Die städtische Kassenlage ist besonders angespannt. Somit stellte sich in Bad Herrenalb die Frage, wie sich der Gemeinderat in der Sitzung am Mittwochabend beim Tagesordnungspunkt „Grundsteuerreform – Hebesätze ab 2025“ verhält.
In der Sitzungsvorlage erläuterte die Stadtverwaltung den Sachverhalt. Beginnend damit, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt habe. Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz sei auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105, Absatz 2, des Grundgesetzes ermächtige die Länder, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel hätten mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehöre Land Baden-Württemberg, wo der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz beschlossen habe.