Der Bundesfinanzhof in München dürfte für die Zukunft des Solidaritätszuschlags nur eine Zwischenstation sein. Foto: dpa/Peter Kneffel

Der Bundesfinanzhof äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Es sind nicht nur Superreiche, die Interesse an der vollständigen Abschaffung des Soli haben – auch Normalsparer hegen große Hoffnungen. Warum dies?

An diesem Montag will der Bundesfinanzhof seine Entscheidung bekannt geben, ob er den Solidaritätszuschlag noch für verfassungsgemäß hält. Auf der Kippe steht die „Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer“ in ihrer seit Januar 2021 geltenden Version – auch wenn letztlich erst das Bundesverfassungsgericht über eine Beseitigung befinden kann.

 

Sollte Karlsruhe eingeschaltet werden und das Aus verfügen, würde im Staatsetat ein Loch gerissen: Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums betrug das Aufkommen des Solidaritätszuschlags im Jahr 2022 insgesamt noch 11,98 Milliarden Euro.

Aufgrund der weitgehenden Abschaffung hat der Soli den Ruf einer Reichensteuer, auch weil die Bundesregierung seither stets versichert: Für rund 90 Prozent derer, die den Zuschlag bis Ende 2020 noch auf ihre Lohn- oder Einkommensteuer gezahlt haben, ist er gänzlich entfallen – für weitere rund 6,5 Prozent teilweise. Demnach werden nur noch Topverdiener mit hohen zu versteuernden Einkommen über 96 820 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 193 641 Euro (Verheiratete) unvermindert zur Kasse gebeten.

Soli auf die Kapitalertragsteuer wird oft übersehen

Übersehen wird sehr oft: Weiterhin erhoben wird die Ergänzungsabgabe von 5,5 Prozent auch auf Kapitalerträge von Sparern und auf die Körperschaftsteuer von Betrieben – mit einträglicher Wirkung für die Staatskasse: Dem Finanzministerium zufolge belief sich der Anteil des Solidaritätszuschlags auf Kapitalertragsteuer im vorigen Jahr auf 2,15 Milliarden Euro. Davon entfielen 1,78 Milliarden Euro auf die nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (meist Besteuerung der Dividendenerträge) und 0,36 Milliarden Euro auf die (anonyme) Abgeltungsteuer auf Zins und Veräußerungserträge.

Das Aufkommen der Kapitalertragsteuer wiederum betrug 2022 insgesamt 39,16 Milliarden Euro, davon 32,60 Milliarden Euro nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und 6,56 Milliarden Euro Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge.

Folglich sind nun auch Normalverdiener und Rentner an einer Aufgabe der Abgabenpflicht interessiert. Ihnen geht es offenbar gewaltig gegen den Strich, dass hier immer nur Superreiche im Fokus stehen. Um wen handelt es sich da? Bis 2022 hatte jeder Sparer einen Freibetrag von 801 Euro (1602 für Eheleute bei Zusammenveranlagung); 2023 können 1000 (2000) Euro an Kapitalerträgen freigestellt werden. Bei Zinsen nahe der Nulllinie, wie sie in den vergangenen Jahren gezahlt wurden, brauchte es folglich immense Summen auf der hohen Kante, allein um über den Freibetrag hinaus zu gelangen: zum Beispiel mehr als eine Million Euro bei einem Zinssatz von 0,1 Prozent. Solche Konstellationen sind aber wenig realistisch.

Ausschlaggebend sind die Dividendenerträge

Insofern kommen angesichts der vitalen Börsen als Einkommensquelle eher die vergleichsweise hohen Dividendenerträge auf Aktienvermögen in Betracht – weniger Spekulationsgeschäfte mit Aktien, die der normale Kleinsparer kaum tätigt. Kurzum, wer in Wertpapieren oder Fonds stark investiert hat, dürfte am Montag mit besonderem Interesse nach München schauen – es dürfte aber nur eine gut situierte Minderheit sein.