Laut Polizeiverordnung gilt in Kehl im gesamten bebauten Stadtgebiet sowie in den städtischen Grünanlagen grundsätzlich Leinenpflicht (Symbol). Foto: Bodo Schackow/dpa/Bodo Schackow

Die Gefahr scheint gebannt: Dem Bereich Ordnungswesen in Kehl ist es gelungen, die Halterin der beiden Hunde zu identifizieren, die wohl mehrfach andere Vierbeiner attackiert haben.

Bereits als die ersten Meldungen über die Hundehalterin beim Bereich Ordnungswesen eingingen, die ihre Tiere im Garten der zwei Ufer freilaufen ließ, war der KOD dort regelmäßig unterwegs, hat die Frau aber nicht angetroffen, berichtet die Stadt Kehl. Von den betroffenen Hundebesitzerinnen und -besitzern, die sich beim Bereich Ordnungswesen gemeldet hatten, kannte niemand den Namen der Frau. Erst dieser Tage ist es gelungen, ihre Identität zu ermitteln und die Hundehalterin anzuhören.

 

„Beide Hunde wurden als gefährlich eingestuft“, erklärt die Stadt Kehl. Das bedeutet, dass sie künftig nur noch angeleint und mit Maulkorb ausgeführt werden dürfen. Der KOD bestreift den Garten der zwei Ufer weiterhin verstärkt.

Nach Paragraph vier der Polizeiverordnung für gefährliche Hunde gilt: Der Halter oder die Halterin hat den Hund so zu halten und zu beaufsichtigen, dass keine Gefahr von ihm ausgeht und kein Entweichen möglich ist. Der Hund darf außerhalb des eingezäunten eigenen Grundstücks nur Personen überlassen werden, die zuverlässig sind. Außerdem gilt Leinenpflicht und Maulkorbzwang. Werden diese Regeln nicht eingehalten, kann – je nach Sachverhalt – der Hund beschlagnahmt werden. Im konkreten Fall muss die Halterin mit einem Bußgeld rechnen, gibt die Stadt Kehl Auskunft.

Leinenpflicht in den städtischen Grünanlagen

Die Stadtverwaltung weist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass im gesamten bebauten Stadtgebiet sowie in den städtischen Grünanlagen grundsätzlich Leinenpflicht besteht.