Wer bald auf dem Chefsessel im Rathaus Platz nehmen darf, entscheidet sich am nächsten Sonntag. Foto: Gemeinde Schömberg

Am nächsten Sonntag, 22. März, ist die Stichwahl für das Amt des Bürgermeisters in Schömberg. Im Rennen sind Matthias Stepan und Michael Hopf.

Bei der Bürgermeisterwahl in Schömberg am 8. März erhielt Matthias Stepan mit 47,4 Prozent die meisten Stimmen. Michael Hopf bekam 39,7 Prozent. Steffen Uwe Hoffmann kam auf 12,2 Prozent.

 

Da keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit bekam, gibt es am nächsten Sonntag, 22. März, eine Stichwahl zwischen Stepan und Hopf. Hoffmann scheidet aus.

Damit entscheidet sich am Sonntag, wer auf dem Chefsessel im Schömberger Rathaus Platz nehmen darf.

Das Rathaus in Schömberg Foto: Wolfgang Krokauer

Zur Stimmabgabe müssen die Wähler ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen, die sie schon vor dem Urnengang am 8. März bekommen hatten.

Leyn tritt zum 31. März zurück

Die Neuwahl wurde notwendig, weil der amtierende Bürgermeister Matthias Leyn im November des vergangenen Jahres seinen Rücktritt vom Amt des Bürgermeisters zum 31. März ankündigte. Leyn ist seit 2015 Bürgermeister von Schömberg. Er wurde erst 2023 als einziger Kandidat wiedergewählt.

Die anderen Wahlen wie Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahl hinzugerechnet, haben die Schömberger inzwischen recht häufig die Gelegenheit zur Wahl.

Stimmzettel werden in Registratur aufbewahrt

Was passiert dabei eigentlich mit den ganzen Stimmzetteln? Schömbergs Hauptamtsleiter Daniel Schabbach teilte auf Anfrage unserer Redaktion mit, dass die Stimmzettel in der Registratur des Rathauses aufbewahrt werden. Der Hauptamtsleiter bezeichnete die Registratur als eine Art Archiv der Gemeinde. Sie sei besonders gesichert. Und wie lange werden die Stimmzettel aufbewahrt? Die Aufbewahrung und Vernichtung der Stimmzettel sei gesetzlich geregelt, teilte Mara Müssle, Pressesprecherin des Landratsamtes Calw, nach Rücksprache mit der Fachabteilung „Kommunalaufsicht und Revision“ mit. Hier seien die Städte und Gemeinden verantwortlich.

„Je nachdem, um welche Wahl es sich handelt, wird dies im Europawahlrecht, Bundeswahlrecht, Landeswahlrecht oder im Kommunalwahlrecht bestimmt,“ teilt die Kommunalaufsicht mit. Bei der Europa-, Bundestags- und Landtagswahl sei die Vernichtung 60 Tage vor der Wahl eines neuen Parlaments möglich.

Bei den Kommunalwahlen sei das Vernichten der Stimmzettel nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl möglich. „Häufig werden die Stimmzettel allerdings bis zur nächsten Wahl aufbewahrt“, teilt die Kommunalaufsicht mit. „Da die Stimmzettel keine personenbezogenen Daten enthalten, ergibt sich aus dem Datenschutz heraus keine Notwendigkeit der Vernichtung“, so die Kommunalaufsicht abschließend.