Pünktlich zur Abgabefrist am 31. Mai hat die Stiftung Warentest elf Programme getestet. Foto: dpa

Arbeitnehmer erhalten im Schnitt 900 Euro vom Fiskus zurück, wenn sie eine Steuererklärung abgeben. Hilfe dabei versprechen Steuerprogramme. Doch Vorsicht: Zwar sparen alle Angebote Zeit, aber nicht immer Geld.

Berlin - Pünktlich zur Abgabefrist am 31. Mai hat die Stiftung Warentest elf Programme getestet. Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Helfern bei der Steuer:

Die Steuerformulare per Elster online auszufüllen soll einfach sein. Was ist zu beachten?
Wer gewohnt war, die Papierformulare des Finanzamts auszufüllen, wird mit Elster.de, dem Portal der Steuerbehörde, gut zurechtkommen, sagt Heinz Landwehr, Chefredakteur der Zeitschrift „Finanztest“ der Stiftung Warentest. Nutzer können die beim Finanzamt vorliegenden Steuerdaten direkt übernehmen und die Erklärung elektronisch abschicken. „Ein großer Vorteil ist zudem, dass man die Steuerdaten aus einer früheren Erklärung bequem einlesen kann.“ Wer allerdings Elster.de noch nie benutzt hat, sollte ein bisschen Zeit einplanen. Denn die Registrierung ist etwas zeitaufwendig. Ein weiterer Nachteil: „Steuertipps gibt es bei Elster-online nicht“, sagt Landwehr.
Wie gut sind die Steuer-Programme für PCs?
Für die aktuelle Ausgabe „Finanztest“ haben die Warentester elf gängige Steuerprogramme geprüft. Ihr Fazit: Absolut korrekt hat kein Programm gearbeitet, aber zumindest für die Verbraucher, die sich ein bisschen mit Steuern auskennen, sind die Programme durchaus lohnenswert. Denn sie bedeuten eine Zeitersparnis und geben praktische Steuer-Tipps. „Viele Programme haben auch einen Interviewmodus und führen mit Fragen systematisch durch die Steuererklärung“, sagt Heinz Landwehr von „Finanztest“. Zudem war den Warentestern positiv aufgefallen, dass es allenfalls nur sehr geringe Datenschutzverstöße gegeben hat.
Wo liegen die Schwächen?
Die Warentester haben die Programme drei Steuerfälle mit unterschiedlichen Schwerpunkten lösen lassen. Dabei zeigte sich, dass es gerade für Laien durchaus Fallstricke gibt: So wussten viele Laien-Tester beispielsweise nicht, dass unter „Werbungskosten“ berufliche Ausgaben wie Fahrtkosten gemeint sind. „Bei anderen Programmen war die Handhabung nicht so leicht“, sagt Landwehr. „Das führte dazu, dass Laien bei der Eingabe eines Steuerfalls nicht zum optimalen Ergebnis kamen.“ Das Programm „Lohnsteuer kompakt“ etwa erhielt die Note „ausreichend“, da sich Lücken für Kapitalanleger zeigten.
Welche Steuerprogramme sind zu empfehlen?
Die Stiftung Warentest hat in der aktuellen Ausgabe „Finanztest (5/2017)“ elf Steuerprogramme von Experten, aber auch Laien testen lassen – um sowohl die Nutzerfreundlichkeit als auch die Richtigkeit zu prüfen. Am besten schlugen sich die Programme von Buhl Data: „Sie bieten die meisten und nützlichsten Hilfen“, urteilt Warentest.
Wann lohnt sich ein Steuerberater?
Wer mit komplizierten Steuerfällen zu tun hat, sollte nicht allein auf digitale Helfer bei der Steuererklärung bauen, sondern sich an einen Steuerberater oder an den Lohnsteuerhilfeverein wenden. Das gilt besonders für Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbstständige, sagt Heinz Landwehr.
Wer muss mit dem Finanzamt abrechnen?
Nicht nur für Selbstständige und Freiberufler gilt die Abgabepflicht einer Steuererklärung – sondern auch unter bestimmten Umständen für Arbeitnehmer. Laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe trifft das zu, wenn Beschäftigte über ihren Arbeitslohn hinaus zusätzliche Einkünfte von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr haben – etwa aufgrund von Vermietung und Verpachtung oder Renten. Steuererklärungspflichtig sind auch berufstätige Paare, von denen einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wird oder die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt hat. Gleiches ist der Fall, wenn das Finanzamt einem einen Freibetrag eingetragen hat, etwa für die Fahrtkosten zur Arbeit oder für Kinderbetreuungskosten, und der Arbeitslohn als Single mehr als 11 000 Euro oder als Ehepaar mehr als 20 900 Euro im Jahr beträgt. Eine Steuererklärung brauchen auch Arbeitnehmer, die steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld oder die steuerfreien Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr bekommen haben.
Die Steuererklärung wird nicht rechtzeitig fertig – Was tun?
Wer steuererklärungspflichtig ist, aber es nicht mehr schafft, bis zum 31. Mai alle Formulare dem Finanzamt zuzusenden, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen. In dem Schreiben sollte die Steuernummer und die Steuer-Identifikationsnummer stehen samt einer Begründung: Gemeinhin werden besondere Umstände wie ein Umzug, längere Dienstreisen, eine Erkrankung oder auch fehlende Unterlagen akzeptiert. Auch ein Termin, an dem man die Steuererklärung spätestens vorlegen will, sollte in dem Antrag stehen. In der Regel verlängert das Finanzamt die Frist nicht über den 31. September hinaus. Einen Anspruch auf Fristverlängerung gibt es nicht.
Was ist bei Fehlern im Steuerbescheid zu tun?
Ist der Steuerbescheid falsch und deshalb die Erstattung zu gering, sollte man innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, rät Heinz Landwehr von „Finanztest“ . Wichtig ist dabei die Begründung, die mit Belegen, Urteilen und schriftlichen Zeugenaussagen untermauert werden sollte. Der Einspruch kann als Brief, Fax oder E-Mail verschickt werden. „Hat sich das Finanzamt allerdings zugunsten des Steuerzahlers vertan, muss er sich nicht rühren“, so Landwehr. Mehr Infos gibt es in dem Heft „Finanztest“ (5/2018) und im Ratgeber der Warentester „Spezial Steuern 2017“, bestellbar über die Homepage „ test.de“.

