Nicht zufrieden: Rentner Walter S. mit dem Schlauch seines jetzigen Atemgeräts Foto:  

Ein langjähriger Raucher aus Steinheim an der Murr muss von seiner Krankenkasse vorläufig nicht mit einem auch mobil einsetzbaren Beatmungsgerät ausgestattet werden. Das hat das Sozialgericht in Heilbronn entschieden.

Ein langjähriger Raucher muss von seiner Krankenkasse vorläufig nicht mit einem auch mobil einsetzbaren Beatmungsgerät ausgestattet werden. Das hat das Sozialgericht in Heilbronn entschieden.

Ludwigsburg - Ein langjähriger Raucher aus Steinheim an der Murr muss von seiner Krankenkasse vorläufig nicht mit einem auch mobil einsetzbaren Beatmungsgerät ausgestattet werden. Das hat das Sozial-gericht in Heilbronn kurz vor dem Jahreswechsel entschieden. Inzwischen ist die Ablehnung des Eilantrags rechtskräftig.

Bei dem juristischen Streitfall ging es nach Informationen der Stuttgarter Nachrichten um Therapiekosten von 180 Euro monatlich. Diese Summe hätte der tragbare Apparat für die Versorgung mit flüssigem Sauerstoff gekostet, den eine Lungenklinik dem 66 Jahre alten Rentner verordnet hatte. Doch seine Krankenkasse verweigerte Walter S. die Übernahme der Medizintechnik-Rechnung – weil der an einer Raucherlunge leidende Steinheimer auf selbst gedrehte Zigaretten nach wie vor nicht verzichten wollte.

Der mit einer Klage gegen die Weigerung der Krankenkasse vorgehende Rentner greift nach eigener Aussage seit seinem 14. Lebensjahr regelmäßig zum Glimmstängel, bis zu zwei Schachteln konsumierte der 66-Jährige täglich. Der jahrzehntelange Tabakkonsum blieb nicht ohne Folgen: Bereits 1995 musste ihm wegen eines offenbar gutartigen Tumors ein Stück der Lunge entfernt werden, vor vier Jahren stellten die Ärzte eine chronische Raucherlunge bei ihm fest. Weil die Sauerstoffkonzentration in seinem Blut durch die Erkrankung zu niedrig ist, leidet der Rentner unter Atemnot, nach der niederschmetternden Diagnose versorgte die Krankenkasse den Patienten mit einem so genannten Sauerstoffkonzentrator.

Das Gerät nutzte der 66-Jährige freilich allenfalls unregelmäßig – auch weil ihn die Apparatur in die eigenen vier Wände zwingt. Um unterwegs sein zu können, beantragte der Rentner eine mobil einsetzbare Variante. Die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) lehnte die Übernahme der Kosten nach Prüfung durch den medizinischen Dienst ab.

Schließlich lasse der Rentner nach wie vor nicht von seiner Nikotinsucht ab. Etwa zehn selbstgedrehte Zigaretten täglich raucht der 66-Jährige nach wie vor. Standpunkt der Krankenkasse: Falls der Rentner das Rauchen bleiben lasse und seinen Konzentrator regelmäßig nutze, könne über Flüssigsauerstoff nachgedacht werden - vorher nicht.

Für das Sozialgericht spielte beim Urteil noch ein zweites Argument eine Rolle: Bei dem mobil nutzbaren Sauerstoff-System besteht Explosionsgefahr, wenn ein Raucher gleichzeitig mit Feuer hantiert. Vor wenigen Wochen erst hat sich ein auf ein Beatmungsgerät angewiesener 52-Jähriger aus Filderstadt beim Anzünden einer Zigarette selbst verletzt. Die offene Flamme führte zu einer Verpuffung, der Mann kam mit schweren Verbrennungen in eine Spezialklinik.