Darf in diesem Gebäude in Horgen (hier die rückwärtige Ansicht) ein Unternehmer eine Kfz-Werkstätte einrichten? Gemeinderat und Ortschaftsrat sagten bisher nein. Das Gewerbeaufsichtsamt trifft die Entscheidung. Foto: kw

 Horgener Ortschaftsräte sehen Umnutzung als nicht zulässig an. Betrieb dient Versorgung der Bewohner.

Ist eine Autowerkstatt in einem dörflichen Gebiet ein wesentlich störender Gewerbebetrieb? Dient der Kfz-Handwerksbetrieb der Versorgung der Bewohner des Gebiets? Das sind die entscheidenden Fragen, die das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Rottweil in einer Horgener Bauangelegenheit beantworten muss.

Zimmern-Horgen - Bei ihrer ablehnenden Haltung zu einer Umnutzung eines ehemaligen Fabrikgebäudes zu einer Kfz-Werkstätte haben sich der Gemeinderat Zimmern und der Horgener Ortschaftsrat auf Aussagen des Gewerbeaufsichtsamtes berufen.

Ein "dörfliches Gebiet"

Im Vorfeld war die Fachbehörde kontaktiert und um eine Stellungnahme gebeten worden. Die Anlieger sehen sich durch hohe Geräuschimmissionen beeinträchtigt.

Die Behörde zieht für ihre Vorabeinschätzung Paragraf fünf der Baunutzungsverordnung heran. Das Vorhaben in der Ahornstraße befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Stillerten". Der dortige Bereich ist als "dörfliches Gebiet" ausgewiesen. Den Ratsmitgliedern war der Terminus "Mischgebiet" geläufig. Den Begriff "dörfliches Gebiet" aus der Baunutzungsverordnung kannten aber nicht alle Räte.

Im zitierten Paragraf fünf wird das Dorfgebiet wie folgt beschrieben: "Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Handwerksbetriebe. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen."

Im zweiten Abschnitt der Baunutzungsbestimmung sind Beispiele für zulässige Ansiedlungen aufgeführt, darunter auch die Tankstelle, nicht aber die Kfz-Werkstätte. Darauf wurde sowohl im Ortsgremium als auch in der Zimmerner Ratsrunde hingewiesen. Der Betrieb einer Kfz- Werkstätte war auch schon Gegenstand von Gerichtsverfahren. Wer dazu recherchiert, stößt auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von 2002. Das oberste baden-württembergische Verwaltungsgericht bestätigte darin ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das eine Kfz-Werkstätte als "ein der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienender Handwerksbetrieb" - so wie es in der Baunutzungsverordnung steht - im Dorfgebiet ansah und die Klagen von Anwohnern wegen Lärmbelästigung zurückwies.

Was die Abwägung der unterschiedlichen Interessen für das Gremium noch besonders erschwerte: In dem Gebäude produzierte bisher eine Firma Präzisionsdrehteile. Mehrere Ratsmitglieder bezweifelten, dass eine Kfz-Werkstätte mehr Lärm verursache als eine Dreherei, und stimmten der Umnutzung zu.

Zu einer mechanischen Werkstätte befand das Verwaltungsgericht Augsburg 2010 im Übrigen, dass diese als "störender Gewerbebetrieb" in einem Dorfgebiet unzulässig sei.

Beim früheren Horgener Metallbetrieb hat man das damals wohl anders gesehen. Das Vorhaben sollte auch mit dem Autohaus Schuler, "für das man alles getan hat", in Relation gesehen werden, forderte Ratsmitglied Winfried Praglowski.