Der Bad Herrenalber Gemeinderat beschäftigte sich mit der Grundsteuer A und B. Foto: © Eigens - stock.adobe.com

Die städtische Kassenlage ist besonders angespannt. Somit stellte sich in Bad Herrenalb die Frage, wie sich der Gemeinderat in der Sitzung am Mittwochabend beim Tagesordnungspunkt „Grundsteuerreform – Hebesätze ab 2025“ verhält.

In der Sitzungsvorlage erläuterte die Stadtverwaltung den Sachverhalt. Beginnend damit, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt habe. Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz sei auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105, Absatz 2, des Grundgesetzes ermächtige die Länder, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel hätten mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehöre Land Baden-Württemberg, wo der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz beschlossen habe.

 

Eigener Weg

Dreistufiges Verfahren Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz werde die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt: Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellten die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Dann werde von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Im dritten und letzten Schritt errechne die Kommune die Grundsteuer, indem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziere. Durch den Grundsteuerbescheid werde die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.

Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) habe der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sei das Bundesmodell übernommen worden.

Kommunale Angelegenheit

Die Landesregierung habe an die Kommunen appelliert, im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen anzustreben (Aufkommensneutralität).

Von kommunaler Seite sei unterstrichen worden, dass die Festsetzung der Hebesätze eine originär kommunale Angelegenheit sei. Wie in jedem Haushaltsjahr müsse sich die Höhe des angestrebten Grundsteueraufkommens auch im Jahr 2025 „an unserem Finanzbedarf und den haushaltsrechtlichen Maßgaben orientieren“.

Aufkommensneutralität Auch wird darauf hingewiesen: Die Aufkommensneutralität beziehe sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. „Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor“, informierte die Verwaltung.

Erstmals für das Kalenderjahr 2025 hätten laut Verwaltung die Hebesätze für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) 2150 vom Hundert (v. H.), die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) 541 v. H. und für die Gewerbesteuer unverändert 400 v. H. betragen sollen.

Ein Transparenzregister

Antrag Allerdings wollte das Gremium hier nicht mitmachen. So lautete ein von Dorothea Müller vorgetragener Antrag der Fraktion GL Plus, den Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 422 v. H. für das Jahr 2025 festzusetzen.

Die Politik habe den Bürgern versprochen, die Grundsteuerreform aufkommensneutral zu gestalten. Die Landesregierung habe dazu eigens ein Transparenzregister erstellt, das für Bad Herrenalb eine Bandbreite von 407 bis 449 v. H. vorsehe. Der Wert von 422 v. H. sei von der Stadtkämmerei als aufkommensneutraler Wert ermittelt worden.

Eine Festsetzung des Hebesatzes auf 541 v. H., wie von der Stadtverwaltung geplant, bedeute eine massive erneute Erhöhung der Grundsteuer B, nachdem diese für das Jahr 2024 bereits um circa 15 Prozentpunkte erhöht worden sei.

„Angesichts großer Ausgaben im freiwilligen Aufgabenbereich ist diese erneute Erhöhung nicht vermittelbar. An dieser Stelle sei explizit die Revitalisierung der Therme genannt, die sich als Projekt derart weit von der bestehenden Beschlusslage hinweg entwickelt hat, dass die finanzielle Belastung, die auf die Bürger in den nächsten Jahren zukommt, nicht einmal annähernd beziffert werden kann“, führte Müller aus.

Die starke Überschreitung der Aufkommensneutralität verbiete sich überdies auch aus sozialen Gründen: Bei der in der Kommune vorherrschenden Bebauung mit Ein- oder Zweifamilienhäusern, auch älteren Bestands, auf vergleichsweise großen Grundstücken würden viele Bürger allein durch die von der Grundsteuerreform bewirkte Umverteilung schon sehr stark belastet. Der in der Beschlussvorlage vorgesehene Hebesatz bewirke eine weitere Steuererhöhung, die die Sorge etlicher Bürger, ob sie ihr Haus oder ihre Wohnung überhaupt noch halten könnten, massiv verstärke. Derartiges könne nicht im Interesse der Kommune sein.

Stadtkämmerer Philipp Göhner erklärte hierauf, dass er auch ohne Revitalisierung die Hebesätze empfohlen hätte. Schließlich müsse man einen genehmigungsfähigen Haushalt hinbekommen.

Anja Duss (UBV) stellte den Antrag, die Grundsteuer A ebenfalls aufkommensneutral auf 1579 v. H. festzulegen.

Bei der abschließenden Abstimmung gab es 15 Ja- und sieben Neinstimmen – die Hebesätze wurden folgendermaßen festgesetzt: Grundsteuer B 422 v. H. (vorher 550 v. H.), Grundsteuer A 1579 v. H. (vorher 1900 v. H.) und Gewerbesteuer unverändert 400 v. H..