdurch Wohnraum für dauerhaftes Wohnen geschaffen wird.“

Zudem hätten die betroffenen Nachbarn ihre Bedenken unter der Voraussetzung zurückgenommen, dass die Nutzung des Hauses ausschließlich zu Wohnzwecken erfolge, fügt er hinzu.

Nachbarn wollen sich nicht äußern

Wie kommt dieser Widerspruch zustande? Es sei ein schwerer Prozess gewesen, die Nachbarn mit dem Vorhaben in Einklang zu bringen, sagte Damrath während der Sitzung.

Und die Nachbarn selbst? Unsere Redaktion war vor Ort, um mit ihnen zu sprechen. Eine Frau erzählt, dass sie nichts davon wisse. Ein direkter Nachbar wollte sich nicht zu der Sache äußern und verwies auf die Gemeinde. Abgesehen davon ging es ruhig zu. Viele Häuser – die meisten davon Ferienwohnungen – stehen saisonbedingt leer.

Am Ende entscheidet das zuständige Baurechtsamt in Freudenstadt. Dieses kann sich jedoch zu Einzelfällen nicht äußern. Ein Sprecher verweist auf Anfrage jedoch auf die Baunutzungsverordnung. Ferienwohnung könnten demnach bei einer untergeordneten Bedeutung gegenüber der Hauptnutzung des Gebäudes als nicht störend angesehen werden.