Bei einem Krankentransport des Deutschen Roten Kreuzes Donaueschingen: Rettungshelfer Jonas Neumann (rechts) und Rettungssanitäter Emil Altenburger betreuen einen jungen Patienten. Foto: Roland Sigwart

Seit 2015 gab es zwischen den DRK-Kreisverbänden und dem Schwarzwald-Baar-Klinikum Zoff ums Geld. Wer muss für die Kosten der Krankentransporte zwischen den einzelnen Klinikstandorten aufkommen? In drei Fällen zahlte das Klinikum damals nur noch unter Vorbehalt – jetzt hat das Gericht das letzte Wort.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts können die Rot-Kreuz-Verbände jetzt unbeschränkt über Gelder für Leistungen verfügen, die schon jahrelang erbracht sind.

 

Dabei geht es um Kosten für Krankentransportfahrten: Finden diese zwischen den beiden Krankenhaus-Standorten in Villingen-Schwenningen und Donaueschingen statt, sind sie vom Klinikum zu tragen, stellt das Gericht fest, zur Freude von Tobias Rosenstiel und Stephan Niggemeier.

Bis 2013 war die Welt in dieser Hinsicht in Ordnung. Es gab die Kliniken Donaueschingen, Villingen und Schwenningen. Die beiden Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) hatten Vereinbarungen mit Krankenkassen über die Vergütung von Krankentransporten und über das Benutzungsentgelt des Rettungswagens. Notwendige Transporte zwischen den Kliniken wurden von den Kassen anstandslos übernommen.

Die Situation änderte sich mit der Eröffnung des neuen Schwarzwald-Baar-Klinikums im Jahr 2013. Die Krankenhäuser in Villingen und Schwenningen wurden geschlossen. Das Krankenhaus Donaueschingen fungiert seitdem als zweite Betriebsstelle des Schwarzwald-Baar-Klinikums. Durch eine Neuordnung wurden Fachabteilungen entweder in Villingen oder in Donaueschingen eingerichtet.

Zunächst übernahm das Klinikum die Kosten

So kommt es seitdem vor, dass eine Abteilung in Villingen-Schwenningen eine Beurteilung eines Spezialisten in Donaueschingen braucht oder umgekehrt. Die beiden Standorte liegen je nach Fahrtstrecke 17 bis 20 Kilometer auseinander. Da es sich jetzt um innerklinische Fahrten handelte, übernahm das Klinikum zunächst die Kosten. Im November und Dezember 2015 transportierte das DRK in drei Fällen auf Grundlage einer entsprechenden Verordnung von Krankenhausärzten Patienten von einem Standort zum anderen.

In diesen Fällen zahlte das Klinikum aber nur noch unter Vorbehalt, weil es nicht sich, sondern die Krankenversicherung für verpflichtet hielt.

Die DRK-Kreisverbände klagten

Bei den Krankentransporten zwischen ihren beiden Standorten handle es sich um Verlegungsfahrten. Die Krankenkasse sah eine innerbetriebliche Verlegung mit der Fallpauschale für den Klinikaufenthalt abgegolten. Die beiden DRK-Kreisverbände klagten daraufhin gegen betroffene Krankenkassen, um Rechtssicherheit zu schaffen. „Zunächst waren es jeweils zwei Musterklagen beider Kreisverbände, die verschiedene Konstellationen abdeckten. Anfangs waren auch mehr Krankenkassen im Spiel“, erklärt Tobias Rosenstiel.

Nachdem die Klagen vor Zivilgerichten mangels zivilrechtlicher Rechtsbeziehungen gescheitert waren, zahlte das Deutsche Rote Kreuz die unter Vorbehalt geleisteten Vergütungen an das Klinikum zurück und stellte die Krankentransportleistungen der Krankenkasse in Rechnung. Diese wiederum lehnte die Zahlung ab, weil es sich um innerbetriebliche Krankentransporte und keine Verlegungsfahrten in ein anderes Krankenhaus handele.

Nach acht Jahren endlich Rechtssicherheit

Das DRK versuchte, den Vergütungsanspruch beim Sozialgericht einzuklagen. In Urteilen des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Januar 2020 und des Landessozialgerichts vom 27. Juli 2022 wurde die Krankenkasse in der Pflicht gesehen. Es handle sich um sonstige Fahrten im Zusammenhang mit stationären Krankenhausbehandlungen. Ferner seien die Kosten zu übernehmen, wenn Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig seien, hießt es im Urteil des Landessozialgerichts.

Können nun unbeschränkt über die Einnahmen durch Transportfahrten verfügen: Die DRK-Geschäftsführer Tobias Rosenstiel (Donaueschingen, links) und Stephan Niggemeier (Villingen-Schwenningen). Foto: Lutz Rademacher

Die Krankenkasse ging in Revision, der Fall wurde ans Bundessozialgericht verwiesen. Dieses entschied jetzt final, dass nicht die Krankenkasse, sondern das Klinikum die Kosten übernehmen muss. Damit haben die beiden DRK-Kreisverbände nun nach über acht Jahren endlich Rechtssicherheit. Dieses Urteil wurde aber auch von anderen mit Spannung erwartet, handelt es sich doch um einen Präzedenzfall.

„Eine verfahrene Situation“ sei es gewesen

Das DRK ist aufgrund eines Vertrags mit dem Land verpflichtet, die Krankentransporte zu übernehmen – auch bei ungeklärter Kosten-Thematik. „So mussten wir als Leistungserbringer unsere Forderungen geltend machen. Es war eine verfahrene Situation“, sagt Stephan Niggemeier. Lobenswert sei das Verhalten des Klinikums in der langen Zeit. „Das Klinikum hat immer bezahlt, unter Vorbehalt, kulanterweise. Obwohl die der Meinung waren, sie müssten es nicht mehr bezahlen“, sagte Stephan Niggemeier. „Sie haben uns nie hängen lassen.“ Das Klinikum habe sich gegenüber den Kreisverbänden sehr fair verhalten, findet auch Tobias Rosenstiel.

Aber: „Aus Vorsichtigkeitsgründen haben wir das Geld über Jahre geparkt“, sagt Stephan Niggemeier. Der Kreisverband Donaueschingen hat ebenfalls Rückstellungen gemacht, die zum Teil in der laufenden Liquidität fehlten. „Wenn man das, wofür man Leistung erbracht hat, regelmäßig bezahlt bekommt, hat man weniger Sorgen“, beschreibt Tobias Rosenstiel die Situation. Mit dem jetzt vorliegenden Urteil herrscht nun endlich Klarheit.

Das sagt das Klinikum

Der Streit:
„In der Angelegenheit war strittig, wer die Kosten für bestimmte Verlegungsfahrten zwischen den Kliniken beziehungsweise den beiden Standorten zu bezahlen hat – die Krankenkassen oder das Klinikum“, sagt Matthias Geiser, Geschäftsführer des Schwarzwald-Baar-Klinikums. „Bedauerlich war, dass der Streit auf dem Rücken des DRK ausgetragen werden musste. Wir haben uns immer gemeinsam mit dem DRK um eine Lösung bemüht, die das DRK möglichst wenig belastet“, so Geiser. Über alle Instanzen seien sich Sozial- und Verwaltungsgerichte einig gewesen, dass die Krankenkassen für die Verlegungsfahrten aufkommen müssen. „Wir akzeptieren, dass das Bundesgericht der Argumentation letztlich nicht gefolgt ist und ein anderes Urteil gefällt hat“, sagt Geiser.