Tipps für die Steuererklärung

Belege sammeln Wer im Laufe des Jahres keine Nachweise und Belege für seine Ausgaben sammelt, der wird die Kosten schwerlich absetzen können. Wichtig sind laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VHL) Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld sowie Steuerbescheinigungen über Kapitalertragsteuer oder Zinsabschläge, zum Beispiel aus Aktienfonds. Spendenbescheinigungen oder Zuwendungsbestätigungen gehören auch dazu und der Nachweis außergewöhnlicher Belastungen. Dazu zählen Krankheitskosten, Pflege- und Pflegeheimkosten, Unterhaltskosten und Beerdigungskosten. Hilfen im Haushalt abrechnen Das Finanzamt muss seit 2016 noch mehr Arbeiten im Haus anerkennen: Es zählen Ausgaben für Pflege- und Betreuungsdienste, Haushalts- und Gartenhilfen sowie Handwerkerleistungen. Messungen und Reparaturen an Gastherme, Ölheizung, Kaminofen oder Schornstein sponsert das Finanzamt generell, ebenso Wartungsarbeiten an Abwasserrohren, Aufzügen und Blitzableitern. Neu hinzugekommen sind die Ausgaben etwa für die Betreuung und Versorgung von Haustieren im Haushalt sowie für Notrufsysteme im Rahmen des betreuten Wohnens, so die Stiftung Warentest im „Spezial Steuer 2017“. Wahlfreiheit für Paare Während Singles automatisch in die Steuerklasse I rutschen und Alleinerziehende die Steuerklasse II nehmen, haben Paare die Wahl, ob sie den Splittingtarif nutzen wollen oder ob es sich mehr lohnt, wenn beide die Einzelveranlagung wählen. Laut Stiftung Warentest kann das günstiger sein, wenn ein Partner Auslandseinkünfte oder Lohnersatzleistungen hatte wie etwa Eltern-, Arbeitslosen- oder Krankengeld. „Auch für Paare, bei denen ein Partner in Rente ist und der andere noch arbeitet, kann sich das auszahlen“, so die Warentester. Vorteile bei Riester Wer Riester-Sparer ist, sollte nicht vergessen, für den speziellen Sonderausgabenabzug die Anlage AV auszufüllen. Denn für geförderte Beiträge gilt ein Höchstbetrag von 2100 Euro pro Jahr. Für Ehe- und gesetzliche Ehepartner reicht ein Formular. Um die Vorteile in Anspruch zu nehmen, muss der Versicherte allerdings eine Einwilligung zur Übermittlung der Einkommensteuerdaten ausfüllen, unterschreiben und an den Anbieter der Riester-Rente zurückschicken, heißt es bei der VLH. Erst dann sendet die Versicherung die Daten an des Finanzamt. Unterhalt Wer eine schwere Krankheit hatte, Heimkosten oder Unterhalt an den Ex-Partner zahlen musste, weiß: Das geht ins Geld – und kann daher auch als eine sogenannte außergewöhnliche Belastung angesehen werden. Für 2016 erkennt das Finanzamt bis zu 8652 Euro an plus Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings sind nur notwendige und angemessene Ausgaben absetzbar, weshalb jeder Posten einzeln nachgewiesen werden muss, heißt es bei der Stiftung Warentest. Abziehbar sind auch nur die Kosten, die man selbst gezahlt hat. Die Zuschüsse seitens Versicherungen müssen von den eigenen Ausgaben abgezogen werden. Mit Jobkosten punkten Arbeitnehmer, die für ihren Job Ausgaben haben – etwa für die Arbeitswege oder weil ein Computer gekauft werden musste – sollten diese angeben. Übersteigen die Kosten den Pauschbetrag von 1000 Euro im Jahr, lohnt sich nach Ansicht der Warentester eine Jahresabrechnung. So können für die Fahrtkosten 30 Cent pro Kilometer einfacher Strecke und Arbeitstag abgesetzt werden. Oder aber man gibt das Bus- oder Bahnticket an. Wenn man ein Handy oder einen Drucker gekauft hat und der Preis unter 487,90 Euro lag, inklusive Mehrwertsteuer, können die Kosten sofort abgesetzt werden. Bei der beruflich bedingten Zweitwohnung kann man für die Einrichtung, die Miet- und Betriebskosten bis zu 1000 Euro im Monat absetzen. Dazu kommen Umzugskosten und drei Monate Verpflegungspauschale.