Urteil im Prozess um den Tod eines siebenjährigen Schülers im Schwimmunterricht an einer Konstanzer Schule: Das Hallenbad sei gänzlich ungeeignet, der Personalschlüssel schlecht, sagt der Richter. Dennoch hätten die Lehrkräfte den Unfall verhindern können.
Die beiden Lehrerinnen haben ihre Schals hoch ins Gesicht gezogen, als sie den voll besetzten Saal des Konstanzer Amtsgerichts betreten. Dann verkündet Richter Dennis Fandrousi sein Urteil. Wegen fahrlässiger Tötung werden die beiden Frauen zu neun beziehungsweise sechs Monaten Haft verurteilt. Beide Strafen werden zur Bewährung ausgesetzt. Es ist der vorläufige Schlussstrich unter ein Verfahren, das Eltern und Lehrer in der Bodenseestadt angespannt verfolgt haben. Auch diesmal sind wieder viele Kollegen auf den Zuschauerplätzen.
Mit 21 Zweitklässlern waren die beiden Frauen im September 2023 aus einer Grundschule in der Altstadt ins Konstanzer Hallenbad auf der anderen Rheinseite aufgebrochen. Nur ein Teil der Kinder kann schwimmen, für alle ist es die erste Schwimmstunde, auch die jüngere der beiden Angeklagten, die damals noch Referendarin war, ist zum ersten Mal mit dabei. Der Unterricht beginnt mit einem Spiel zur Wassergewöhnung im Nichtschwimmerbereich. Doch nach wenigen Minuten kommt es zur Tragödie. Jenseits der Trennleine zum Tiefen treibt Hridhaan leblos im Wasser. Auch der Siebenjährige war Nichtschwimmer. Alle Wiederbelebungsversuche helfen nicht.
Das Becken fällt steil ab
In seinem Urteil räumt Richter Fandrousi gleich mehrere Dinge zugunsten der Angeklagten ein: Eigentlich sei das alte Konstanzer Hallenbad für einen solchen Schwimmunterricht nicht geeignet. In der 1937 erbauten Heil- und Badeanstalt gibt es nur ein Becken, der Nichtschwimmerbereich ist lediglich abgesperrt und hat einen schiefen Boden, der von 40 Zentimeter Wassertiefe bis auf 1,35 Meter an der Trennleine abfällt. Eigentlich zu tief für Kinder, die in der zweiten Klasse selten größer als 1,25 Meter sind. Hinzu komme der ungünstige Personalschlüssel. Wobei: Offiziell liegt der Klassenteiler an baden-württembergischen Grundschulen sogar bei 28 Kindern pro Lehrkraft – auch im Schwimmunterricht. Das Kultusministerium empfiehlt allerdings eine bessere Personalausstattung.
Grundsätzlich, so stellt Fandrousi fest, habe sich der Unterricht an allen Vorgaben des Kultusministeriums orientiert. Doch dahinter könnten sich die Lehrerinnen nicht zurückziehen. „Die Verantwortung trägt grundsätzlich am Ende immer die Lehrkraft.“ Es sei ein Fehler gewesen, alle Kinder – Nichtschwimmer und Schwimmer – gemeinsam ins Wasser zu lassen. „Eine Aufteilung in zwei Gruppen wäre zwingend erforderlich gewesen“, sagt Fandrousi. Bei ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen hätte der Unfall „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ verhindert werden können, wie Juristen das ausdrücken. Es gebe immer ein Restrisiko, doch hier hätten die Lehrkräfte „durch aktives Tun“ zum Unfall beigetragen, sagt Fandrousi.
Die Verteidigung will in Berufung
„Wir sind froh, dass ganz klar die Schuld festgestellt wurde“, kommentiert im Anschluss Rechtsanwalt Dubravko Mandic, der die Eltern des Jungen vertritt. Sie selbst hatten sich nicht imstande gesehen, den Prozess zu verfolgen. Die Schule habe zu ihren Lehrerinnen gehalten. Das habe die Eltern verletzt. Insofern sei die Verurteilung für sie wichtig gewesen, sagt Mandic. Von den Lehrerinnen sollen sie nach dem Willen des Gerichts 10 000 und 7000 Euro erhalten.
Allerdings dürfte der Fall damit noch nicht abgeschlossen sein. Man werde in Berufung gehen, kündigt Rechtsanwalt Gerhard Zahner für die Verteidigung an. „Wenn das die allgemeine Rechtssprechung wird, dann war es das mit dem Schwimmunterricht.“ Den Lehrern über die ministeriellen Vorgaben hinaus einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab aufzubürden, sei rechtlich falsch. Auch die vom Gericht angeregte Teilung der Schwimmgruppe sei nicht praktikabel. „Wenn ich die Hälfte der Schüler unbeaufsichtigt am Beckenrand stehen lasse, ist das doch ebenso grob fahrlässig.“
Für die beiden angeklagten Lehrkräfte hätte eine rechtskräftige Verurteilung auch berufliche Folgen. Auf die Lehrerin, die weiterhin an ihrer Schule arbeitet, käme ein Disziplinarverfahren zu. Bei einer Verurteilung zu einer Haftstrafe unter einem Jahr ist aber keine Entlassung aus dem Dienst zu erwarten. Schlimmer träfe es die damalige Referendarin. Trotz einer geringeren Bestrafung hätte sie auf zehn Jahre keine Chance, ins Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Gegenwärtig ist sie an einer Schule in der Schweiz angestellt. (Az. 10 CS 20Js36767/23)