Ein Bereich, in dem Hygiene oberste Priorität hat: die Wursttheke. Foto: © tosswon – stock.adobe.com

Hygiene-Mängel in Metzgerei-Supermarkt. "Schleimige, stinkende, grün-gelbliche, gärende Flüssigkeit" entdeckt.

St. Georgen - Das Landratsamt hat eine Liste von Betrieben veröffentlicht, in denen Lebensmittelkontrolleure schwerwiegende Verstöße aufgedeckt haben. Darunter findet sich auch ein in St. Georgen ansässiger Supermarkt. Die Mängel klingen alles andere als appetitlich.

Abgelaufene Produkte, nicht ordnungsgemäß gelagerte Ware, allgemeine Hygienezustände: Wenn die Lebensmittelkontrolleure einen Betrieb unter die Lupe nehmen, ist die Checkliste möglicher Verstöße lang. Dass es mitunter nicht nur Restaurants etwas ungenau mit den Hygienevorschriften nehmen, zeigen die Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung, die auf der Website des Landratsamts zugänglich sind.

Laut Unternehmen gibt es regelmäßige Kontrollen

Unter den Betrieben aus dem Kreisgebiet findet sich auch ein Supermarkt in der Industriestraße, genauer gesagt die dortige Metzgerei. Einige Klicks genügen, damit der Otto Normalverbraucher einen Einblick in die Kontrolle Anfang April erhält. Aufgeführt werden unter anderem verunreinigte Arbeitsgerätschaften, eine "schleimige, stinkende, grün-gelbliche, teilweise braun-schwarze, gärende Flüssigkeit" im Ablaufbereich der Verkaufstheke und ein "stark verunreinigtes Handwaschbecken". Dabei ist von "massiven Verschmutzungen" und "mangelnder Reinigung" die Rede.

Doch wie konnte es soweit kommen? Auf Nachfrage unserer Zeitung verweist ein Pressesprecher des Unternehmens darauf hin, dass der besagte Markt von einem selbstständigen Kaufmann eigenständig geführt und betrieben werde. "Ihm obliegt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und unternehmenseigenen Hygienerichtlinien sowie die umgehende Beseitigung von Beanstandungen", heißt es.

Die Maßnahmen zur Einhaltung der Hygiene im Service- und Bedienungsbereich für Fleisch und Wurst sei detailliert in internen Vorschriften geregelt und für die betreffenden Mitarbeiter verpflichtend. Regelmäßige Schulungen vermitteln laut dem Pressesprecher das entsprechende Wissen, regelmäßige interne und externe Audits und Kontrollen dienen demnach der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften.

Behörde ist zur Nennung verpflichtet

Dass das Landratsamt den Supermarkt öffentlich nennt, hat derweil nichts mit Willkür zu tun, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben. Denn nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände, und Futtermittelgesetzbuch, kurz LFGB, sind die Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens zu informieren.

Dies ist laut der Behörde der Fall, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, ein verbotener Stoff genutzt wird oder dem Verstoß gegen Hygienevorschriften, wenn sie in "nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 Euro" zu erwarten ist.

"Im vorliegenden Fall ist auf die Beanstandungen unmittelbar reagiert worden und bereits am Folgetag sind bei einer Nachkontrolle diese als erledigt dokumentiert worden", betont der Unternehmenssprecher. Für die Kunden besteht also demnach keine Gefahr mehr – sofern künftig auf die Reinigung geachtet wird.