Im Bad Herrenalber Rathaus hofft man, einen genehmigungsfähigen Haushalt hinzubekommen. Foto: Kugel

In der Sitzung am Mittwoch, 15. Mai, soll der Bad Herrenalber Gemeinderat Ja zu einer rückwirkenden Anpassung der Hebesätze der Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer sagen.

Bad Herrenalber müssen tiefer in den Geldbeutel greifen. Jedenfalls geht es in der Gemeinderatssitzung am Mittwoch, 15. Mai, um die Erhöhung der Realsteuersätze rückwirkend für das Jahr 2024. Im Haushaltsplanentwurf, der ebenfalls in der Sitzung verabschiedet werden soll, sind sowohl die steuerlichen Mehreinnahmen als auch die sich hieraus ergebenden finanziellen Auswirkungen des Finanzausgleichs- und Umlagesystems berücksichtigt.

 

In der Sitzungsvorlage wird ausgeführt, dass im Rahmen der Haushaltsplanberatungen die Verwaltung die Notwendigkeit von Steuererhöhungen deutlich gemacht habe und diese bereits in den Haushaltsplanentwurf mit einer Steigerung von rund 15 Prozent eingepreist habe. Explizit schlage die Verwaltung damit eine Anpassung der Hebesätze folgendermaßen vor: Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke): 550 vom Hundert (plus 70 Prozentpunkte), Gewerbesteuer: 400 vom Hundert (plus 60 Prozentpunkte).

Eine Signalwirkung

„Eine Erhöhung der Realsteuern – wenn auch nicht ausreichend zur Erzielung der Ausgeglichenheit des städtischen Haushaltes – ist neben der dringend notwendigen Gewinnung weiterer Einnahmen zur Finanzierung der städtischen Ausgaben auch essenzieller Bestandteil auf dem Weg zur Erlangung eines genehmigungsfähigen Haushaltes“, führt die Verwaltung aus.

Insbesondere Letzteres zeige sich in der damit verbundenen Signalwirkung, dass die Stadt die besorgniserregende Finanzlage erkannt habe und nicht davor zurückschrecke, im Rahmen der mittel- bis langfristigen Haushaltskonsolidierung auf die Erhöhung von Steuern und Abgaben, soweit verhältnismäßig und geboten, zurückzugreifen. Die Verwaltung gehe von Mehreinnahmen – bedingt durch die angedachte Steuererhöhung – in Höhe von rund 225 000 Euro aus der Grundsteuer B und 255 000 Euro aus der Gewerbesteuer aus. Im kreisweiten Vergleich liege die Stadt mit dem beantragten Hebesatz jeweils auf dem zweiten Platz und gehöre damit zu den „Spitzenreitern“.

Gesonderte Satzung

Die Verwaltung klärt zudem auf: Die Realsteuern würden durch Multiplikation eines Steuermessbetrages mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt, welcher von den hebeberechtigten Gemeinden zu bestimmen sei. Dabei könne die Festsetzung der jeweiligen Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung oder aber in einer gesonderten Satzung erfolgen.

Bis 30. Juni

In beiden Fällen sei eine Satzungsänderung mit (rückwirkender) Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres nur bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres möglich. Nach diesem Zeitpunkt sei eine rückwirkende Satzungsänderung nur im Falle einer Reduzierung der Hebesätze zulässig. Die Stadt jedenfalls habe sich mit Beschlussfassung vom 17. November 2021 für eine Festsetzung der Hebesätze im Rahmen einer gesonderten Hebesatzsatzung entschieden. Deren Höhe sei seitdem unverändert auf diesem Stand: Grundsteuer A: 1900 vom Hundert; Grundsteuer B: 480 vom Hundert; Gewerbesteuer: 340 vom Hundert.