13 Mal haben Polizisten im Land im Jahr 2024 auf Menschen geschossen. In drei Fällen endete das tödlich. Die Polizei gibt Auskunft, ob es auch Fälle im Nordschwarzwald gab, welche rechtlichen Voraussetzungen gelten und was nach einem Schuss geschieht.
In Filmen oder Serien geschieht es ständig. Der Verdächtige flieht, bedroht die Polizei oder eine Geisel mit der Waffe. Der Kommissar hat die Pistole im Anschlag – und schießt. Der Täter ist tot.
Im echten Leben nehmen Einsätze der Polizei dagegen nur selten diesen Ausgang. „Der Einsatz der dienstlichen Schusswaffe erfolgt grundsätzlich als äußerstes Mittel (Ultima Ratio)“, erklärt Alexander Uhr, Sprecher des Polizeipräsidiums Pforzheim, auf Anfrage unserer Redaktion.
Kein Fall im Nordschwarzwald
Das zeigt sich auch an den Zahlen, die das Innenministerium Baden-Württemberg dieser Tage bekanntgab. Lediglich 13 Mal haben Polizisten im Land im gesamten vergangen Jahr auf Menschen geschossen. In drei Fällen waren die Schüsse tödlich, neun Menschen wurden verletzt.
Keiner dieser Fälle, so berichtet Alexander Uhr, habe sich im Nordschwarzwald zugetragen. „Die Pforzheimer Polizei hat im Jahr 2024 keinen Schusswaffengebrauch gegen Menschen gehabt“, führt der Sprecher aus.
Das Präsidium in Pforzheim ist eines von 13 regionalen Polizeipräsidien im Land und zuständig für die Landkreise Calw und Freudenstadt, die Stadt Pforzheim und den Enzkreis.
Grundsätzlich gelten für den Einsatz von Schusswaffen strenge Regeln, erklärt Uhr. Laut Polizeigesetz sei der Schusswaffengebrauch nur zulässig, „wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen und wenn einfache körperliche Gewalt sowie verfügbare Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder mitgeführte Hiebwaffen erfolglos angewandt worden sind oder deren Anwendung offensichtlich keinen Erfolg verspricht“.
Wenn nichts anderes mehr hilft
Mit anderen Worten: Wenn nichts anderes mehr hilft, um beispielsweise jemanden davon abzuhalten, unmittelbar ein Verbrechen zu begehen, oder einen verurteilten Verbrecher an der Flucht zu hindern.
Auf Menschen darf dabei erst dann geschossen werden, wenn der polizeiliche Zweck mit einem Schuss auf Dinge – wie ein Auto – nicht erreicht werden kann und zudem die weiteren sehr hohen rechtlichen Hürden des Paragrafen 68 des Polizeigesetzes vorliegen.
Darin steht unter anderem auch geregelt, dass „ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird“, nur zulässig ist, „wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist“.
Jeder Schusswaffengebrauch wird untersucht
Polizisten entschieden „im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, welche Maßnahmen erforderlich sowie angemessen sind und daher auch, ob und in welcher Form ein Schusswaffengebrauch in Betracht kommt“, erläutert der Polizeisprecher. „Fest definierte Mindestabstände zum Angreifer gibt es hierbei nicht.“
Falls ein Polizist wirklich auf einen Menschen schießen muss, stehe nicht zuletzt das Team der Psychosozialen Beratung bereit, „speziell geschulte Kollegen, die in einem solchen Fall und bei allen anderen Problemen unseren Mitarbeitern zur Seite stehen“, so Uhr.
Grundsätzlich werde zudem „jeder Schusswaffengebrauch gegen Menschen im Nachgang untersucht“, berichtet der Polizeisprecher. Die Staatsanwaltschaft könne einen Schusswaffengebrauch dabei etwa mittels eines Prüfverfahrens oder eines Strafverfahren untersuchen.