Sport-Lockdown: Fitnessstudios, Yogastudios und Tanzschulen müssen schließen. 

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 1. November 2020 ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die sechste Corona-Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft.

In der Mitteilung der Landesregierung heißt es: "Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020."

Fitnessstudios, Yogastudios und Tanzschulen müssen schließen

Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios, Yogastudios und Tanzschulen müssen schließen. Ausgenommen ist die Nutzung für den Spitzen- und Profisport, dienstliche Zwecke (etwa Polizei und Feuerwehren) sowie der Schulsport und Studienbetrieb (Hochschulen).

Bolzplätze dürfen nur für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.

Öffentliche und private Sportanlagen oder Sportstätten können zudem im Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.

Als Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen gelten auch Räume die kurzfristig für diese Zwecke genutzt werden. Ein Yogakurs zum Beispiel darf also nicht einfach in eine andere Räumlichkeit außerhalb des Yogastudios verlegt werden. Daher sind entsprechende Kurse an Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen (mit Ausnahme von allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen zum Studienbetrieb) nicht erlaubt.

Weitläufige Anlagen wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung der Toiletten, Umkleiden und Duschen ist, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.

Weiterhin erlaubt ist der Reha-Sport

Training und Wettkämpfe im Profisport dürfen nur noch ohne Zuschauer unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden.

Profi- und Spitzensportler sind Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient. Es sind Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler (Vollzeittätigkeit), Mannschaften, die in länderübergreifenden Ligen spielen, der 1. bis 3. Bundesligen aller Sportarten, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus, sowie professionelle Balletttänzerinnen und -tänzer.

Vom Betriebsverbot ausgenommen sind Sportboothäfen und Sportflugplätze.

Schwimm- und Hallenbäder dürfen nur noch für den Spitzen- und Profisport sowie den Schulunterricht und Studienbetrieb (Hochschulen) genutzt werden.

Thermal und Spaßbäder sowie Badeseen und Saunen müssen schließen.